

Beim
Stadtplanungsamt der Stadt Heidelberg
ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine
Stelle als
Planerin/Planer beziehungsweise
Architektin/Architekt
in der Abteilung Stadtgestaltung unbefristet in Vollzeit zu besetzen.
Ihr künftiger Aufgabenbereich
Die Abteilung Stadtgestaltung widmet sich der Aufgabe, den öffentlichen Raum zu verbessern
und ihm einen angemessenen Stellenwert in der Stadtgesellschaft zu geben. Dafür sind Lö-
sungen für unbefriedigende räumliche Situationen zu finden, Gestaltungspläne zu erarbeiten
sowie der Objekt- und Materialvielfalt im öffentlichen Raum entgegenzuwirken.
Ihre Tätigkeit wird zunächst alle aktuell anstehenden Aufgaben der Abteilung Stadtgestaltung
umfassen. Sie sollten Flexibilität und Vielseitigkeit mitbringen, da nach Rückkehr von Mitarbei-
terinnen aus der Elternzeit auch andere Aufgaben der Stadtplanung wie Städtebau, Bauleitpla-
nung oder die Durchführung von Wettbewerben zu Ihrer Tätigkeit gehören können.
Die Bezahlung erfolgt aus Entgeltgruppe 13 TVöD-V.
Die detaillierte Stellenausschreibung mit den notwendigen Qualifikationen sowie weiteren
Informationen finden Sie im Internet unter
www.heidelberg.de/stellenausschreibungen.
Haben wir Ihr Interesse geweckt?
Dann bewerben Sie sich bitte
bis spätestens 29. September 2017
mit aussagekräftigen
Unterlagen bei der
Stadt Heidelberg
Personal- und Organisationsamt
Kennziffer 61.3
Postfach 10 55 20, 69045 Heidelberg
oder per E-Mail an
bewerbung@heidelberg.de.
Beim
Stadtplanungsamt der Stadt Heidelberg
ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine
Stelle als
Stadtplanerin/Stadtplaner
für die Erarbeitung eines
Planwerks Gesamtstadt
in Vollzeit unbefristet zu besetzen.
Organisatorisch ist die Stelle direkt der Amtsleiterin zugeordnet. Die Bezahlung erfolgt aus
Entgeltgruppe 13 TVöD-V. Abhängig von der Aufgabenentwicklung bestehen weitere beruf-
liche Perspektiven.
Die detaillierte Stellenausschreibung mit den notwendigen Qualifikationen sowie weiteren
Informationen finden Sie unter
www.heidelberg.de/stellenausschreibungen.
Haben wir Ihr Interesse geweckt?
Dann bewerben Sie sich bitte
bis spätestens 29. September 2017 mit
aussagekräftigen
Unterlagen bei der
Stadt Heidelberg
Personal- und Organisationsamt
Kennziffer 61.0
Postfach 10 55 20, 69045 Heidelberg
oder per E-Mail an:
bewerbung@heidelberg.de.
stadtblatt
/ 13. September 2017
9
BEKANNTMACHUNGEN
WAHLBEKANNTMACHUNG
Am 24. September 2017 findet die Wahl
zum 19.Deutschen Bundestag statt.
Die Wahl dauert von 8.00 - 18.00 Uhr.
Der Stadtkreis Heidelberg ist in 95 allge-
meine Wahlbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den
Wahlberechtigten spätestens bis zum
03.09.2017 übersandt wurden, sind der
Wahlbezirk und der Wahlraum ange-
geben, in dem die Wahlberechtigten zu
wählen haben.
Die Briefwahlvorstände treten zur Er-
mittlung
des
Briefwahlergebnisses
am 24.09.2017 um 15.00 Uhr in der Gre-
gor-Mendel-Realschule, Harbigweg 24,
69124 Heidelberg zusammen.
Jede/Jeder Wahlberechtigte kann nur in
dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen,
in dessen Wählerverzeichnis sie/er einge-
tragen ist.
Die Wählerinnen/Wähler haben die Wahl-
benachrichtigung und ihren Personalaus-
weis oder Reisepass zur Wahl mitzubrin-
gen.DieWahlbenachrichtigung soll bei der
Wahl abgegebenwerden.Gewähltwirdmit
amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin/
JederWähler erhält bei Betreten desWahl-
raumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jede Wählerin/Jeder Wähler hat eine Erst-
stimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter
fortlaufender Nummer
1
.für die Wahl im Wahlkreis in schwar-
zem Druck die Namen der Bewerbe-
rinnen/der Bewerber der zugelassenen
Kreiswahlvorschläge unter Angabe der
Partei,sofern sie eine Kurzbezeichnung
verwendet, auch diese, bei anderen
Kreiswahlvorschlägen außerdem des
Kennworts und rechts von dem Namen
jeder Bewerberin/jedes Bewerbers ei-
nen Kreis für die Kennzeichnung,
2.
für die Wahl nach Landeslisten in
blauem Druck die Bezeichnung der Par-
teien, sofern sie eine Kurzbezeichnung
verwenden, auch diese, und jeweils die
Namen der ersten fünf Bewerberinnen/
Bewerber der zugelassenen Landeslis-
ten und links von der Parteienbezeich-
nung einen Kreis für die Kennzeich-
nung.
