Planen und Bauen
Klares Votum für die Bahnstadt
Ausschuss-Empfehlung für Rahmenplanung, Campus und Entwicklungsgesellschaft
Der Haupt- und Finanzausschuss und der Stadtentwicklungs- und Verkehrsausschuss haben sich am 28. November 2007 in gemeinsamer nicht-öffentlicher Sitzung ausführlich mit dem weiteren Vorgehen bei der Entwicklung des zukünftigen Stadtteils Bahnstadt befasst.
Hinzugezogen waren die Mitglieder des Fachbeirates Bahnstadt, Vertreter der Entwicklungsgesellschaft Heidelberg (EGH), der Deutschen Stadt- und Grundstücksentwicklungsgesellschaft sowie der Sozietät Nörr, Stiefenhofer, Lutz Partnerschaft.
Einstimmig votierten beide Ausschüsse für die überarbeitete Rahmenplanung 2007, die als Grundlage für die Stadtentwicklungsmaßnahme Bahnstadt dienen soll. Des Weiteren gaben die Ausschüsse die Empfehlung an den Gemeinderat ab, keine Freihaltetrasse für die Bahnrandstraße vorzusehen. Zur Frage des geplanten Campus II bezogen die Ausschussmitglieder eindeutig Position, „mindestens einen kleinen Campus“ realisieren zu wollen. In der Rahmenplanung 2007 ist der Campus mit zwei Varianten enthalten: am Zollhofgarten oder im Bereich zwischen Güteramtsstraße und Speyerer Straße. Der Campus II soll für Forschung, technologiebezogene und wissenschaftsnahe Einrichtungen zur Verfügung stehen.
Beide Ausschüsse gaben außerdem ein Votum für die Entwicklung der Bahnstadt mit der EGH ab. Durch den Abschluss einer Absichtserklärung mit der EGH für eine künftige Abwendungsvereinbarung im Sinne des Baugesetzbuches soll die Gesellschaft die Gelegenheit erhalten, die Grundstücke der Aurelis zu erwerben, bevor der Gemeinderat die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme auslöst.
Grünes Licht für den Inhalt der Absichtserklärung gaben die Ausschussmitglieder jedoch noch nicht; hier seien noch Details zu klären. In nicht-öffentlicher Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 5. Dezember soll das Thema nochmals erörtert werden.
Zum Hintergrund: Nach dem Beschluss einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme muss die Kommune die im Entwicklungsbereich gelegenen Grundstücke erwerben. Ausnahmen von dieser Grunderwerbspflicht gelten zum Beispiel, wenn der Eigentümer in der Lage ist, das Grundstück binnen angemessener Frist im Sinne der Entwicklungsmaßnahme zu nutzen und er sich hierzu verpflichtet. Das träfe auf die EGH zu.
Die endgültige Entscheidung wird der Gemeinderat am 20. Dezember 2007 treffen.