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Amtsanzeiger der Stadt Heidelberg 21. Februar 2024 / Ausgabe 07 / 32. Jahrgang ANTIRASSISMUS Bildung gegen Rassismus Workshops für Schulen buchbar Wie können Schülerinnen und Schüler Rassismus im Alltag erkennen? Wo hört der Spaß im Klassenzimmer auf und fängt Diskriminierung an? Welche rassistischen Stereotypen können junge Menschen identifizieren und hinterfragen? 15 frisch ausgebildete Personen stehen ab sofort zur Verfügung, um Fragen rund um die Themen Rassismus und Diskriminierung mit Kindern und Jugendlichen in Workshops an den Heidelberger Schulen zu klären. S. 4 › HANDSCHUHSHEIM Dossenheimer Landstraße Begleitende Maßnahmen Am Montag, 4. März, beginnen die vorbereitenden Arbeiten für die Neugestaltung der Dossenheimer Landstraße. ImWiesenweg wurde eine zusätzliche Nextbike-Station aufgestellt. Der Wiesenweg wird ausgebessert und als Radroute verwendet. Die Stadt steht in Verhandlungen über mögliche Parkplatzsharingmöglichkeiten und plant umfangreiche Ausgleichspflanzungen und Begrünungen an der östlichen Lärmschutzwand an der Haltestelle Burgstraße. Außerdem bemühen sich Stadt und rnv um den Erhalt möglichst vieler Bäume dort. KOMMUNALPOLITIK Neuer Jugendgemeinderat Konstituierende Sitzung Oberbürgermeister Eckart Würzner begrüßt am Dienstag, 27. Februar, die neuen Heidelberger Jugendgemeinderäte. Auf der Tagesordnung der konstituierenden Sitzung im Rathaus steht unter anderem die Wahl des neuen Vorstands. Der Jugendgemeinderat wurde im Dezember 2023 neu gewählt. Die Wahlen fanden erstmals online statt. Insgesamt 62 Kandidierende im Alter von 13 bis 19 Jahren hatten sich um die 30 Sitze beworben. Der Jugendgemeinderat ist für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bürgerinnen und Bürger können ab sofort direkt in den Ausbau grüner Fernwärme investieren und durch attraktive Zinsen davon profitieren. Dafür bringen die Stadtwerke Heidelberg mit „heidelberg KLIMAINVEST“ erstmals ein FinanzanlageProdukt auf den Markt. „heidelberg KLIMA-INVEST“ ist eine Beteiligung an den Stadtwerken Heidelberg Umwelt – die Gesellschaft der Stadtwerke, die Erzeugungsanlagen für die Wärmewende baut. Der Schwerpunkt der ersten Ausgabe von Wertpapieren liegt auf der innovativen Kraft-Wärme-Kopplungsanlage im ENERGIEpark Pfaffengrund. Mit ihren großen Luft-Wasser-Wärmepumpen hat sie den Anteil erneuerbarer Energien an der Fernwärme in Heidelberg und Eppelheim weiter erhöht. Die Anlage läuft mit guten wirtschaftlichen Ergebnissen sowie Ergebnisprognosen seit dem Jahr 2023. Bereits großes Interesse Die Nachfrage nach dem Angebot „heidelberg KLIMA-INVEST“ ist so hoch, dass bereits bis Montagabend, vier Tage nach der Veröffentlichung, Registrierungen für 5,5 Millionen Euro eingegangen waren. Da pro Jahr maximal 6 Millionen Euro emittiert werden dürfen, muss das Angebot danach geschlossen werden. Danach können sich Interessierte noch unverbindlich registrieren, um auf eine Warteliste für die Beteiligung eines möglichen nächsten Anlageprodukts zu kommen. Fernwärme bis 2040 klimaneutral Ende 2023 verabschiedete die Stadt Heidelberg den kommunalenWärmeplan mit folgenden Zielen: Bis 2030 soll die Fernwärme weitgehend und bis 2040 vollständig klimaneutral sein. Ein intensivierter Netzausbau soll sicherstellen, dass 70 Prozent aller Haushalte in Heidelberg Fernwärme erhalten. Bereits heute wird rund die Hälfte des Wärmebedarfs in Heidelberg durch Fernwärme gedeckt (www.heidelberg.de/waerme). Die Kosten für die Gesamtmaßnahmen der kommunalenWärmeplanung liegen nach heutiger Schätzung bei 825 Millionen Euro für die Stadtwerke. Jeder kann investieren An „heidelberg KLIMA-INVEST“ können sich alle Bürgerinnen und Bürger beteiligen – auch über Heidelberg hinaus. Siehe Beitrag Seite 11 red www.swhd.de/klima-invest Investieren in die Wärme- wende Bürgerschaft kann mit Anlageprodukt der Stadtwerke direkt profitieren HEIDELBERGER FRÜHLING Vorverkauf Liedfestival S. 12 › Das Luftwärmekraftwerk im Pfaffengrund ging 2023 ans Netz und läuft seitdem problemlos. Mit der Finanzanlage erwerben Investoren ein „Genussrecht“ an der Anlage. (Foto Buck/Stadtwerke Heidelberg) stadtblatt.heidelberg.de

21. Februar 2024 STIMMEN AUS DEM GEMEINDERAT Bündnis 90/Die Grünen Dr. Dorothea Kaufmann, Anita Schwitzer Ein Tag wie jeder andere … Eine Frau geht tagsüber durch die belebte Innenstadt. Ein Mann geht nah an ihr vorbei, imMoment des Vorbeigehens fährt er seinen Ellenbogen aus und stößt ihn mit voller Wucht gegen den Arm und den Oberkörper der Frau. Ohne Kommentar läuft er weiter. Harmlos? Ungewöhnlich? Unmöglich? Diese Frau ist eine von uns, passiert ist diese Tätlichkeit am 14.02.2024 in der Bergheimer Straße. Feminismus ist die „radikale“ Vorstellung, dass Frauen Menschen sind. Jeder Mensch hat ein Recht auf Sicherheit, Unversehrtheit, Respekt und Chancengerechtigkeit. Jährlich am 14.2. erinnert die Tanz-Demo „One Billion Rising“ daran, dass Frauen immer noch fortwährend strukturelle, psychische und physische Gewalt erfahren. 2013 veranstalteten die hiesigen Frauenverbände erstmals mit der Heidelberger Bundestagsabgeordneten Dr. Franziska Brantner die Tanz-Aktion, inzwischen haben sich etliche Parteien des Gemeinderates dieser besonderen Veranstaltung angeschlossen. Es geht darum, Mut zu machen, die Fesseln abzuwerfen, die uns an ungute Beziehungen ketten, die uns in ausbeuterischen Arbeitsverhältnissen halten wollen, die Angst als Druckmittel verwenden, um uns klein zu halten und uns Minderwertigkeit und Bedeutungslosigkeit vorgaukeln zuwollen. Bei der diesjährigen Demo „One Billion Rising“ ließen sich selbst von Regen über 100 Menschen nicht abhalten, ein starkes Zeichen für den Feminismus zu setzen. Mit beeindruckendemEngagement und lautstarken Parolen machten sie deutlich, dass die Gleichberechtigung der Geschlechter eine unabdingbare Forderung ist. Neben der symbolischen Solidarität wurden auch konkrete Forderungen erhoben: So besteht nach wie vor ein dringender Bedarf, die Anzahl der Frauenhausplätze in Heidelberg zu erhöhen und sicherzustellen, dass sie kostenlos für die Betroffenen zugänglich sind. Die Grünen-Fraktion hat darum kürzlich eine institutionelle Förderung beantragt. Ebenso wurde betont, dass es inakzeptabel ist, dass Frauen für die gleiche Arbeit nach wie vor weniger verdienen als ihre männlichen Kollegen. Darüber hinaus wurde die Notwendigkeit betont, traditionelle Rollenbilder aufzubrechen und Frauen in Führungspositionen zu fördern. Als der bunte Demozug schließlich den Bismarckplatz erreichte, hatten sich zahlreiche Passant*innen angeschlossen, ummit den Demonstrant*innen zu tanzen und ihre Unterstützung zu zeigen. Dieser gemeinsame Tanz gegen Gewalt an Frauen war nicht nur eine kraftvolle Geste, sondern auch eine Gelegenheit, das Bewusstsein in der Öffentlichkeit zu schärfen. Möge diese Energie und Entschlossenheit dazu beitragen, dass immer mehr Menschen bereit sind, aktiv einzugreifen, wenn sie Zeug*innen von Übergriffen werden. 