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Beim

Stadtplanungsamt der Stadt Heidelberg

ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine

Stelle als

Planerin/Planer beziehungsweise

Architektin/Architekt

in der Abteilung Stadtgestaltung unbefristet in Vollzeit zu besetzen.

Ihr künftiger Aufgabenbereich

Die Abteilung Stadtgestaltung widmet sich der Aufgabe, den öffentlichen Raum zu verbessern

und ihm einen angemessenen Stellenwert in der Stadtgesellschaft zu geben. Dafür sind Lö-

sungen für unbefriedigende räumliche Situationen zu finden, Gestaltungspläne zu erarbeiten

sowie der Objekt- und Materialvielfalt im öffentlichen Raum entgegenzuwirken.

Ihre Tätigkeit wird zunächst alle aktuell anstehenden Aufgaben der Abteilung Stadtgestaltung

umfassen. Sie sollten Flexibilität und Vielseitigkeit mitbringen, da nach Rückkehr von Mitarbei-

terinnen aus der Elternzeit auch andere Aufgaben der Stadtplanung wie Städtebau, Bauleitpla-

nung oder die Durchführung von Wettbewerben zu Ihrer Tätigkeit gehören können.

Die Bezahlung erfolgt aus Entgeltgruppe 13 TVöD-V.

Die detaillierte Stellenausschreibung mit den notwendigen Qualifikationen sowie weiteren

Informationen finden Sie im Internet unter

www.heidelberg.de/stellenausschreibungen

.

Haben wir Ihr Interesse geweckt?

Dann bewerben Sie sich bitte

bis spätestens 29. September 2017

mit aussagekräftigen

Unterlagen bei der

Stadt Heidelberg

Personal- und Organisationsamt

Kennziffer 61.3

Postfach 10 55 20, 69045 Heidelberg

oder per E-Mail an

bewerbung@heidelberg.de

.

Beim

Stadtplanungsamt der Stadt Heidelberg

ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine

Stelle als

Stadtplanerin/Stadtplaner

für die Erarbeitung eines

Planwerks Gesamtstadt

in Vollzeit unbefristet zu besetzen.

Organisatorisch ist die Stelle direkt der Amtsleiterin zugeordnet. Die Bezahlung erfolgt aus

Entgeltgruppe 13 TVöD-V. Abhängig von der Aufgabenentwicklung bestehen weitere beruf-

liche Perspektiven.

Die detaillierte Stellenausschreibung mit den notwendigen Qualifikationen sowie weiteren

Informationen finden Sie unter

www.heidelberg.de/stellenausschreibungen

.

Haben wir Ihr Interesse geweckt?

Dann bewerben Sie sich bitte

bis spätestens 29. September 2017 mit

aussagekräftigen

Unterlagen bei der

Stadt Heidelberg

Personal- und Organisationsamt

Kennziffer 61.0

Postfach 10 55 20, 69045 Heidelberg

oder per E-Mail an:

bewerbung@heidelberg.de

.

stadtblatt

 / 13. September 2017

9

BEKANNTMACHUNGEN

WAHLBEKANNTMACHUNG

Am 24. September 2017 findet die Wahl

zum 19.Deutschen Bundestag statt.

Die Wahl dauert von 8.00 - 18.00 Uhr.

Der Stadtkreis Heidelberg ist in 95 allge-

meine Wahlbezirke eingeteilt.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den

Wahlberechtigten spätestens bis zum

03.09.2017 übersandt wurden, sind der

Wahlbezirk und der Wahlraum ange-

geben, in dem die Wahlberechtigten zu

wählen haben.

Die Briefwahlvorstände treten zur Er-

mittlung

des

Briefwahlergebnisses

am 24.09.2017 um 15.00 Uhr in der Gre-

gor-Mendel-Realschule, Harbigweg 24,

69124 Heidelberg zusammen.

Jede/Jeder Wahlberechtigte kann nur in

dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen,

in dessen Wählerverzeichnis sie/er einge-

tragen ist.

Die Wählerinnen/Wähler haben die Wahl-

benachrichtigung und ihren Personalaus-

weis oder Reisepass zur Wahl mitzubrin-

gen.DieWahlbenachrichtigung soll bei der

Wahl abgegebenwerden.Gewähltwirdmit

amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin/

JederWähler erhält bei Betreten desWahl-

raumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jede Wählerin/Jeder Wähler hat eine Erst-

stimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter

fortlaufender Nummer

1

.für die Wahl im Wahlkreis in schwar-

zem Druck die Namen der Bewerbe-

rinnen/der Bewerber der zugelassenen

Kreiswahlvorschläge unter Angabe der

Partei,sofern sie eine Kurzbezeichnung

verwendet, auch diese, bei anderen

Kreiswahlvorschlägen außerdem des

Kennworts und rechts von dem Namen

jeder Bewerberin/jedes Bewerbers ei-

nen Kreis für die Kennzeichnung,

2.

für die Wahl nach Landeslisten in

blauem Druck die Bezeichnung der Par-

teien, sofern sie eine Kurzbezeichnung

verwenden, auch diese, und jeweils die

Namen der ersten fünf Bewerberinnen/

Bewerber der zugelassenen Landeslis-

ten und links von der Parteienbezeich-

nung einen Kreis für die Kennzeich-

nung.

