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5 21. Februar 2024 AKTUELLES BEKANNTMACHUNG Satzung für den „Zweckverband BioEnergie“ im Sinne des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) vom 16. September 1974 (GBl. S. 408), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. April 2023 (GBl. S. 137, 142): Präambel Die Stadt Heidelberg und die Stadt Mannheim kooperieren seit langem auf vertraglicher Grundlage im Zusammenhang mit der Verwertung von Bioabfällen. Für die Zukunft soll diese Zusammenarbeit durch Gründung eines Zweckverbands vertieft und gesichert werden. Der Zweckverband soll Aufgaben der Bioabfallverwertung aus dem Entsorgungsgebiet der jeweiligen Mitglieder übernehmen und Betreiber des bestehenden Kompostwerks in Wieblingen werden. In den Zweckverband sollen weitere Mitglieder aufgenommen werden können. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Beteiligten Folgendes: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Name, Sitz und Verbandsgebiet (1) Der Zweckverband hat den Namen „Zweckverband BioEnergie“. (2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Heidelberg. (3) Das Verbandsgebiet und der räumliche Wirkungsbereich des Zweckverbands erstrecken sich auf das Gebiet der Verbandsmitglieder. § 2 Verbandsmitglieder Mitglieder des Zweckverbands sind a) die Stadt Heidelberg b) die Stadt Mannheim. Der Zweckverband kann weitere Mitglieder aufnehmen. § 3 Aufgaben des Zweckverbands (1) Der Zweckverband hat die Aufgabe der Verwertung von Bioabfällen gemäß § 3 Abs. 7 KrWG mit Ausnahme von Landschaftspflegeabfällen gemäß § 3 Abs. 7 Nr. 2 KrWG. Mit Gründung des Zweckverbands gehen diese Aufgaben nach § 20 Abs. 1 KrWG, § 6 Abs. 1 LKreiWiG gemäß § 4 Abs. 1 GKZ auf den Zweckverband über. (2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben schließt der Zweckverband einen Erbbaurechtsvertrag mit der Stadt Heidelberg über das bestehende Kompostwerk in Wieblingen. Der Zweckverband wird dadurch Betreiber des Kompostwerks. Weitere zum Betrieb des Kompostwerks erforderliche bewegliche Gegenstände wird der Zweckverband selbst erwerben. (3) Das Recht zur Berechnung und Festsetzung von Gebühren sowie zum Erlass von Satzungen über den Anschluss- und Benutzungszwang und über die Erhebung von Abgaben verbleibt bei den einzelnen Mitgliedern des Zweckverbands. (4) Der Zweckverband kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen und schließt imRahmen seiner Aufgaben die entsprechenden Verträge. Er kann alle Maßnahmen ergreifen, die zur Durchführung seiner Aufgaben notwendig sind, sie fördern oder ergänzen. Der Zweckverband kann gemäß § 21 Abs. 1 GKZ weitere Aufgaben für alle Verbandsmitglieder erfüllen oder durchführen. (5) Der Zweckverband ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. Er erstrebt keinen Gewinn. II. Verfassung, Vertretung und Verwaltung § 4 Anwendung des Eigenbetriebsrechts Auf die Verfassung und Verwaltung des Zweckverbands finden die für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften Anwendung, soweit diese Satzung nichts Abweichendes festlegt. § 5 Organe des Zweckverbands (1) Organe des Zweckverbands sind a) die Verbandsversammlung, b) der Verbandsvorsitzende. Zusätzlich bestellt der Zweckverband zwei Verbandsgeschäftsführer. (2) Soweit sich aus dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit und aus dieser Satzung nichts Anderes ergibt, sind auf die Verbandsversammlung die Bestimmungen der Gemeindeordnung über den Gemeinderat, auf den Verbandsvorsitzenden die Bestimmungen der Gemeindeordnung über den Bürgermeister und auf die Verbandsgeschäftsführer die Bestimmungen des Eigenbetriebsgesetzes über den Betriebsleiter sinngemäß anzuwenden. § 6 Zusammensetzung und Aufgaben der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung besteht aus je sechs Vertretern eines jeden Verbandsmitglieds, also zwölf Mitgliedern