06221 58-47170 geschaeftsstelle@gruene- fraktion.heidelberg.de Bei der diesjährigen Demo „One Billion Rising“ ließen sich selbst von Nieselregen mehr als 100 Menschen nicht abhalten, gemeinsam tanzend ein starkes Zeichen dafür zu setzen, dass die Gleichberechtigung der Geschlechter eine unabdingbare Forderung ist. (Foto Grüne Fraktion) 2 Die Heidelberger Marliese Heldner Fachkräftemangel Da die personelle Situation in unseren KITAs nach wie vor unbefriedigend ist, haben wir beantragt, ein Konzept zu erstellen, das die Betreuung von Kindern auch in Krisensituationen sichert. Sofortmaßnahmen wurden bereits umgesetzt. Mittel- und langfristig gibt es u.a. finanzielle Anreize für die Beschäftigten sowie weitere Entlastung für Leitungskräfte. Wir sagen, das reicht nicht aus, um eine qualitätsvolle Betreuung für unsere Kinder zu gewährleisten und dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Für eine dauerhafte Verbesserung braucht es weitere Anstrengungen. Gerade bezahlbares Wohnen stellt für Erzieherinnen und Erzieher in Heidelberg ein Problem dar. Hier könnten Beschäftigtenwohnungen, ein Ausbildungshaus o.Ä. die Lösung sein. info@dieheidelberger.de Arbeitsgemeinschaft GAL/FWV Michael Pfeiffer Manifest Heidelberger Bündnis 2024 Letzten Sonntag wurde das Heidelberger Manifest 2024 unterzeichnet. Ich durfte Teil davon sein und für die GAL unterzeichnen. Insgesamt waren mehr als 100 Vereine, Initiativen, Unternehmen und politische Gruppierungen sowie viele Einzelpersonen im Karlstorbahnhof dabei, um sich gegen jegliche Form von Diskriminierung auszusprechen und sich für Menschenrechte, Menschenwürde, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit einzusetzen. Das Manifest können Sie vollständig auf unserer Homepage lesen. Herzlichen Dank an alle, die diese Veranstaltung organisiert haben. Auch der Gemeinderat hat eine Resolution für Toleranz und Weltoffenheit verabschiedet. Wir sind mehr! Wir übernehmen Verantwortung. Gemeinsam. Wir stehen gegen Faschismus. Alle zusammen. Denn nie wieder ist jetzt! mp-pfeiffer@gmx.net Die Linke Zara Kızıltaş Aufklärung im Faulen Pelz Am 28. Februar 2024 starb ein Insasse im Faulen Pelz. Dieser wird seit Juli 2023 vorübergehend vom Land als Maßregelvollzug für suchtkranke Straftäter verwendet. Der Todesfall folgt auf Unmutsbekundungen vieler: Rechtsanwälte, ehemalige Mitarbeiter*innen und Angehörige von Insassen erheben wegen Missständen Vorwürfe. Der Todesfall als auch die Vorwürfe müssen vom Land dringend untersucht werden. Nachdemdas Land nun so lange um die Verwendung des Faulen Pelz gekämpft hat, müssten doch Infrastruktur und Ausstattung des Maßregelvollzugs so gestaltet sein, dass eine menschenwürdige Unterbringung möglich ist. Schon von Anfang an machte unsere Fraktion klar: Auch die Menschenwürde der Insassen muss geschützt werden. gemeinderat@dielinke-hd.de FDP Dr. Simone Schenk Kein Verständnis ... ... habe ich für Maßnahmen, die keinen Gewinn bringen, weil vorher etwas gut funktioniert hat. So aktuell in Wieblingen geplant. Wegfall von fast 100 Parkplätzen im Rahmen des Projektes „Freie Gehwege“, in ein bis zwei Straßen nachvollziehbar, nicht aber in der Ferdinandstraße, einem gut funktionierenden „Shared Space“ – ganz ohne Schilder und externe Regulation. Zudemwerden die Autos nicht weniger und nicht jeder verfügt über einen Stellplatz. Das heißt, die umliegenden Straßen werden stärker zugeparkt. Im Falle des naheliegenden Neckarhamms (der übrigens einen katastrophalen Straßenbelag hat!) – einer der Hauptrouten des morgendlichen Schüler-Radverkehrs – wäre das fatal und gefährlich für die, die eigentlich profitieren sollten. schenk@fdp-fraktion-hd.de

21. Februar 2024 3 STIMMEN AUS DEM GEMEINDERAT In der Rubrik „Stimmen aus dem Gemeinderat“ kommen die Mitglieder des Gemeinderates zu Wort. Die Autorinnen und Autoren sind für den Inhalt ihrer Beiträge in vollem Umfang selbst verantwortlich, insbesondere auch in Bezug auf alle notwendigen Nutzungsrechte. GEMEINDERAT ONLINE www.gemeinderat.heidelberg.de CDU Dr. Jan Gradel Gelungener Fasnachtsumzug und Dank an die Organisatoren Vergangene Woche fand die närrische Jahreszeit mit dem Fastnachtsumzug ihren Abschluss. Über 180.000 Menschen kamen nach Heidelberg und feierten und tanzten mit den Aktiven der Vereine, Garden und Musikzügen. Wir von der CDU möchten allen Teilnehmern und Aktiven, aber auch der Stadt und den Organisatoren danken. Es war ein gelungenes Fest und eine super Organisation. Es hat sich inzwischen in der Region, aber auch in größerer Entfernung herumgesprochen, dass der Fastnachtsdienstag in Heidelberg etwas Besonderes ist. Seit Jahren steigen Besucher- und Teilnehmerzahlen. Ein extra Dankeschön gilt dem gelungenen Abschluss des Umzugs auf dem Heidelberger Marktplatz mit „Musik, Weck, Worscht und Wein“. Dieser ist nur möglich, dank des großzügigen Zuschusses der Stadt Heidelberg. Viele 1000 Gäste tanzten und feierten bis in den Abend und, wer dann noch immer nicht nach Hause wollte, zerstreute sich in die Heidelberger Altstadt. Etwas sehr verwundert war ich, als ich am nächsten Tag den Bericht über die Feier auf demMarktplatz las. Dieser bemängelte in einemdreispaltigen Artikel lediglich die Musikauswahl und sezierte moralisierend die Texte von Songs und Liedern, die seit Jahrzehnten auf Partys in aller Welt gespielt werden. Ich finde, auf solche Belehrungen können wir gut verzichten. Nachdem immer mehr Vorschriften gemacht werden, was wir essen sollen, wie wir zu heizen und uns fortzubewegen haben, benötigen wir niemanden, der uns vorschreibt, wie wir feiern. 