Die Wählerin/Der Wähler gibt ihre/seine
Erststimme in der Weise ab,
dass sie/er auf dem linken Teil des
Stimmzettels (Schwarzdruck) durch
ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder
auf andere Weise eindeutig kenntlich
macht, welcher Bewerberin/welchem
Bewerber sie gelten soll
und ihre/seine Zweitstimme in der Weise,
dass sie/er auf dem rechten Teil des
Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in
einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf an-
dere Weise eindeutig kenntlich macht,
welcher Landesliste sie gelten soll
Der Stimmzettel muss von der Wählerin/
demWähler in einerWahlkabine desWahl-
raumes oder in einem besonderen Neben-
raum gekennzeichnet und in der Weise
gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe
nicht erkennbar ist.In derWahlkabine darf
nicht fotografiert oder gefilmt werden.
Die Wahlhandlung sowie die im An-
schluss an die Wahlhandlung erfolgende
Ermittlung und Feststellung des Wahler-
gebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich.
Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne
Beeinträchtigung
des Wahlgeschäfts
möglich ist.
Wählerinnen/Wähler,die einenWahlschein
haben, können an der Wahl im Wahlkreis,
in demderWahlschein ausgestellt ist
a) durch Stimmabgabe in einem belie-
bigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises
oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss
sich beim Bürgeramt einen amtlichen
Stimmzettel, einen amtlichen Stimm-
zettelumschlag sowie einen amtlichen
Wahlbriefumschlag beschaffen und sei-
nen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im
verschlossenen
Stimmzettelumschlag)
und dem unterschriebenen Wahlschein
so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefum-
schlag angegebenen Stelle zuleiten,dass er
dort spätestens amWahltage bis 18.00 Uhr
eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der
angegebenen Stelle abgegebenwerden.
Jede/Jeder Wahlberechtigte kann sein
Wahlrecht nur einmal und nur persön-
lich ausüben (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahl-
gesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrich-
tiges Ergebnis einerWahl herbeiführt oder
das Ergebnis verfälscht,wirdmit Freiheits-
strafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a
Abs.1 u.3 des Strafgesetzbuches).
Heidelberg,den 13.September 2017
Prof.Dr.Eckart Würzner
Oberbürgermeister
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG
Satzung über die Aufhebung der Sat-
zung der Stadt Heidelberg über die
förmliche Festlegung des Sanierungs-
gebietes „Heidelberg Rohrbach“
Aufgrund des § 162 des Baugesetzbuches
in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.September 2004 (BGBl.I,S.2414),zuletzt
geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Ge-
setzes vom 20. Juli 2017 (BGBl.I S. 2808) in
Verbindung mit der Gemeindeordnung
für Baden-Württemberg (GemO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24.
Juli 2000 (GBl.S.581,ber.GBl S.698) zuletzt
geändert durch Art.7 der Verordnung vom
23. Februar 2017 (GBl. S.99,100) hat der Ge-
meinderat der Stadt Heidelberg in seiner
Sitzung vom 29. Juni 2017 folgende Sat-
zung beschlossen:
Artikel 1
Aufhebung der Satzung über die förm-
liche Festlegung des Sanierungsgebie-
tes „Heidelberg Rohrbach“
Die Satzung der Stadt Heidelberg über die
förmliche Festlegung des vom
›› im Süden von der Straße „Burnhofweg“,
›› im Osten vom „Siegelsmauer“
›› im Norden von der „Achim-von-Arnim
Straße“
›› imWesten von der „Römerstraße/Karls-
ruher Straße“
umgrenzten Sanierungsgebietes „Heidel-
berg Rohrbach“ vom 08. Februar 2007 (ver-
öffentlicht imHeidelberger Stadtblatt vom
14.März 2007) wird hiermit aufgehoben.
Die Aufhebungssatzung umfasst alle
Grundstücke und Grundstücksteile in-
nerhalb dieses Sanierungsgebietes. Die
Abgrenzung des aufgehobenen Sanie-
rungsgebietes ergibt sich aus dem bei-
gefügten Lageplan. Der Lageplan ist Be-
standteil dieser Satzung.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzungwird gemäß § 162 Abs.2 Satz
4 Baugesetzbuch mit ihrer Bekanntma-
chung rechtsverbindlich.
Heidelberg,den 5.September 2017
gez.Prof.Dr.Eckart Würzner
Oberbürgermeister
Ergänzend zumabgedruckten Lageplan
sind nachfolgend die Grundstücke auf-