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21. Februar 2024 BEKANNTMACHUNGEN 6 (3) Die Beschlüsse der Verbandsversammlung werden gemäß § 15 Abs. 3, 1. Halbsatz GKZ mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit vorgeschrieben ist. Jedes Verbandsmitglied hat eine der Zahl seiner Vertreter entsprechende Stimmenzahl. Die Stimmabgabe erfolgt durch den/die jeweiligen Vertreter des Verbandsmitglieds. Die Stimmen eines Verbandsmitglieds können nur einheitlich abgegeben werden. (4) Über die Sitzungen der Verbandsversammlung und die dabei gefassten Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen, die durch den Verbandsvorsitzenden, den Schriftführer und einen weiteren Vertreter der Verbandsversammlung, der an der Sitzung teilgenommen hat, zu unterzeichnen sind. Die Niederschrift ist den Mitgliedern der Verbandsversammlung binnen eines Monats zur Kenntnis zu bringen. (5) Die Verbandsversammlung kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Stimmen des Zweckverbands vertreten ist. (6) Im Übrigen finden auf den Geschäftsgang der Verbandsversammlung die für den Gemeinderat geltenden Bestimmungen der Gemeindeordnung entsprechende Anwendung. (7) Sitzungen der Verbandsversammlung können entsprechend § 37a GemO ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. (8) An den Sitzungen der Verbandsversammlung nehmen die Verbandsgeschäftsführer mit beratender Stimme teil. (9) An den Sitzungen der Verbandsversammlung können zu einzelnen Tagesordnungspunkten auf Einladung durch den Verbandsvorsitzenden sachkundige Dritte beratend teilnehmen. (10) Sofern in dieser Satzung Wertgrenzen definiert sind, verstehen sich diese ohne Umsatzsteuer. § 8 Verbandsvorsitzender (1) Der Verbandsvorsitzende sowie der stellvertretende Verbandsvorsitzende werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Gewählter aus der Verbandsversammlung vorzeitig aus, so endet auch sein Amt. Die Verbandsversammlung hat für die Restdauer der Amtszeit einen neuen Verbandsvorsitzenden oder Stellvertreter zu wählen. (2) Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung. Der Verbandsvorsitzende beruft die Verbandsversammlung zu den Sitzungen ein und bereitet die Beschlüsse vor. (3) Der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband in allen Angelegenheiten, soweit nicht ein Verbandsgeschäftsführer gemäß § 9 Abs. 5 den Zweckverband vertritt. (4) Der Verbandsvorsitzende ist Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde für die Bediensteten des Zweckverbands. (5) Bis zur ersten Wahl des Verbandsvorsitzenden nimmt Herr Professor Doktor Würzner dessen Aufgaben wahr. Hierunter fällt auch die erstmalige Einberufung der Verbandsversammlung. (6) In dringenden Angelegenheiten des Zweckverbands entscheidet der Verbandsvorsitzende nach vorheriger Anhörung der Verbandsgeschäftsführer an Stelle der Verbandsversammlung. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Verbandsmitgliedern unverzüglich mitzuteilen. § 9 Verbandsgeschäftsführer (1) Zur fachgemäßen Erledigung der Geschäfte hat die Verbandsversammlung einen kaufmännischen und einen technischen Verbandsgeschäftsführer zu bestellen, die Betriebsleiter im Sinne des Eigenbetriebsgesetzes sind. Die Geschäftsverteilung zwischen den beiden Verbandsgeschäftsführern regelt der Verbandsvorsitzende mit Zustimmung der Verbandsversammlung durch eine Geschäftsordnung. (2) Die Verbandsgeschäftsführer erledigen in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Ihre Zuständigkeit ergibt sichdabei insbesondere aus § 6 Abs. 5. (3) Die Verbandsgeschäftsführer haben den Verbandsvorsitzenden über alle wichtigen Angelegenheiten des Zweckverbands rechtzeitig zu unterrichten. (4) Die Verbandsgeschäftsführer haben insbesondere zu berichten a) regelmäßig vierteljährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen und über die Abwicklung des Finanzplans, b) unverzüglich, wenn unabweisbare, erfolgsgefährdende Mehraufwendungen zu leisten sind, erfolgsgefährdende Mindererträge zu erwarten sind oder sonst in erheblichemUmfang vomWirtschaftsplan abgewichen werden muss, c) unverzüglich, wenn Mehrausgaben, die für das einzelne Vorhaben des Wirtschaftsplans erheblich sind, zu leisten oder sonst in erheblichem Umfang vom Wirtschaftsplan abzuweichen ist. (5) Die Verbandsgeschäftsführer vertreten den Zweckverband im Rahmen ihrer Aufgaben. Sie können Bedienstete des Zweckverbands in bestimmten Umfang mit ihrer Vertretung beauftragen; in einzelnen Angelegenheiten kann ein Verbandsgeschäftsführer rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. III. Wirtschaftsführung und Rechnungswesen § 10 Bedienstete des Zweckverbands (1) Der Zweckverband kann die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Bediensteten einstellen. Die Bediensteten können hauptamtliche Beamte sein. (2) Der Zweckverband kann sich auch geeigneter Bediensteter und sächlicher Verwaltungsmittel von Verbandsmitgliedern oder Dritter bedienen. (3) Der Zweckverband tritt dem kommunalen Arbeitgeberverband Baden-Württemberg und dem kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg bei. § 11 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen (1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Zweckverbands