06221 58-47160 info@cdu-fraktion-hd.de SPD Sören Michelsburg Heidelberg sportlich erleben. Liebe Heidelbergerinnen und Heidelberger, als sportbegeisterter Mensch hat man in Heidelberg die Qual der Wahl. Zahlreiche Sportvereine bieten ein tolles Angebot. Am Wochenende startet die Anmeldung für den 41. Halbmarathon der TSG Heidelberg, der am 28.4. stattfindet. Bei den anderen drei Ausdauerveranstaltungen läuft die Anmeldung schon. Die 7. Heidelberger Panoramatour des RSV Heidelberg findet eine Woche darauf am 5. Mai statt. Am 6. Juli folgt dann der 7. Bahnstadtlauf des HTV Heidelberg. Den Abschluss bildet die 30. Auflage des Triathlons, Heidelbergman, des SV Nikar Heidelberg. Hier sind schon 2/3 der Plätze ausgebucht. Es lohnt sich also, schnell zu sein. Das Besondere an diesen Veranstaltungen in Heidelberg ist, dass sie im Vergleich zu vielen anderen Wettbewerben ehrenamtlich von den Vereinen organisiert werden. Ich freue mich, dass hier neben Studium, Arbeit und Familie noch viel Zeit für die Planung investiert wird. Doch damit diese stattfinden können, benötigen die Vereine viele Helferinnen und Helfer. Ohne sie geht es nicht. Für einenWettkampf sind das schnell mehrere Hundert Menschen, die gebraucht werden, umdie Veranstaltung umzusetzen. Ich bin froh, dass die Stadt Heidelberg die Vereine bei der Umsetzung finanziell und organisatorisch unterstützt. Denn die Anforderungen für eine Umsetzung werden immer höher und die Kosten steigen von Jahr zu Jahr. Im heutigen Stadtblatt möchte ich Sie animieren, bei den verschiedenen Wettkämpfen, die es in Heidelberg gibt, mitzuhelfen oder auch teilzunehmen. Unterstützen Sie die Vereine bei der Durchführung, denn nur dann kann dieses vielfältige Angebot bestehen bleiben. Ich selbst werde bei allen 4 Veranstaltungen am Start sein – beimHeidelbergman habe ich mein 10-jähriges Jubiläum – und freue mich schon, Sie an dem Tag als Teilnehmerin oder Helfer zu sehen. 06221 58-47150 geschaeftsstelle@spd-fraktion. heidelberg.de AfD Timethy Bartesch Quoten statt Befähigung Im letzten Stadtblatt erfolgte die öffentliche Bekanntmachung zur Gemeinderatswahl. Deutlich wird darauf hingewiesen, dass man denWahlvorschlag abwechselnd mit beiden Geschlechtern besetzen soll. Achtet also auf die Zusammenstellung der Listen. Parteien, die so handeln, sind „progressiv“ und stellen woke Ideologie über Meritokratie. Diese falsche Moral bildet dann absehbar auch das Fundament für jede Entscheidung im Gemeinderat! Stringent progressiv wäre es natürlich, 63 Geschlechter auf 48 Plätzen zu berücksichtigen. timethy.bartesch@afd-bw.de Bunte Linke Dr. Arnulf Weiler-Lorentz Voraussetzung für preisgünstige Mieten ... ... ist städtischer Grundbesitz: Grund und Boden, den die Stadt besitzt, sollte nicht verkauft werden, sondern grundsätzlich in Erbpacht vergeben werden. Die Kosten von Wohnungen werden in den letzten Jahren großenteils von den Grundstückskosten bestimmt, die stark angestiegen sind. Da Grund und Boden nicht vermehrbar ist und deshalb klassische Marktmechanismen nicht greifen können, sollte ein erheblicher Teil der Fläche im Besitz der Stadt sein, also Gemeingut. arnulf.lorentz@t-online.de Die PARTEI Björn Leuzinger Hofnarr Stadtrat Barth (cdU) feierte Fasching auf einemWagen, den er z.T. mit Mitteln der Stadt - die er als cdU Vertreter im HaFa selbst beantragt und sich dann selbst genehmigt hat - in seinem Schreinerbetrieb gebaut hat. Auf diesemWagen hat er sich als Heidelberger Hofnarr Perkeo, über den Gemeinderat lustig gemacht, dem er selbst angehört. Er bezeichnet erneuerbare Energien, Verkehrswende oder sensible Sprache als „Ferz mit Krigge“. Dagegen sind natürlich der Maskenskandal, die Scheuermaut, etc. ein Witz. Das ist „Kommunalpolitik“ in Vollendung! info@die-partei-heidelberg.de Nachstehende Sitzungen können im Rathaus, Marktplatz 10, verfolgt werden. Für die Öffentlichkeit stehen vor Ort Besucherplätze zur Verfügung. Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt und Mobilität: Mittwoch, 21. Februar, 17 Uhr Ausschuss für Kultur und Bildung: Donnerstag, 22. Februar, 17 Uhr Haupt- und Finanzausschuss: Mittwoch, 28. Februar, 17.30 Uhr www.gemeinderat. heidelberg.de Nächste öffentliche Sitzungen

AKTUELLES 4 21. Februar 2024 Rad- und Schulweg Verbesserung der Friedrich-Ebert-Anlage Die Stadt plant eine Verbesserung der Schulwegsicherheit sowie des Radfahrangebots in der FriedrichEbert-Anlage auf Höhe des Hölderlin-Gymnasiums. Bereits 2021 wurde ein erster Abschnitt umgesetzt, nun soll der Ostabschnitt folgen. Konkret soll in diesem Bereich ein neuer Radfahrstreifen entstehen. Außerdem werden die Gehwege wieder in ihrer vollen Breite für die Schülerinnen und Schüler nutzbar, indem dort zukünftig nicht mehr auf dem Gehweg geparkt werden kann. In der Schießtorstraße wird künftig nur noch einseitig auf der Fahrbahn geparkt. Neben einer Verbesserung der Verkehrssicherheit soll damit auch die Plöck vom Fahrradverkehr entlastet werden. Eine Umsetzung der Planung wird im Frühsommer 2024 angestrebt. Familien suchen Paten Die Stadt und der CaritasverbandHeidelberg haben imSommer 2022 das Projekt „Familienpatenschaften“ gestartet. Familienpatinnen und -paten unterstützen besonders belastete Familien ein oder zwei Mal in der Woche bei Aufgaben im Alltag, mit den Kindern wie beimLesen, Spielen und Basteln oder einfach durch Zuhören und Dasein. Aktuell gibt es 14 aktive Patenschaften in Heidelberg, sechs Familien warten zurzeit auf Paten. Infos gibt Anja Christiani: anja.christ iani@caritas-heidelberg.de, 06221 409024 oder 0176 84949105. (Foto Rothe) Mit Bildung gegen Rassismus 15 Personen können ab sofort für Antirassismus-Trainings in Heidelberg gebucht werden W ie können Schülerinnen und Schüler Rassismus im Alltag erkennen? 15 frisch ausgebildete Personen stehen ab sofort zur Verfügung, um Fragen rund um die Themen Rassismus und Diskriminierung mit Kindern und Jugendlichen in Workshops an den Heidelberger Schulen zu klären. Denn hier sind unterschiedliche Lebensentwürfe und internationale Familienbiografien gelebte Realität. „Ich freue mich, dass sie nach einem Jahr intensiver Ausbildung nun ihre Arbeit an den Heidelberger Schulen aufnehmen können“, erklärt Stefanie Jansen, Bürgermeisterin für Soziales, Bildung, Familie und Chancengleichheit. „Die Inhalte, die sie vermitteln, fördern ein respektvolles Miteinander im Klassenzimmer und in unserer Stadt.