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Pflege ist Pflicht

Verwilderte Grundstücke sind ein Mal im Jahr zu pflegen

Mit Ende der Vegetationsperiode weist das Landschafts- und Forstamt darauf hin, dass landwirtschaftlich nutzbare Grundstücke mindestens ein Mal im Jahr zu pflegen sind.

Diese Pflicht ergibt sich aus dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz, um einer Verwilderung der Landschaft und Beeinträchtigung benachbarter Grundstücke vorzubeugen. Nach den Bestimmungen des Gesetzes sind Pflegemaßnahmen mit Rücksicht auf den Bestand von Biotopen grundsätzlich in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar durchzuführen.

Mäharbeiten sind auch in der Vegetationszeit zulässig und erforderlich, um Nachbargrundstücke durch Samenflug nicht unzumutbar zu belasten. Die Vernachlässigung der Pflege stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Die verwilderten Grundstücke stellen darüber hinaus einen idealen Unterschlupf für Wildschweine dar. So kam es in der Vergangenheit in Gärten sowie auf Rebflächen mit verwilderten Grundstücken in der Nähe vermehrt zu Schäden durch Wildschweine.

Ferner fühlen sich die Besitzer durch die Tiere bedroht und sind in der Nutzung ihrer Grundstücke eingeschränkt. Das Landschaftsamt appelliert daher dringend an die Besitzer landwirtschaftlich nutzbarer Grundstücke, diese ordnungsgemäß zu pflegen und ihren Beitrag zum Schutz der freien Natur und ihrer Erhaltung als Erholungsgebiet zu leisten.