Aktuelles

Volksabstimmung „Stuttgart 21“

Infos für Sonntag, 27. November: Briefabstimmung, Abstimmungsgebäude, Stimmschein, Hinweis bei Umzug

Am Sonntag, 27. November 2011, findet auch in Heidelberg die Volksabstimmung zu „Stuttgart 21“ statt.

Briefabstimmung beantragen

Wer am 27. November verhindert ist, in seinem Abstimmungsraum abzustimmen, kann auch in jedem anderen Abstimmungsraum in Baden-Württemberg oder durch Briefabstimmung abstimmen. Hierfür wird ein Stimmschein benötigt. Die Stimmbenachrichtigung enthält einen entsprechenden Antragsvordruck. Dieser ist vollständig ausgefüllt und unterschrieben in einem frankierten Briefumschlag an das Bürgeramt – Wahldienststelle –, 69090 Heidelberg, zu schicken.

Zudem können die Stimmscheine formlos per Fax (06221 58-49150), per E-Mail (wahldienststelle@heidelberg.de), persönlich oder schriftlich in jedem Bürgeramt oder online unter www.heidelberg.de/wahlen beantragt werden. Hierfür müssen unbedingt Name, Anschrift, Geburtsdatum sowie die Anschrift, an welche die Briefabstimmungsunterlagen verschickt werden sollen, angegeben werden.

Den Antrag telefonisch zu stellen, ist nicht möglich. Werden Abstimmungsunterlagen für eine andere stimmberechtigte Person beantragt, ist hierfür eine schriftliche Vollmacht erforderlich. Die Briefabstimmung ist seit Montag, 7. November 2011, möglich. Diese kann in allen Bürgerämtern gleich an Ort und Stelle vorgenommen werden.

Der Abstimmungsbrief mit eingelegtem Stimmzettel muss bis spätestens 27. November 2011, 18 Uhr, beim Bürgeramt Mitte, Wahldienststelle in der Bergheimer Straße 69, 69115 Heidelberg oder im Briefkasten beim Rathaus (Seiteneingang), Marktplatz 10, 69117 Heidelberg, eingegangen sein.

Tasthilfe für Blinde

Alle Stimmzettel sind in der oberen rechten Ecke gelocht. Dies dient als Tasthilfe für Blinde und Sehbehinderte.

Abstimmungsgebäude

Stimmberechtigte können grundsätzlich nur im Abstimmungsraum desjenigen Stimmbezirks ihre Stimme abgeben, in dessen Stimmberechtigtenverzeichnis sie eingetragen sind. Der Abstimmungsraum ist auf der Stimmbenachrichtigung angegeben. Wer in einem anderen Abstimmungsraum abstimmen will, braucht einen Stimmschein.

Letzter Termin für den Antrag auf Briefabstimmung oder Wechsel des Abstimmungsraumes ist der 25. November, 18 Uhr.

Der Großteil der Heidelberger Abstimmungsräume ist barrierefrei. Wer in einem barrierefreien Abstimmungsraum seine Stimme abgeben will, ohne dort stimmberechtigt zu sein, muss vorher einen Stimmschein beantragen. Die Steinbachhalle steht für die Stimmbezirke 014-04 bis 014-06 nicht zur Verfügung; sie sind in der (leider nicht barrierefreien) Steinbachschule untergebracht. Eine Liste aller Abstimmungsräume ist im Stadtblatt vom 16. November und im Internet zu finden unter www.heidelberg.de/wahlen.

Umzug innerhalb der Stadt

Stimmberechtigte, die innerhalb Heidelbergs umgezogen sind und sich nach dem 23. Oktober 2011 in einen anderen Wahlbezirk der Stadt umgemeldet haben, bleiben weiterhin im Stimmberechtigtenverzeichnis ihres alten Wohnbezirks eingetragen. Sie können also zunächst nur dort unter Vorlage ihrer Stimmbenachrichtigung oder eines Personalausweises/Passes wählen. Wer in einem anderen Abstimmungsraum abstimmen will, benötigt dazu einen Stimmschein.

Weitere Informationen

Infos zur Volksabstimmung gibt es bei der Wahldienststelle im Bürgeramt, Telefon 06221 58-42220, per E-Mail (wahldienststelle@heidelberg.de) und unter www.heidelberg.de/wahlen. Corrigendum

Im Stadtblatt vom 26. Oktober 2011 wurden auf Seite 10 der Druckausgabe bei den „Informationen zur Volksabstimmung ,Stuttgart 21‘“ die möglichen Ergebnisvarianten zum Teil falsch dargestellt. Es muss wie folgt heißen:

Das S 21-Kündigungsgesetz ist angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden – mindestens jedoch ein Drittel aller Stimmberechtigten (Quorum) – mit „Ja“ stimmt.

Das S 21-Kündigungsgesetz ist abgelehnt, wenn die Mehrheit der Abstimmenden mit „Nein“ stimmt.

Das S 21-Kündigungsgesetz ist zudem abgelehnt, wenn zwar die Mehrheit der Abstimmenden mit „Ja“ stimmt, diese Mehrheit jedoch aus weniger als einem Drittel aller Stimmberechtigten besteht.