“ Anfang 2023 haben das Amt für Chancengleichheit undMosaik Deutschland in Kooperation mit der Europäischen Städtekoalition gegen Rassismus die Ausbildung ins Leben gerufen. Workshops für Schulen Die Ausbildung umfasste fünf Module, die unter anderem Rassismus und Antirassismus, Sprache und Macht, Empowerment und Antidiskriminierungsrecht thematisierten. Vermittelt wurden theoretische Grundlagen und didaktischeMethoden, die die Teilnehmenden befähigen, eigene Übungen zu konzipieren. Schulen können ab sofort Workshops buchen. Sie dauern in der Regel zwischen zwei und vier Schulstunden. Sie sollen das Bewusstsein für Rassismus schärfen. Dabei werden von Rassismus betroffene jungeMenschen unterstützt und empowert, währendmit anderen reflektiert wird, wie sie zuVerbündeten werden können. eu Buchung für Schulen bildungsstelle@mosaik-deutsch land.de www.mosaik-deutschland.de/ antirassismus 15 frisch ausgebildete Personen aus Heidelberg können ab sofort für AntirassismusWorkshops an den Heidelberger Schulen gebucht werden. (Foto Stadt HD) Bierhelderweg Auf Höhe Bierhelderweg 20 in Rohrbach muss vom 26. Februar bis 1. März ein defektes Stück Kanalrohr ausgewechselt werden. Hier kommt es zu temporären Vollsperrungen und Umleitungen. Uferstraße In der Uferstraße in Neuenheim finden vorraussichtlich bis 23. März auf Höhe der Kreuzung Neuenheimer Landstraße Arbeiten zum barrierefreien Ausbau der Bordsteine statt. Lokal begrenzt gibt es eine Einbahnregelung. Breitbandausbau Im Eberlinweg und in der Johann-Fischer-Straße in Neuenheim wird ab Montag, 26. Februar, das Breitbandnetz ausgebaut. Die Fahrbahn wird teilgesperrt. Für Autofahrende sind Umleitungen ausgeschildert. Kurz gemeldet Vorsichtig fahren Amphibienwanderung beginnt Alljährlich wandern Amphibien im Frühjahr zu ihren Laichgewässern. Das Umweltamt bittet daher um besondere Vorsicht beim Autofahren auf Strecken mit Hinweisschildern. An den Amphibienschutzzäunen sind Krötenhelferinnen und -helfer zum Teil bereits um 6 Uhr morgens vor Ort. Abends sind sie mit Einbruch der Dämmerung bis nach 22Uhr noch auf den Beinen. Auf vielen Waldwegen sind Feuersalamander unterwegs. Mountainbiker werden gebeten, hier besonders Rücksicht zu nehmen. Freiwillige Helfende gesucht NABU Heidelberg 06221 7360671, info@nabu-heidelberg.de Für Ziegelhausen: Wilfried Münster wildesheidelberg@gmx.de

5 21. Februar 2024 AKTUELLES BEKANNTMACHUNG Satzung für den „Zweckverband BioEnergie“ im Sinne des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) vom 16. September 1974 (GBl. S. 408), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. April 2023 (GBl. S. 137, 142): Präambel Die Stadt Heidelberg und die Stadt Mannheim kooperieren seit langem auf vertraglicher Grundlage im Zusammenhang mit der Verwertung von Bioabfällen. Für die Zukunft soll diese Zusammenarbeit durch Gründung eines Zweckverbands vertieft und gesichert werden. Der Zweckverband soll Aufgaben der Bioabfallverwertung aus dem Entsorgungsgebiet der jeweiligen Mitglieder übernehmen und Betreiber des bestehenden Kompostwerks in Wieblingen werden. In den Zweckverband sollen weitere Mitglieder aufgenommen werden können. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Beteiligten Folgendes: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Name, Sitz und Verbandsgebiet (1) Der Zweckverband hat den Namen „Zweckverband BioEnergie“. (2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Heidelberg. (3) Das Verbandsgebiet und der räumliche Wirkungsbereich des Zweckverbands erstrecken sich auf das Gebiet der Verbandsmitglieder. § 2 Verbandsmitglieder Mitglieder des Zweckverbands sind a) die Stadt Heidelberg b) die Stadt Mannheim. Der Zweckverband kann weitere Mitglieder aufnehmen. § 3 Aufgaben des Zweckverbands (1) Der Zweckverband hat die Aufgabe der Verwertung von Bioabfällen gemäß § 3 Abs. 7 KrWG mit Ausnahme von Landschaftspflegeabfällen gemäß § 3 Abs. 7 Nr. 2 KrWG. Mit Gründung des Zweckverbands gehen diese Aufgaben nach § 20 Abs. 1 KrWG, § 6 Abs. 1 LKreiWiG gemäß § 4 Abs. 1 GKZ auf den Zweckverband über. (2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben schließt der Zweckverband einen Erbbaurechtsvertrag mit der Stadt Heidelberg über das bestehende Kompostwerk in Wieblingen. Der Zweckverband wird dadurch Betreiber des Kompostwerks. Weitere zum Betrieb des Kompostwerks erforderliche bewegliche Gegenstände wird der Zweckverband selbst erwerben. (3) Das Recht zur Berechnung und Festsetzung von Gebühren sowie zum Erlass von Satzungen über den Anschluss- und Benutzungszwang und über die Erhebung von Abgaben verbleibt bei den einzelnen Mitgliedern des Zweckverbands. (4) Der Zweckverband kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen und schließt imRahmen seiner Aufgaben die entsprechenden Verträge. Er kann alle Maßnahmen ergreifen, die zur Durchführung seiner Aufgaben notwendig sind, sie fördern oder ergänzen. Der Zweckverband kann gemäß § 21 Abs. 1 GKZ weitere Aufgaben für alle Verbandsmitglieder erfüllen oder durchführen. (5) Der Zweckverband ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. Er erstrebt keinen Gewinn. II. Verfassung, Vertretung und Verwaltung § 4 Anwendung des Eigenbetriebsrechts Auf die Verfassung und Verwaltung des Zweckverbands finden die für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften Anwendung, soweit diese Satzung nichts Abweichendes festlegt. § 5 Organe des Zweckverbands (1) Organe des Zweckverbands sind a) die Verbandsversammlung, b) der Verbandsvorsitzende. Zusätzlich bestellt der Zweckverband zwei Verbandsgeschäftsführer. (2) Soweit sich aus dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit und aus dieser Satzung nichts Anderes ergibt, sind auf die Verbandsversammlung die Bestimmungen der Gemeindeordnung über den Gemeinderat, auf den Verbandsvorsitzenden die Bestimmungen der Gemeindeordnung über den Bürgermeister und auf die Verbandsgeschäftsführer die Bestimmungen des Eigenbetriebsgesetzes über den Betriebsleiter sinngemäß anzuwenden. § 6 Zusammensetzung und Aufgaben der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung besteht aus je sechs Vertretern eines jeden Verbandsmitglieds, also zwölf Mitgliedern insgesamt. Gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1, 1. Halbsatz GKZ wird jede Gemeinde in der Verbandsversammlung durch den Bürgermeister vertreten. Die weiteren Vertreter