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Vegetationszeit beginnt am 1. März

Dann sind bis Ende September Fällungen, Rodungen und andere schwere Eingriffe in die Natur untersagt

Wie im Naturschutzgesetz Baden-Württemberg festgelegt, beginnt ab 1. März die Vegetationszeit. Bis zum 30. September dürfen keine Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche, Schilf- und Röhrichtbestände gefällt, gerodet oder auf andere Weise zerstört, abgeschnitten oder erheblich beeinträchtigt werden. Ebenso ist es nicht erlaubt, Bäume mit Horsten oder Wohnhöhlen zu besteigen.

Eine Ausnahme von dieser Regelung gilt beispielsweise für Maßnahmen, die bei zulässigen Bauvorhaben, zur Herstellung der Verkehrssicherheit oder bei Form- und Pflegeschnitten notwendig werden.

Diese Bestimmungen des Landesnaturschutzgesetzes stellen einen allgemeinen Grundschutz für Tiere und Pflanzen dar. Schon mit Beginn der Vegetationszeit ist damit zu rechnen, dass die Tiere mit Nestbau, Brut und Aufzucht ihrer Jungen anfangen. Wegen der artenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes empfiehlt die untere Naturschutzbehörde beim Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie der Stadt Heidelberg, Gartenarbeiten noch vor der Vegetationszeit durchzuführen.

Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist es unter anderem verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Außerdem dürfen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der besonders geschützten Arten nicht aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden. Wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten dürfen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser- und Wanderzeiten nicht so gestört werden, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. In Einzelfällen, insbesondere bei nach dem Baugesetzbuch zulässigen Vorhaben kann es sein, dass diese besonderen artenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht zum Tragen kommen.

In diesem Zusammenhang wird auch auf die in Heidelberg bestehende Baumschutzsatzung hingewiesen. Durch sie sind alle Bäume des Gemarkungsgebietes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der rechtswirksamen Bebauungspläne unter Schutz gestellt. Der Schutz gilt für Bäume, die in Höhe eines Meters über dem Erdboden einen Stammumfang von mehr als 100 Zentimetern (Obstbäume von mehr als 80 Zentimetern) haben. Ein Entfernen bedarf außerhalb von Baumaßnahmen der Erlaubnis durch das Umweltamt der Stadt Heidelberg. Bei genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen wird hierüber im Rahmen der Baugenehmigung entschieden.

Das Umweltamt weist auch darauf hin, dass es ganzjährig nicht erlaubt ist, die Vegetation auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Gelände, an Hecken, Hängen oder Böschungen sowie Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche, Schilf- und Röhrichtbestände abzubrennen. Bei Nichtbeachten können hohe Geldbußen in Betracht kommen.

In stark besiedelten Gebieten sind private Gärten oft letzte Rückzugsgebiete für Tiere und Pflanzen. Insbesondere Vögel sind zur Aufzucht ihrer Jungen auf Hecken, Sträucher und Bäume angewiesen. Nur wenn sie ungestört bleiben, haben diese Tiere auch in Zukunft eine Chance zu überleben.

Fragen beantworten Mitarbeiter/innen der unteren Naturschutzbehörde beim Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie unter Telefon 06221 58-18120, 58-18130, 58-18170.

Die Baumschutzsatzung ist im Internet als PDF (55 KB) Ortsrecht, Nr. 3.16, zu finden. Auf der städtischen Internetseite gibt es unter der Rubrik Umwelt und Natur weitere Informationen über die Arbeit des Umweltamtes.

(Stadt Heidelberg, Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie, Untere Naturschutzbehörde)