Stadt & Leute
Grundstückspflege
Die Stadt Heidelberg weist zum Ende der Vegetationsperiode darauf hin, dass landwirtschaftlich nutzbare Grundstücke mindestens ein Mal im Jahr zu pflegen sind. Mit Rücksicht auf Bio-tope sind die Pflegemaßnahmen auf die Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar begrenzt. Davon ausgenommen sind Mäharbeiten, die auch in der Vegetationszeit zulässig und erforderlich sind. Mit der in Paragraf 26 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes verankerten Bestimmung soll einer Verwilderung der Landschaft und einer Beeinträchtigung benachbarter Grundstücke vorgebeugt werden. Neben schädlichem Samenflug stellen nicht zuletzt auch Wildschweine ein erhebliches Problem dar, denen verwilderte Grundstücke einen idealen Rückzugsort bieten. Die Folge sind Schäden an benachbarten Gärten und Rebflächen. Die pflegebedürftigen Grundstücke sind der Stadt Heidelberg bekannt – das Landschafts- und Forstamt appelliert daher dringend an die Besitzer landwirtschaftlich nutzbarer Grundstücke, diese ordnungsgemäß zu pflegen. Die Vernachlässigung dieser Pflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.