der Verbandsmitglieder werden jeweils vom Gemeinderat gewählt. (2) Im Fall der Verhinderung tritt nach § 13 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz GKZ an Stelle der Bürgermeister ihr allgemeiner Stellvertreter oder ein beauftragter Bediensteter nach § 53 Abs. 1 GemO. Für die weiteren Vertreter der Verbandsmitglieder wählen diese jeweils Stellvertreter. (3) Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan des Zweckverbands. Sie legt die Grundsätze für die Verwaltung des Zweckverbands fest. Die Verbandsversammlung entscheidet in den ihr durch Gesetz oder in dieser Satzung zugewiesenen Angelegenheiten und überwacht die Ausführung ihrer Beschlüsse. (4) Die Verbandsversammlung ist für Beschlussfassungen zuständig, sofern diese Satzung nichts Anderes bestimmt. Insbesondere ist sie zuständig für die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten: a) Änderungen dieser Zweckverbandssatzung, b) Wahl des Verbandsvorsitzenden und seines Stellvertreters, c) Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen, d) Festsetzung einer Satzung über Aufwandsentschädigungen, Tagegelder und Reisekosten für die ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Organe des Zweckverbands, e) die allgemeine Festsetzung von Tarifen, soweit keine Umlagen oder Gebühren geregelt sind, f) den Erlass von Benutzungsordnungen, g) Aufnahme und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, h) Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans und des fünfjährigen Finanzplans, i) Festsetzung der Umlagen, j) Aufnahme von Darlehen und Gewährung von Darlehen an die Verbandsmitglieder, k) Erlass von Geschäftsordnungen, soweit nicht kraft Gesetzes eine andere Zuständigkeit vorgeschrieben ist, l) Beteiligungen an anderen Unternehmen des öffentlichen oder privaten Rechts, m) Bestimmung eines Abschlussprüfers für die Jahresabschlussprüfung anstelle oder zusätzlich zu der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt gemäß § 11 Abs. 3, n) Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlusts, o) Entlastung des Verbandsvorsitzenden und der Verbandsgeschäftsführer, p) Bestellung und Abberufung der Verbandsgeschäftsführer, q) Regelung der allgemeinen Rechtsverhältnisse der Bediensteten des Zweckverbands, r) die Anstellung und Entlassung von Beschäftigten ab der Entgeltgruppe 9 TVöD und von Beamten ab Besoldungsstufe A 10, s) die Entsendung weiterer Vertreter in die Gesellschafterversammlung oder andere Unternehmensorgane von Beteiligungsunternehmen, an denen der Zweckverband beteiligt ist, t) Auflösung oder Umwandlung des Zweckverbands, u) Grundsatzentscheidungen über die Verbandsgeschäftsführung, die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Zweckverbands, v) Entscheidung über Erwerb, Tausch, Veräußerung und Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, w) sonstige Angelegenheiten, die für den Zweckverband von grundsätzlicher oder erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind. (5) Sonstige wichtige Angelegenheiten des Zweckverbands sind insbesondere a) die Ausführung von Vorhaben des Wirtschaftsplans einschließlich der Vergabe von Lieferungen und Leistungen, sofern der Aufwand € 300.000,-- übersteigt, b) die Bewilligung erfolgsgefährdender Mehraufwendungen im Erfolgsplan, sofern sie nicht unabweisbar sind und € 30.000,-- oder 20 % des Einzelansatzes bzw. vergleichbarer Einzelansätze übersteigen, c) die Bewilligung über- und außerplanmäßiger Ausgaben im Liquiditätsplan mit Investitionsprogramm, sofern sie mehr als € 300.000,-- betragen, d) die Entscheidung über die Planung und die Ausführung von Bauvorhaben, die Genehmigung der Bauunterlagen sowie die Anerkennung der Schlussabrechnung, wenn die Gesamtkosten im Einzelfall mehr als € 300.000,-- betragen, e) der Verzicht auf Ansprüche des Zweckverbands, sofern diese im Einzelfall mehr als € 15.000,-- betragen, f) der Erlass und die Niederschlagung von Forderungen des Zweckverbands von mehr als € 15.000,-- im Einzelfall, g) die Stundung von Forderungen über eine Frist von zwölf Monaten hinaus, soweit es sich imEinzelfall um einen Betrag von mehr als € 40.000,-- handelt, h) die Aufnahme von Krediten und die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditaufnahme gleichkommt, über € 500.000,-- im Einzelfall, i) die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften, die Übernahme von Verpflichtungen aus Gewährverträgen sowie die Entscheidung über Rechtsgeschäfte im Sinne von § 88 Abs. 3 GemO , j) der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung des Vermögens von mehr als € 300.000,-- im Einzelfall, k) der Abschluss und die Aufhebung von Pacht-/Miet-/Leasingverträgen ab einem jährlichen Pacht-/Miet-/Leasingwert von € 60.000,--, l) die Führung von Rechtsstreitigkeiten, wenn im Einzelfall der Streitwert mehr als € 60.000,-- beträgt, m) der Abschluss von Vergleichen, wenn das Zugeständnis des Zweckverbands mehr als € 30.000,-- beträgt, n) die Bewilligung von im Wirtschaftsplan nicht einzeln ausgewiesenen Freiwilligkeitsleistungen, wenn der Wert im Einzelfall mehr als € 2.500,-- beträgt, o) die Erteilung von Weisungen – soweit ein Weisungsrecht gegeben und rechtlich zulässig ist – an die Vertreter des Zweckverbands in Organen von Beteiligungsunternehmen, an denen der Zweckverband beteiligt ist. (6) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. (7) Auf Vorschlag des Verbandsvorsitzenden kann die Verbandsversammlung Sachverständige und sachkundige Gäste zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten zuzuziehen; diese haben kein Stimmrecht. § 7 Geschäftsgang (1) Der Verbandsvorsitzende beruft die Verbandsversammlung schriftlich oder elektronisch mit angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig, in der Regel mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstag, die Verhandlungsgegenstände mit. Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung sind rechtzeitig durch den Zweckverband in der von ihm vorgesehenen Form öffentlich bekanntzumachen. In Notfällen kann die Verbandsversammlung ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden. (2) Die Verbandsversammlung ist nach Bedarf, mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Verbandsmitglied dies unter Angabe eines Verhandlungsgegenstands beantragt, der zum Aufgabenbereich der Verbandsversammlung gehört.

