stadtblatt-heidelberg-download-2024-07

21. Februar 2024 7 BEKANNTMACHUNGEN (1) Der Zweckverband kann nur mit Zustimmung aller Verbandsmitglieder aufgelöst werden. Die Auflösung des Zweckverbands bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. (2) Bei einer Auflösung fällt neben den Anlagen des Zweckverbands das nach Bereinigung der Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen den Verbandsmitgliedern entsprechend ihres Stimmanteils zu. Entsprechendes gilt in Bezug auf verbleibende Verbindlichkeiten. Die Verbandsversammlung entscheidet über die zur Abwicklung notwendigen Maßnahmen, u.a. auch über die Übernahme unkündbarer Beschäftigter des Zweckverbands. Bestimmungen über einen Heimfall des Kompostwerks bleiben dem Erbbaurechtsvertrag gemäß § 3 Abs. 2 vorbehalten. § 19 Schlussbestimmungen Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder aus tatsächlichen oder Rechtsgründen nicht durchgeführt werden können, ohne dass damit die Aufrechterhaltung der Satzung für ein Zweckverbandsmitglied insgesamt unzumutbar wird, werden dadurch die übrigen Regelungen dieser Satzung nicht berührt. Das Gleiche gilt, falls sich eine Regelungslücke zeigen sollte. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Auffüllung einer Regelungslücke ist eine Bestimmung zu vereinbaren, die dem von den Zweckverbandsmitgliedern angestrebten Zweck am nächsten kommt § 20 Inkrafttreten der Verbandssatzung Der Zweckverband entsteht zum 1. März 2024, frühestens aber am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung und der Verbandssatzung durch die Rechtsaufsichtsaufsichtsbehörde. Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO (4) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen. (5) Absatz 4 gilt für anderes Ortsrecht und Flächennutzungspläne entsprechend. ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG des Verbandes Region Rhein-Neckar über die Offenlage zur Aufstellung des Teilregionalplans Freiflächen-Photovoltaik zum Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar Hier: Öffentliche Auslegung zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Personen des Privatrechts gemäß § 9 Abs. 2 ROG i.V.m. § 6 Abs. 3, 4 und § 10 Abs. 1 LPlG Rheinland-Pfalz Die Verbandsversammlung des Verbandes Region Rhein-Neckar hat in ihrer Sitzung am 15. Dezember 2023 die Durchführung des Beteiligungsverfahrens und der Offenlage zum Teilregionalplan Freiflächen-Photovoltaik zum Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar beschlossen. Nach § 9 Abs. 2 Raumordnungsgesetz i.V.m. § 6 Abs. 4 Landesplanungsgesetz Rheinland-Pfalz (über Verweis aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrages zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Weiterentwicklung im Rhein-Neckar-Gebiet) ist der Planentwurf mit Begründung und Umweltbericht öffentlich auszulegen. Die Planunterlagen werden vom 5. März 2024 bis einschließlich 29. April 2024 an folgenden Stellen ausgelegt und können dort während der genannten Zeiten eingesehen werden: › Stadt Heidelberg, Kompetenzzentrum Bauen-Wohnen-Förderung, Prinz Carl, Kornmarkt 1, 69117 Heidelberg, Di von 11:00 Uhr bis 12:30 Uhr und Do von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung (Tel.Nr. 06221/5825160) › Verband Region Rhein-Neckar, M 1, 4-5, 68161 Mannheim, EG/Empfangsbereich, Mo - Do 8:30-16:00 Uhr; Fr 8:30-13:00 Uhr. Gleichzeitig werden die Unterlagen im Internet unter www.m-r-n.com/photo voltaik digital zur Einsichtnahme bereitgestellt. Anregungen zum Planentwurf können bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Verband Region Rhein-Neckar wie folgt vorgebracht werden: › schriftlich an: Verband Region RheinNeckar, M 1, 4-5, 68161 Mannheim oder › elektronisch an: Photovoltaik.Beteiligung@vrrn.de › ergänzend werden die Planunterlagen auch über eine Online-Beteiligungsplattformdes Verbandes Region Rhein-Neckar unter https://beteiligung-regionalplan. de/vrrn-photovoltaik bereitgestellt, auf der Anregungen unmittelbar digital abgegeben werden können. Rechtsansprüche werden durch die Beteiligung der Öffentlichkeit nicht begründet. Datenschutzhinweis: Die im Verfahren zum Teilregionalplan Freiflächen-Photovoltaik zum Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar angegebenen personenbezogenen Daten werden zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. e) der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) i. V. m. Art. 3 Abs. 2 Staatsvertrag Rhein-Neckar unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen der DSGVO sowie des Bundesdatenschutzgesetzes und des Landesdatenschutzgesetzes Baden-Württemberg erhoben und verarbeitet. Nähere Informationen hierzu und zu den Rechten nach Art. 15 ff DSGVO finden Sie in den Datenschutzhinweisen des Verbandes Region Rhein-Neckar