Die Wählerin/Der Wähler gibt ihre/seine

Erststimme in der Weise ab,

dass sie/er auf dem linken Teil des

Stimmzettels (Schwarzdruck) durch

ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder

auf andere Weise eindeutig kenntlich

macht, welcher Bewerberin/welchem

Bewerber sie gelten soll

und ihre/seine Zweitstimme in der Weise,

dass sie/er auf dem rechten Teil des

Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in

einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf an-

dere Weise eindeutig kenntlich macht,

welcher Landesliste sie gelten soll

Der Stimmzettel muss von der Wählerin/

demWähler in einerWahlkabine desWahl-

raumes oder in einem besonderen Neben-

raum gekennzeichnet und in der Weise

gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe

nicht erkennbar ist.In derWahlkabine darf

nicht fotografiert oder gefilmt werden.

Die Wahlhandlung sowie die im An-

schluss an die Wahlhandlung erfolgende

Ermittlung und Feststellung des Wahler-

gebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich.

Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne

Beeinträchtigung

des Wahlgeschäfts

möglich ist.

Wählerinnen/Wähler,die einenWahlschein

haben, können an der Wahl im Wahlkreis,

in demderWahlschein ausgestellt ist

a) durch Stimmabgabe in einem belie-

bigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises

oder

b) durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss

sich beim Bürgeramt einen amtlichen

Stimmzettel, einen amtlichen Stimm-

zettelumschlag sowie einen amtlichen

Wahlbriefumschlag beschaffen und sei-

nen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im

verschlossenen

Stimmzettelumschlag)

und dem unterschriebenen Wahlschein

so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefum-

schlag angegebenen Stelle zuleiten,dass er

dort spätestens amWahltage bis 18.00 Uhr

eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der

angegebenen Stelle abgegebenwerden.

Jede/Jeder Wahlberechtigte kann sein

Wahlrecht nur einmal und nur persön-

lich ausüben (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahl-

gesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrich-

tiges Ergebnis einerWahl herbeiführt oder

das Ergebnis verfälscht,wirdmit Freiheits-

strafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe

bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a

Abs.1 u.3 des Strafgesetzbuches).

Heidelberg,den 13.September 2017

Prof.Dr.Eckart Würzner

Oberbürgermeister

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

Satzung über die Aufhebung der Sat-

zung der Stadt Heidelberg über die

förmliche Festlegung des Sanierungs-

gebietes „Heidelberg Rohrbach“

Aufgrund des § 162 des Baugesetzbuches

in der Fassung der Bekanntmachung vom

23.September 2004 (BGBl.I,S.2414),zuletzt

geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Ge-

setzes vom 20. Juli 2017 (BGBl.I S. 2808) in

Verbindung mit der Gemeindeordnung

für Baden-Württemberg (GemO) in der

Fassung der Bekanntmachung vom 24.

Juli 2000 (GBl.S.581,ber.GBl S.698) zuletzt

geändert durch Art.7 der Verordnung vom

23. Februar 2017 (GBl. S.99,100) hat der Ge-

meinderat der Stadt Heidelberg in seiner

Sitzung vom 29. Juni 2017 folgende Sat-

zung beschlossen:

Artikel 1

Aufhebung der Satzung über die förm-

liche Festlegung des Sanierungsgebie-

tes „Heidelberg Rohrbach“

Die Satzung der Stadt Heidelberg über die

förmliche Festlegung des vom

›› im Süden von der Straße „Burnhofweg“,

›› im Osten vom „Siegelsmauer“

›› im Norden von der „Achim-von-Arnim

Straße“

›› imWesten von der „Römerstraße/Karls-

ruher Straße“

umgrenzten Sanierungsgebietes „Heidel-

berg Rohrbach“ vom 08. Februar 2007 (ver-

öffentlicht imHeidelberger Stadtblatt vom

14.März 2007) wird hiermit aufgehoben.

Die Aufhebungssatzung umfasst alle

Grundstücke und Grundstücksteile in-

nerhalb dieses Sanierungsgebietes. Die

Abgrenzung des aufgehobenen Sanie-

rungsgebietes ergibt sich aus dem bei-

gefügten Lageplan. Der Lageplan ist Be-

standteil dieser Satzung.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Satzungwird gemäß § 162 Abs.2 Satz

4 Baugesetzbuch mit ihrer Bekanntma-

chung rechtsverbindlich.

Heidelberg,den 5.September 2017

gez.Prof.Dr.Eckart Würzner

Oberbürgermeister

Ergänzend zumabgedruckten Lageplan

sind nachfolgend die Grundstücke auf-