21. Februar 2024 BEKANNTMACHUNGEN 6 (3) Die Beschlüsse der Verbandsversammlung werden gemäß § 15 Abs. 3, 1. Halbsatz GKZ mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit vorgeschrieben ist. Jedes Verbandsmitglied hat eine der Zahl seiner Vertreter entsprechende Stimmenzahl. Die Stimmabgabe erfolgt durch den/die jeweiligen Vertreter des Verbandsmitglieds. Die Stimmen eines Verbandsmitglieds können nur einheitlich abgegeben werden. (4) Über die Sitzungen der Verbandsversammlung und die dabei gefassten Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen, die durch den Verbandsvorsitzenden, den Schriftführer und einen weiteren Vertreter der Verbandsversammlung, der an der Sitzung teilgenommen hat, zu unterzeichnen sind. Die Niederschrift ist den Mitgliedern der Verbandsversammlung binnen eines Monats zur Kenntnis zu bringen. (5) Die Verbandsversammlung kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Stimmen des Zweckverbands vertreten ist. (6) Im Übrigen finden auf den Geschäftsgang der Verbandsversammlung die für den Gemeinderat geltenden Bestimmungen der Gemeindeordnung entsprechende Anwendung. (7) Sitzungen der Verbandsversammlung können entsprechend § 37a GemO ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. (8) An den Sitzungen der Verbandsversammlung nehmen die Verbandsgeschäftsführer mit beratender Stimme teil. (9) An den Sitzungen der Verbandsversammlung können zu einzelnen Tagesordnungspunkten auf Einladung durch den Verbandsvorsitzenden sachkundige Dritte beratend teilnehmen. (10) Sofern in dieser Satzung Wertgrenzen definiert sind, verstehen sich diese ohne Umsatzsteuer. § 8 Verbandsvorsitzender (1) Der Verbandsvorsitzende sowie der stellvertretende Verbandsvorsitzende werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Gewählter aus der Verbandsversammlung vorzeitig aus, so endet auch sein Amt. Die Verbandsversammlung hat für die Restdauer der Amtszeit einen neuen Verbandsvorsitzenden oder Stellvertreter zu wählen. (2) Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung. Der Verbandsvorsitzende beruft die Verbandsversammlung zu den Sitzungen ein und bereitet die Beschlüsse vor. (3) Der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband in allen Angelegenheiten, soweit nicht ein Verbandsgeschäftsführer gemäß § 9 Abs. 5 den Zweckverband vertritt. (4) Der Verbandsvorsitzende ist Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde für die Bediensteten des Zweckverbands. (5) Bis zur ersten Wahl des Verbandsvorsitzenden nimmt Herr Professor Doktor Würzner dessen Aufgaben wahr. Hierunter fällt auch die erstmalige Einberufung der Verbandsversammlung. (6) In dringenden Angelegenheiten des Zweckverbands entscheidet der Verbandsvorsitzende nach vorheriger Anhörung der Verbandsgeschäftsführer an Stelle der Verbandsversammlung. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Verbandsmitgliedern unverzüglich mitzuteilen. § 9 Verbandsgeschäftsführer (1) Zur fachgemäßen Erledigung der Geschäfte hat die Verbandsversammlung einen kaufmännischen und einen technischen Verbandsgeschäftsführer zu bestellen, die Betriebsleiter im Sinne des Eigenbetriebsgesetzes sind. Die Geschäftsverteilung zwischen den beiden Verbandsgeschäftsführern regelt der Verbandsvorsitzende mit Zustimmung der Verbandsversammlung durch eine Geschäftsordnung. (2) Die Verbandsgeschäftsführer erledigen in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Ihre Zuständigkeit ergibt sichdabei insbesondere aus § 6 Abs. 5. (3) Die Verbandsgeschäftsführer haben den Verbandsvorsitzenden über alle wichtigen Angelegenheiten des Zweckverbands rechtzeitig zu unterrichten. (4) Die Verbandsgeschäftsführer haben insbesondere zu berichten a) regelmäßig vierteljährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen und über die Abwicklung des Finanzplans, b) unverzüglich, wenn unabweisbare, erfolgsgefährdende Mehraufwendungen zu leisten sind, erfolgsgefährdende Mindererträge zu erwarten sind oder sonst in erheblichemUmfang vomWirtschaftsplan abgewichen werden muss, c) unverzüglich, wenn Mehrausgaben, die für das einzelne Vorhaben des Wirtschaftsplans erheblich sind, zu leisten oder sonst in erheblichem Umfang vom Wirtschaftsplan abzuweichen ist. (5) Die Verbandsgeschäftsführer vertreten den Zweckverband im Rahmen ihrer Aufgaben. Sie können Bedienstete des Zweckverbands in bestimmten Umfang mit ihrer Vertretung beauftragen; in einzelnen Angelegenheiten kann ein Verbandsgeschäftsführer rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. III. Wirtschaftsführung und Rechnungswesen § 10 Bedienstete des Zweckverbands (1) Der Zweckverband kann die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Bediensteten einstellen. Die Bediensteten können hauptamtliche Beamte sein. (2) Der Zweckverband kann sich auch geeigneter Bediensteter und sächlicher Verwaltungsmittel von Verbandsmitgliedern oder Dritter bedienen. (3) Der Zweckverband tritt dem kommunalen Arbeitgeberverband Baden-Württemberg und dem kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg bei. § 11 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen (1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Zweckverbands erfolgen auf Grundlage des Handelsgesetzbuchs entsprechend der Eigenbetriebsverordnung-HGB (EigBVOHGB). (2) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. (3) Jahresabschluss und Lagebericht sind nach den Bestimmungen des dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen und zu prüfen. Der Jahresabschluss wird entsprechend § 16 Abs. 2 EigBG durch das örtliche Rechnungsprüfungsamt desjenigen Mitglieds geprüft, welches nicht den Verbandsvorsitzenden stellt. Die Verbandsversammlung kann beschließen, dass anstelle oder zusätzlich zu der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt ein Wirtschaftsprüfer den Jahresabschluss prüft. (4) Die Prüfung des Jahresabschlusses ist auch auf den Prüfungsgegenstand des § 53 Abs. 1 des Gesetzes über Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (HGrG) zu erstrecken. Den Verbandsmitgliedern stehen die Befugnisse gemäß §§ 54 ff. HGrG zu. (5) Die Verbandsmitglieder sind berechtigt, durch Einsicht in die Buchführung, in Belege und Verträge sowie durch örtliche Besichtigungen die Verwendung der Kostenbeteiligungen zu prüfen. Die Verbandsmitglieder können sich zur Ausübung dieses Prüfungsrechts eines qualifizierten Dritten bedienen. § 12 Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit In einer Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit ist zu regeln, welche Entschädigungen die Vertreter der Verbandsmitglieder sowie der Verbandsvorsitzende und