unter www.mr-n.com/regionalpla naenderung-datenschutz. Verband Region Rhein-Neckar Mannheim, 21.02.2024 gez. Stefan Dallinger Verbandsvorsitzender ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG des Verbandes Region Rhein-Neckar über die Offenlage zur Fortschreibung des Teilregionalplans Windenergie zum Einheitlichen Regionalplan RheinNeckar Hier: Öffentliche Auslegung zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Personen des Privatrechts gemäß § 9 Abs. 2 ROG i.V.m. § 6 Abs. 3, 4 und § 10 Abs. 1 LPlG Rheinland-Pfalz Die Verbandsversammlung des Verbandes Region Rhein-Neckar hat in ihrer Sitzung am 15. Dezember 2023 die Durchführung des Beteiligungsverfahrens und der Offenlage zur Fortschreibung des Teilregionalplans Windenergie zum Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar beschlossen. Nach § 9 Abs. 2 Raumordnungsgesetz i.V.m. § 6 Abs. 4 Landesplanungsgesetz Rheinland-Pfalz (über Verweis aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrages zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Weiterentwicklung im Rhein-Neckar-Gebiet) ist der Planentwurf mit Begründung und Umweltbericht öffentlich auszulegen. Die Planunterlagen werden vom 5. März 2024 bis einschließlich 29. April 2024 an folgenden Stellen ausgelegt und können dort während der genannten Zeiten eingesehen werden: › Stadt Heidelberg, Kompetenzzentrum Bauen-Wohnen-Förderung, Prinz Carl, Kornmarkt 1, 69117 Heidelberg, Di von 11:00 Uhr bis 12:30 Uhr und Do von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung (Tel.Nr. 06221/5825160) › Verband Region Rhein-Neckar, M 1, 4-5, 68161 Mannheim, EG/Empfangsbereich, Mo - Do 8:30-16:00 Uhr; Fr 8:30-13:00 Uhr. Gleichzeitig werden die Unterlagen im Internet unter www.m-r-n.com/wind energie digital zur Einsichtnahme bereitgestellt. Anregungen zum Planentwurf können bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Verband Region Rhein-Neckar wie folgt vorgebracht werden: › schriftlich an: Verband Region RheinNeckar, M 1, 4-5, 68161 Mannheim oder › elektronisch an: Windenergie.Beteiligung@vrrn.de › ergänzend werden die Planunterlagen auch über eine Online-Beteiligungsplattformdes Verbandes Region Rhein-Neckar unter https://beteiligung-regionalplan. de/vrrn-windenergie bereitgestellt, auf der Anregungen unmittelbar digital abgegeben werden können. Rechtsansprüche werden durch die Beteiligung der Öffentlichkeit nicht begründet. Datenschutzhinweis: Die im Verfahren zur Fortschreibung des Teilregionalplans Windenergie zum Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar angegebenen personenbezogenen Daten werden zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. e) der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) i. V. m. Art. 3 Abs. 2 Staatsvertrag Rhein-Neckar unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen der DSGVO sowie des Bundesdatenschutzgesetzes und des Landesdatenschutzgesetzes Baden-Württemberg erhoben und verarbeitet. Nähere Informationen hierzu und zu den Rechten nach Art. 15 ff DSGVO finden Sie in den Datenschutzhinweisen des Verbandes Region Rhein-Neckar unter www.m-r-n.com/regionalplanaende rung-datenschutz . Verband Region Rhein-Neckar Mannheim, 21.02.2024 gez. Stefan Dallinger Verbandsvorsitzender BEKANNTMACHUNG Satzung zur Bestimmung von verkaufsoffenen Sonntagen in Heidelberg (Verkaufssonntagesatzung - VSonntagS) vom 01.02.2024 Auf Grund des § 4 Absatz 1 Satz 1 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBI. S. 581, ber. 698), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2023 (GBI. S. 229,231) geändert worden ist, und§ 8 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg vom 14. Februar 2007 (GBI. S. 135), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. November 2017 (GBI. S. .631) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 01.02.2024 folgende Satzung beschlossen: §1 Verkaufsoffene Sonntage in Heidelberg (1) Abweichend von § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg dürfen Verkaufsstellen jeweils an den für die nachfolgenden Anlässe genannten Sonntagen und in den dazu bestimmten Stadtteilen von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein (Verkaufssonntage): 1. Frühlingsfest mit Sommertagszug am zweiten Sonntag vor dem Ostersonntag, 17.03.2024 Verkaufsstellen im Stadtteil Handschuhsheim; 2. Fischerfest Neuenheim am Sonntag nach dem ersten Samstag im September, 08.09.2024 Verkaufsstellen im Stadtteil Neuenheim; 3. Familienherbst am Sonntag nach dem letzten Samstag im September, 29.09.2024 Verkaufsstellen in den Stadtteilen Altstadt, Bergheim, Neuenheim und im Gewerbegebiet Rohrbach-Süd. (2) Verkaufssonntage setzen voraus, dass die dazugehörigen Anlässe tatsächlich stattfinden.

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