Thema der Woche

Hier darf nicht geraucht werden

Die wichtigsten Inhalte des Landesnichtraucherschutzgesetzes

Eigentlich ist es ganz einfach, das Nichtraucherschutzgesetz: In einem Gebäude der Stadt Heidelberg, des Kreises, des Landes oder des Bundes ist Rauchen seit 1. August nicht gestattet.

Da in städtischen Gebäuden sowieso schon seit gut einem Jahr Rauchverbot gilt, gibt es hier keine Anpassungsschwierigkeiten. Jetzt bleibt aber auch im Finanzamt, den Justizbehörden, auf jeder Polizeistation, in Krankenhäusern (hier kann es Ausnahmen geben) oder Pflegeeinrichtungen die Zigarette aus. Wer rauchen will, muss raus. Und wer nicht so ganz sicher ist, ob er sich jetzt in einem vom Rauchverbot betroffenen Gebäude befindet, sollte fragen, ob hier Rauchen erlaubt ist. Das gebietet schon die Rücksicht auf die nichtrauchende Mehrheit.

Absolutes Rauchverbot gilt auch in allen Jugendhäusern, Diskotheken und Einrichtungen für Kinder. Bei letzteren ist auch auf dem dazugehörigen Gelände Rauchen untersagt. Auch Mehrzweckhallen sind betroffen: In städtischen Mehrzweckhallen darf grundsätzlich nicht geraucht werden. In allen anderen Räumen gilt, dass bei Veranstaltungen nicht geraucht werden darf, wenn sie einer Gestattung nach dem Gaststättengesetz bedürfen.

Prinzipiell ist auch das Rauchen in Gaststätten verboten. Verfügt der Wirt über einen vollständig abgetrennten Nebenraum, kann er diesen als Raucherzimmer ausweisen. Ansonsten müssen die Gäste zum Rauchen raus. Getränke dürfen sie nur dann mitnehmen, wenn die Gaststätte über Außenbewirtschaftung verfügt. Und auch bei einer geschlossenen Gesellschaft in einer Gaststätte gilt das Rauchverbot, auch wenn die Gäste nichts dagegen haben. Ausnahme: Die Gaststätte verfügt über einen Raucherraum.

Wer in der Gaststätte trotz Verbots raucht, riskiert eine Ordnungsstrafe von 40 Euro, im Wiederholungsfalle sind bis 150 Euro fällig. Der Wirt hat das Hausrecht und muss die Gäste auffordern, das Rauchen zu unterlassen. Hilft dies nicht, kann er von seinem Hausrecht Gebrauch machen und ein Hausverbot erteilen. Wer als Wirt das Rauchen duldet, kann in letzter Konsequenz seine Konzession verlieren. Man kann das Gesetz auch nicht umgehen, indem man einen Raucherclub mit Zugang nur für Mitglieder plant. Auch in Vereinsräumen gilt das Rauchverbot.

Nach einer aktuellen Studie des deutschen Krebsforschungszentrums ist Tabakrauch die gefährlichste vermeidbare Innenraumverschmutzung. Das Nichtrauchergesetz schützt also vor einer wissenschaftlich bewiesenen Gesundheitsgefährdung der Passivraucher.

Wer als Raucher keine Stammkneipe mit Raucherraum hat, wird es schwer haben, außerhalb seiner eigenen Wohnung einen Raum zu finden, wo er noch rauchen darf. Die Flucht in andere Bundesländer bringt auch nur einen kurzen Aufschub, denn die Landesregierungen ziehen alle nach. Im Ausland sieht es auch nicht viel besser aus, da sind die Bestimmungen zuweilen noch rigider.

Doch es gibt noch einen Ort in Baden-Württemberg, wo fröhlich weiter gequalmt werden darf: Die Bestimmungen des Nichtraucherschutzgesetzes gelten ausdrücklich nicht für den Knast.

Informationen

Die Industrie und Handelskammer (IHK) Rhein-Neckar bietet betroffenen Gastronomieunternehmen Beratung an. Ein PDF-Merkblatt mit den neuen Regelungen des Landesnichtraucherschutzgesetzes ist auf der Homepage der IHK unter www.rhein-neckar.ihk24.de, unter der Dokument-Nummer 26422 zu finden. Informationen für Gastwirte gibt es auch beim Bürgeramt der Stadt Heidelberg unter Telefon 58-17400. Das Amt hat ein Schreiben mit den wichtigsten Regularien des Gesetzes an 700 Heidelberger Gastronomen verschickt. Mehr zum Nichtraucherschutzgesetz auch unter www.sm.baden-wuerttemberg.de, „Nichtraucherschutz in Baden-Württemberg“.  (neu)