der stellvertretende Verbandsvorsitzende für ihre Tätigkeiten erhalten. IV. Deckung des Finanzbedarfs § 13 Stammkapital (1) Das Stammkapital des Zweckverbands beträgt 500.000 €. (2) Die Einzahlung des Stammkapitals erfolgt mittels Bareinlage durch jedes Verbandsmitglied zu gleichen Teilen. § 14 Deckung des Finanzbedarfs, Umlagen (1) Solange und soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen zur Deckung des verbleibenden Finanzbedarfs des Zweckverbands nicht ausreichen, kann der Zweckverband von den Verbandsmitgliedern Umlagen erheben oder Darlehen aufnehmen. (2) Zur Deckung des nach Absatz 1 verbleibenden Finanzbedarfs aus dem Erfolgsplan erhebt der Zweckverband eine Betriebskostenumlage. Grundlage der Betriebskostenumlage bilden die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten im Sinne von § 14 des Kommunalabgabengesetzes (KAG). Bei der Bemessung der Betriebskostenumlage sind die Bestimmungen des KAG entsprechend anzuwenden, insbesondere § 14 und § 18 KAG. (3) Zur Deckung des nach Absatz 1 verbleibenden Finanzbedarfs aus Investitionstätigkeit des Liquiditätsplans mit Investitionsprogramm kann der Zweckverband anstelle der Inanspruchnahme von Darlehen eine Investitionsumlage erheben. (4) Der vom jeweiligen Verbandsmitglied an den Umlagen zu tragende Anteil bemisst sich nach Anhang 1, der Bestandteil dieser Verbandssatzung ist. (5) Die Umlage ist innerhalb eines Monats nach Anforderung zur Zahlung fällig. (6) Der Zweckverband ist dazu berechtigt, für die Abdeckung der von ihm zu leistenden Aufwendungen und Ausgaben Vorauszahlungen von den Verbandsmitgliedern anzufordern. (7) Die Höhe von Umlagen wird im Wirtschaftsplan für das Jahr vorläufig und im Jahresabschluss endgültig festgesetzt. Auf die Betriebskostenumlage sind monatliche Vorauszahlungen zum jeweiligenMonatsersten zu leisten. Solange der Wirtschaftsplan und die jeweilige Verbandsumlage noch nicht beschlossen sind, sind die Vorauszahlungsbeträge des Vorjahres weiter zu entrichten. Auf der Grundlage des Jahresabschlusses wird eine Abrechnung der Umlagen erstellt; Änderungen an der Höhe gegenüber den Vorauszahlungen sind innerhalb eines Monats nach Feststellung des Jahresabschlusses auszugleichen. V. Sonstige Bestimmungen § 15 Öffentliche Bekanntmachung Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im Internet auf der Homepage des Zweckverbands unter www.zv-bioenergie.de. Die öffentlichen Bekanntmachungen können in der Geschäftsstelle des Zweckverbands während der Sprechzeiten kostenlos eingesehenwerden und sind gegen Kostenerstattung als Ausdruck erhältlich. Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachungen werden unter Angabe der Bezugsadresse gegen Kostenerstattung auch zugesandt. § 16 Aufnahme weiterer Mitglieder (1) Die Aufnahme weiterer Mitglieder in den Zweckverband kann von der Verbandsversammlung mit mindestens zwei Dritteln ihrer satzungsmäßigen Stimmenzahl beschlossen werden. (2) Im Falle der Aufnahme weiterer Mitglieder ist der Anhang 1 nach § 14 Abs. 4 entsprechend anzupassen. Der Zweckverband kann von dem neuen Mitglied die Zahlung eines Aufnahmegeldes verlangen. Die Höhe des Aufnahmegeldes orientiert sich an dem Nutzungsvorteil des neuen Mitglieds an der vorhandenen Infrastruktur sowie an dem von den übrigen Mitgliedern eingebrachten Stammkapital. § 17 Ausscheiden von Mitgliedern (1) Die Beschlussfassung über das Ausscheiden eines Mitgliedes kann nur einstimmig gefasst werden. (2) Ausscheidende Mitglieder haften für die bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens entstandenen Verbindlichkeiten des Zweckverbands weiter. Ein Anspruch des ausscheidenden Mitglieds auf Beteiligung am Verbandsvermögen besteht nicht. § 18 Auflösung des Zweckverbands

21. Februar 2024 7 BEKANNTMACHUNGEN (1) Der Zweckverband kann nur mit Zustimmung aller Verbandsmitglieder aufgelöst werden. Die Auflösung des Zweckverbands bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. (2) Bei einer Auflösung fällt neben den Anlagen des Zweckverbands das nach Bereinigung der Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen den Verbandsmitgliedern entsprechend ihres Stimmanteils zu. Entsprechendes gilt in Bezug auf verbleibende Verbindlichkeiten. Die Verbandsversammlung entscheidet über die zur Abwicklung notwendigen Maßnahmen, u.a. auch über die Übernahme unkündbarer Beschäftigter des Zweckverbands. Bestimmungen über einen Heimfall des Kompostwerks bleiben dem Erbbaurechtsvertrag gemäß § 3 Abs. 2 vorbehalten. § 19 Schlussbestimmungen Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder aus tatsächlichen oder Rechtsgründen nicht durchgeführt werden können, ohne dass damit die Aufrechterhaltung der Satzung für ein Zweckverbandsmitglied insgesamt unzumutbar wird, werden dadurch die übrigen Regelungen dieser Satzung nicht berührt. Das Gleiche gilt, falls sich eine Regelungslücke zeigen sollte. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Auffüllung einer Regelungslücke ist eine Bestimmung zu vereinbaren, die dem von den Zweckverbandsmitgliedern angestrebten Zweck am nächsten kommt § 20 Inkrafttreten der Verbandssatzung Der Zweckverband entsteht zum 1. März 2024, frühestens aber am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung und der Verbandssatzung durch die Rechtsaufsichtsaufsichtsbehörde. Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO (4) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen. (5) Absatz 4 gilt für anderes Ortsrecht und Flächennutzungspläne entsprechend. ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG des Verbandes Region Rhein-Neckar über die Offenlage zur Aufstellung des Teilregionalplans Freiflächen-Photovoltaik zum Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar Hier: Öffentliche Auslegung zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Personen des Privatrechts gemäß § 9 Abs. 2 ROG i.V.m. § 6 Abs. 3, 4 und § 10 Abs. 1 LPlG Rheinland-Pfalz Die Verbandsversammlung des Verbandes Region Rhein-Neckar hat in ihrer Sitzung am 15. Dezember 2023 die Durchführung des Beteiligungsverfahrens und der Offenlage zum Teilregionalplan Freiflächen-Photovoltaik zum Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar beschlossen. Nach § 9 Abs. 2 Raumordnungsgesetz i.V.m. § 6 Abs. 4 Landesplanungsgesetz Rheinland-Pfalz (über Verweis aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrages zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Weiterentwicklung im Rhein-Neckar-Gebiet) ist der Planentwurf mit Begründung und Umweltbericht öffentlich auszulegen. Die Planunterlagen werden vom 5. März 2024 bis einschließlich 29. April 2024 an