Umwelt

Energieeinsparverordnung schreibt Häuser mit geringem Energiebedarf vor

Wie der Name schon sagt, soll die Verordnung zum Einsparen von Energie beitragen.

Das gilt beim Neubau von Gebäuden und in bestimmten Fällen auch bei Maßnahmen an und in vorhandenen Gebäuden. Ziel ist es, den Heizenergieverbrauch und die energiebedingten Emissionen um etwa 30 Prozent zu senken.

Mit dem Stichtag 31. Dezember 2006 müssen die Nachrüstverpflichtungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) für Gebäude umgesetzt sein. Die Nachrüstverpflichtung der EnEV gilt grundsätzlich für alle Gebäude mit mehr als zwei Wohneinheiten, für Büro- und Verwaltungsgebäude ebenso wie Mehrfamilienhäuser. Selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser sind in der Regel nicht betroffen, wenn der Eigentümer mindestens eine Wohnung selbst bewohnt.

Ist dies nicht der Fall, muss die Nachrüstverpflichtung umgesetzt werden. Diese reicht von der Dämmung von Heizungs- und Warmwasserleitungen in nicht beheizten Räumen über die Dämmung der obersten Geschossdecke bis hin zum Austausch alter Heizungsanlagen.

Heizungs-/Warmwasserleitungen

Konkret bedeutet das beispielsweise, dass Heizungs- und Warmwasserleitungen, wenn sie sich „in nicht beheizten Räumen befinden und zugänglich sind“, seit Januar gedämmt sein müssen. Als Faustformel gilt: Dämmstärke gleich Rohr-Innendurchmesser. In der EnEV ist diese Vorgabe definiert: Bei Leitungen mit einem Innendurchmesser bis zu 22 Millimeter, ist eine Mindestdicke der Dämmschicht von mindestens 20 Millimeter (Innendurchmesser bis 35 Millimeter, Mindestdicke 30 Millimeter) vorgeschrieben.

Oberste Geschossdecken

Das Dach („Oberste Geschossdecke“) ist dann zu dämmen, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient, der so genannte U-Wert, mehr als 0,3 W/(m²K) beträgt und die Decke zugänglich ist. Ist die Dämmung geringer, muss nachgerüstet werden. Ausnahme: Ein Dachgeschoss, in dem man stehen kann und das daher für einen späteren Ausbau zum Wohnraum geeignet ist. Ein solcher Raum ist von der EnEV ausgenommen, um dem Besitzer eines solchen Daches vor möglichen Doppelkosten – für den Fall des späteren Ausbaus – zu schützen. Wird der Spitzboden als Stauraum genutzt, sollte die Dämmung mit druckstabilem Material ausgeführt werden.

Heizkessel

Vor dem 1. Oktober 1978 eingebaute Heizkessel sind nach dem 31. Dezember 2006 nicht mehr zugelassen. Auch hier macht die EnEV eine Spezifizierung: Ein Austausch muss ausschließlich dann vorgenommen werden, wenn es sich um Heizkessel für flüssige oder gasförmige Brennstoffe handelt (also insbesondere um marktübliche Heizöl- und Gaskessel) und die Nennwärmeleistung zwischen 4 und 400 Kilowatt liegt. Niedertemperatur- oder Brennwertkessel müssen nicht außer Betrieb genommen werden. Heizkessel, deren Brenner nach dem 1. November 1996 erneuert wurden, müssen erst Ende 2008 ausgetauscht werden. Selbstverständlich ist eine Nachrüstung – auch über die Anforderungen der EnEV hinaus – trotzdem ökologisch oder ökonomisch sinnvoll.

Für die von den Eigentümern selbst bewohnten/mitbewohnten Ein- und Zweifamilienhäuser werden die Außerbetriebnahmefristen etwas abweichend hiervon geregelt. In diesen Häusern müssen alte Kessel innerhalb von zwei Jahren nach einem Eigentumswechsel „endgültig abgeschaltet“ werden. Die Zweijahresfrist läuft jedoch nicht vor Ablauf der sonst geltenden Fristen. So müsste beispielsweise ein alter Heizkessel in einem Einfamilienhaus, das am 14. April 2007 in den Besitz eines neuen Eigentümers übergeht, bis zum 14. April des Jahres 2009 außer Betrieb genommen werden. Durch die Ausnahmeregelung sollen unzumutbare Belastungen für ältere Haushalte und solche mit niedrigerem Einkommen vermieden werden.

Der fristgerechte Austausch von Heizkesseln und die Einhaltung bestimmter Anforderungen an heizungstechnische Anlagen überwacht der Bezirksschornsteinfegermeister bei seinen regelmäßigen Messungen. Das Unterlassen bestimmter Handlungsverpflichtungen aus der EnEV kann als Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße nach sich ziehen.

Weitere Infos: Stadt Heidelberg, Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie, Telefon: 06221 58-18270, -18140, -18000, E-Mail: Sabine.Lachenicht@heidelberg.de oder umweltamt.heidelberg@heidelberg.de.