Stadt & Leute

Bürgerbegehren unzulässig

Zu diesem Ergebnis kommt das Rechtsgutachten der Anwaltskanzlei Quaas & Partner

Das Bürgerbegehren für den Erhalt städtischer Wohnungen in der Emmertsgrundpassage ist unzulässig. Zu diesem Ergebnis kommt das Rechtsgutachten, das die Stadt Heidelberg bei der Anwaltskanzlei Quaas & Partner aus Stuttgart in Auftrag gegeben hatte.

Begründet wird das Ergebnis im Wesentlichen damit, dass das Bürgerbegehren „zu Unrecht keinen nach der gesetzlichen Bestimmung durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme“ enthalte. Das Bürgerbehren hatte in Bezug auf die Kostendeckung folgenden Wortlaut: „Dieses Bürgerbegehren erfordert keine neuen Ausgaben.“ Dies ist nicht korrekt. Kosten der Maßnahme sind zumindest die konkret anstehenden Sanierungskosten in Höhe von 12,4 Millionen Euro. Laut Rechtsgutachten hätte der Wortlaut des Bürgerbegehrens einen durchführbaren Vorschlag für die Deckung dieser Kosten enthalten müssen.

Da sich das Bürgerbegehren laut Rechtsgutachten außerdem gegen einen Beschluss des Gemeinderates gerichtet hatte, war eine Sechs-Wochen-Frist gemäß Paragraf 21 Absatz 3, Satz 3, der Gemeindeordnung ab Bekanntgabe des Beschlusses einzuhalten. Diese Sechs-Wochen-Frist endete am 13. März 2008. Die Übergabe der erforderlichen 10.000 Unterschriften erfolgte am 17. März 2008. Die Sechs-Wochen-Frist wurde somit nicht eingehalten.

Das Bürgerbegehren ist damit insgesamt unzulässig. Rechtsfolge ist, dass der Gemeinderat zwingend das Bürgerbegehren für unzulässig zu erklären hat, da es eine so genannte gebundene Entscheidung ist (Paragraf 21, Absatz 4 der Gemeindeordnung).

Der Gemeinderat wird sich in seiner nächsten Sitzung am kommenden Donnerstag, 3. April, mit dem Thema beschäftigen.