folgenden Stellen ausgelegt und können dort während der genannten Zeiten eingesehen werden: › Stadt Heidelberg, Kompetenzzentrum Bauen-Wohnen-Förderung, Prinz Carl, Kornmarkt 1, 69117 Heidelberg, Di von 11:00 Uhr bis 12:30 Uhr und Do von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung (Tel.Nr. 06221/5825160) › Verband Region Rhein-Neckar, M 1, 4-5, 68161 Mannheim, EG/Empfangsbereich, Mo - Do 8:30-16:00 Uhr; Fr 8:30-13:00 Uhr. Gleichzeitig werden die Unterlagen im Internet unter www.m-r-n.com/photo voltaik digital zur Einsichtnahme bereitgestellt. Anregungen zum Planentwurf können bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Verband Region Rhein-Neckar wie folgt vorgebracht werden: › schriftlich an: Verband Region RheinNeckar, M 1, 4-5, 68161 Mannheim oder › elektronisch an: Photovoltaik.Beteiligung@vrrn.de › ergänzend werden die Planunterlagen auch über eine Online-Beteiligungsplattformdes Verbandes Region Rhein-Neckar unter https://beteiligung-regionalplan. de/vrrn-photovoltaik bereitgestellt, auf der Anregungen unmittelbar digital abgegeben werden können. Rechtsansprüche werden durch die Beteiligung der Öffentlichkeit nicht begründet. Datenschutzhinweis: Die im Verfahren zum Teilregionalplan Freiflächen-Photovoltaik zum Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar angegebenen personenbezogenen Daten werden zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. e) der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) i. V. m. Art. 3 Abs. 2 Staatsvertrag Rhein-Neckar unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen der DSGVO sowie des Bundesdatenschutzgesetzes und des Landesdatenschutzgesetzes Baden-Württemberg erhoben und verarbeitet. Nähere Informationen hierzu und zu den Rechten nach Art. 15 ff DSGVO finden Sie in den Datenschutzhinweisen des Verbandes Region Rhein-Neckar unter www.mr-n.com/regionalpla naenderung-datenschutz. Verband Region Rhein-Neckar Mannheim, 21.02.2024 gez. Stefan Dallinger Verbandsvorsitzender ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG des Verbandes Region Rhein-Neckar über die Offenlage zur Fortschreibung des Teilregionalplans Windenergie zum Einheitlichen Regionalplan RheinNeckar Hier: Öffentliche Auslegung zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Personen des Privatrechts gemäß § 9 Abs. 2 ROG i.V.m. § 6 Abs. 3, 4 und § 10 Abs. 1 LPlG Rheinland-Pfalz Die Verbandsversammlung des Verbandes Region Rhein-Neckar hat in ihrer Sitzung am 15. Dezember 2023 die Durchführung des Beteiligungsverfahrens und der Offenlage zur Fortschreibung des Teilregionalplans Windenergie zum Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar beschlossen. Nach § 9 Abs. 2 Raumordnungsgesetz i.V.m. § 6 Abs. 4 Landesplanungsgesetz Rheinland-Pfalz (über Verweis aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrages zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Weiterentwicklung im Rhein-Neckar-Gebiet) ist der Planentwurf mit Begründung und Umweltbericht öffentlich auszulegen. Die Planunterlagen werden vom 5. März 2024 bis einschließlich 29. April 2024 an folgenden Stellen ausgelegt und können dort während der genannten Zeiten eingesehen werden: › Stadt Heidelberg, Kompetenzzentrum Bauen-Wohnen-Förderung, Prinz Carl, Kornmarkt 1, 69117 Heidelberg, Di von 11:00 Uhr bis 12:30 Uhr und Do von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung (Tel.Nr. 06221/5825160) › Verband Region Rhein-Neckar, M 1, 4-5, 68161 Mannheim, EG/Empfangsbereich, Mo - Do 8:30-16:00 Uhr; Fr 8:30-13:00 Uhr. Gleichzeitig werden die Unterlagen im Internet unter www.m-r-n.com/wind energie digital zur Einsichtnahme bereitgestellt. Anregungen zum Planentwurf können bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Verband Region Rhein-Neckar wie folgt vorgebracht werden: › schriftlich an: Verband Region RheinNeckar, M 1, 4-5, 68161 Mannheim oder › elektronisch an: Windenergie.Beteiligung@vrrn.de › ergänzend werden die Planunterlagen auch über eine Online-Beteiligungsplattformdes Verbandes Region Rhein-Neckar unter https://beteiligung-regionalplan. de/vrrn-windenergie bereitgestellt, auf der Anregungen unmittelbar digital abgegeben werden können. Rechtsansprüche werden durch die Beteiligung der Öffentlichkeit nicht begründet. Datenschutzhinweis: Die im Verfahren zur Fortschreibung des Teilregionalplans Windenergie zum Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar angegebenen personenbezogenen Daten werden zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. e) der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) i. V. m. Art. 3 Abs. 2 Staatsvertrag Rhein-Neckar unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen der DSGVO sowie des Bundesdatenschutzgesetzes und des Landesdatenschutzgesetzes Baden-Württemberg erhoben und verarbeitet. Nähere Informationen hierzu und zu den Rechten nach Art. 15 ff DSGVO finden Sie in den Datenschutzhinweisen des Verbandes Region Rhein-Neckar unter www.m-r-n.com/regionalplanaende rung-datenschutz . Verband Region Rhein-Neckar Mannheim, 21.02.2024 gez. Stefan Dallinger Verbandsvorsitzender BEKANNTMACHUNG Satzung zur Bestimmung von verkaufsoffenen Sonntagen in Heidelberg (Verkaufssonntagesatzung - VSonntagS) vom 01.02.2024 Auf Grund des § 4 Absatz 1 Satz 1 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBI. S. 581, ber. 698), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2023 (GBI. S. 229,231) geändert worden ist, und§ 8 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg vom 14. Februar 2007 (GBI. S. 135), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. November 2017 (GBI. S. .631) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 01.02.2024 folgende Satzung beschlossen: §1 Verkaufsoffene Sonntage in Heidelberg (1) Abweichend von § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg dürfen Verkaufsstellen jeweils an den für die nachfolgenden Anlässe genannten Sonntagen und in den dazu bestimmten Stadtteilen von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein (Verkaufssonntage): 1. Frühlingsfest mit Sommertagszug am zweiten Sonntag vor dem Ostersonntag, 17.03.2024 Verkaufsstellen im Stadtteil Handschuhsheim; 2. Fischerfest Neuenheim am Sonntag nach dem ersten Samstag im September, 08.09.2024 Verkaufsstellen im Stadtteil Neuenheim; 3. Familienherbst am Sonntag nach dem letzten Samstag im September, 29.09.2024 Verkaufsstellen in den Stadtteilen Altstadt, Bergheim, Neuenheim und im Gewerbegebiet Rohrbach-Süd. (2) Verkaufssonntage setzen voraus, dass die dazugehörigen Anlässe tatsächlich stattfinden.

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