erfolgen auf Grundlage des Handelsgesetzbuchs entsprechend der Eigenbetriebsverordnung-HGB (EigBVOHGB). (2) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. (3) Jahresabschluss und Lagebericht sind nach den Bestimmungen des dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen und zu prüfen. Der Jahresabschluss wird entsprechend § 16 Abs. 2 EigBG durch das örtliche Rechnungsprüfungsamt desjenigen Mitglieds geprüft, welches nicht den Verbandsvorsitzenden stellt. Die Verbandsversammlung kann beschließen, dass anstelle oder zusätzlich zu der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt ein Wirtschaftsprüfer den Jahresabschluss prüft. (4) Die Prüfung des Jahresabschlusses ist auch auf den Prüfungsgegenstand des § 53 Abs. 1 des Gesetzes über Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (HGrG) zu erstrecken. Den Verbandsmitgliedern stehen die Befugnisse gemäß §§ 54 ff. HGrG zu. (5) Die Verbandsmitglieder sind berechtigt, durch Einsicht in die Buchführung, in Belege und Verträge sowie durch örtliche Besichtigungen die Verwendung der Kostenbeteiligungen zu prüfen. Die Verbandsmitglieder können sich zur Ausübung dieses Prüfungsrechts eines qualifizierten Dritten bedienen. § 12 Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit In einer Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit ist zu regeln, welche Entschädigungen die Vertreter der Verbandsmitglieder sowie der Verbandsvorsitzende und der stellvertretende Verbandsvorsitzende für ihre Tätigkeiten erhalten. IV. Deckung des Finanzbedarfs § 13 Stammkapital (1) Das Stammkapital des Zweckverbands beträgt 500.000 €. (2) Die Einzahlung des Stammkapitals erfolgt mittels Bareinlage durch jedes Verbandsmitglied zu gleichen Teilen. § 14 Deckung des Finanzbedarfs, Umlagen (1) Solange und soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen zur Deckung des verbleibenden Finanzbedarfs des Zweckverbands nicht ausreichen, kann der Zweckverband von den Verbandsmitgliedern Umlagen erheben oder Darlehen aufnehmen. (2) Zur Deckung des nach Absatz 1 verbleibenden Finanzbedarfs aus dem Erfolgsplan erhebt der Zweckverband eine Betriebskostenumlage. Grundlage der Betriebskostenumlage bilden die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten im Sinne von § 14 des Kommunalabgabengesetzes (KAG). Bei der Bemessung der Betriebskostenumlage sind die Bestimmungen des KAG entsprechend anzuwenden, insbesondere § 14 und § 18 KAG. (3) Zur Deckung des nach Absatz 1 verbleibenden Finanzbedarfs aus Investitionstätigkeit des Liquiditätsplans mit Investitionsprogramm kann der Zweckverband anstelle der Inanspruchnahme von Darlehen eine Investitionsumlage erheben. (4) Der vom jeweiligen Verbandsmitglied an den Umlagen zu tragende Anteil bemisst sich nach Anhang 1, der Bestandteil dieser Verbandssatzung ist. (5) Die Umlage ist innerhalb eines Monats nach Anforderung zur Zahlung fällig. (6) Der Zweckverband ist dazu berechtigt, für die Abdeckung der von ihm zu leistenden Aufwendungen und Ausgaben Vorauszahlungen von den Verbandsmitgliedern anzufordern. (7) Die Höhe von Umlagen wird im Wirtschaftsplan für das Jahr vorläufig und im Jahresabschluss endgültig festgesetzt. Auf die Betriebskostenumlage sind monatliche Vorauszahlungen zum jeweiligenMonatsersten zu leisten. Solange der Wirtschaftsplan und die jeweilige Verbandsumlage noch nicht beschlossen sind, sind die Vorauszahlungsbeträge des Vorjahres weiter zu entrichten. Auf der Grundlage des Jahresabschlusses wird eine Abrechnung der Umlagen erstellt; Änderungen an der Höhe gegenüber den Vorauszahlungen sind innerhalb eines Monats nach Feststellung des Jahresabschlusses auszugleichen. V. Sonstige Bestimmungen § 15 Öffentliche Bekanntmachung Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im Internet auf der Homepage des Zweckverbands unter www.zv-bioenergie.de. Die öffentlichen Bekanntmachungen können in der Geschäftsstelle des Zweckverbands während der Sprechzeiten kostenlos eingesehenwerden und sind gegen Kostenerstattung als Ausdruck erhältlich. Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachungen werden unter Angabe der Bezugsadresse gegen Kostenerstattung auch zugesandt. § 16 Aufnahme weiterer Mitglieder (1) Die Aufnahme weiterer Mitglieder in den Zweckverband kann von der Verbandsversammlung mit mindestens zwei Dritteln ihrer satzungsmäßigen Stimmenzahl beschlossen werden. (2) Im Falle der Aufnahme weiterer Mitglieder ist der Anhang 1 nach § 14 Abs. 4 entsprechend anzupassen. Der Zweckverband kann von dem neuen Mitglied die Zahlung eines Aufnahmegeldes verlangen. Die Höhe des Aufnahmegeldes orientiert sich an dem Nutzungsvorteil des neuen Mitglieds an der vorhandenen Infrastruktur sowie an dem von den übrigen Mitgliedern eingebrachten Stammkapital. § 17 Ausscheiden von Mitgliedern (1) Die Beschlussfassung über das Ausscheiden eines Mitgliedes kann nur einstimmig gefasst werden. (2) Ausscheidende Mitglieder haften für die bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens entstandenen Verbindlichkeiten des Zweckverbands weiter. Ein Anspruch des ausscheidenden Mitglieds auf Beteiligung am Verbandsvermögen besteht nicht. § 18 Auflösung des Zweckverbands

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