insgesamt. Gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1, 1. Halbsatz GKZ wird jede Gemeinde in der Verbandsversammlung durch den Bürgermeister vertreten. Die weiteren Vertreter der Verbandsmitglieder werden jeweils vom Gemeinderat gewählt. (2) Im Fall der Verhinderung tritt nach § 13 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz GKZ an Stelle der Bürgermeister ihr allgemeiner Stellvertreter oder ein beauftragter Bediensteter nach § 53 Abs. 1 GemO. Für die weiteren Vertreter der Verbandsmitglieder wählen diese jeweils Stellvertreter. (3) Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan des Zweckverbands. Sie legt die Grundsätze für die Verwaltung des Zweckverbands fest. Die Verbandsversammlung entscheidet in den ihr durch Gesetz oder in dieser Satzung zugewiesenen Angelegenheiten und überwacht die Ausführung ihrer Beschlüsse. (4) Die Verbandsversammlung ist für Beschlussfassungen zuständig, sofern diese Satzung nichts Anderes bestimmt. Insbesondere ist sie zuständig für die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten: a) Änderungen dieser Zweckverbandssatzung, b) Wahl des Verbandsvorsitzenden und seines Stellvertreters, c) Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen, d) Festsetzung einer Satzung über Aufwandsentschädigungen, Tagegelder und Reisekosten für die ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Organe des Zweckverbands, e) die allgemeine Festsetzung von Tarifen, soweit keine Umlagen oder Gebühren geregelt sind, f) den Erlass von Benutzungsordnungen, g) Aufnahme und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, h) Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans und des fünfjährigen Finanzplans, i) Festsetzung der Umlagen, j) Aufnahme von Darlehen und Gewährung von Darlehen an die Verbandsmitglieder, k) Erlass von Geschäftsordnungen, soweit nicht kraft Gesetzes eine andere Zuständigkeit vorgeschrieben ist, l) Beteiligungen an anderen Unternehmen des öffentlichen oder privaten Rechts, m) Bestimmung eines Abschlussprüfers für die Jahresabschlussprüfung anstelle oder zusätzlich zu der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt gemäß § 11 Abs. 3, n) Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlusts, o) Entlastung des Verbandsvorsitzenden und der Verbandsgeschäftsführer, p) Bestellung und Abberufung der Verbandsgeschäftsführer, q) Regelung der allgemeinen Rechtsverhältnisse der Bediensteten des Zweckverbands, r) die Anstellung und Entlassung von Beschäftigten ab der Entgeltgruppe 9 TVöD und von Beamten ab Besoldungsstufe A 10, s) die Entsendung weiterer Vertreter in die Gesellschafterversammlung oder andere Unternehmensorgane von Beteiligungsunternehmen, an denen der Zweckverband beteiligt ist, t) Auflösung oder Umwandlung des Zweckverbands, u) Grundsatzentscheidungen über die Verbandsgeschäftsführung, die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Zweckverbands, v) Entscheidung über Erwerb, Tausch, Veräußerung und Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, w) sonstige Angelegenheiten, die für den Zweckverband von grundsätzlicher oder erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind. (5) Sonstige wichtige Angelegenheiten des Zweckverbands sind insbesondere a) die Ausführung von Vorhaben des Wirtschaftsplans einschließlich der Vergabe von Lieferungen und Leistungen, sofern der Aufwand € 300.000,-- übersteigt, b) die Bewilligung erfolgsgefährdender Mehraufwendungen im Erfolgsplan, sofern sie nicht unabweisbar sind und € 30.000,-- oder 20 % des Einzelansatzes bzw. vergleichbarer Einzelansätze übersteigen, c) die Bewilligung über- und außerplanmäßiger Ausgaben im Liquiditätsplan mit Investitionsprogramm, sofern sie mehr als € 300.000,-- betragen, d) die Entscheidung über die Planung und die Ausführung von Bauvorhaben, die Genehmigung der Bauunterlagen sowie die Anerkennung der Schlussabrechnung, wenn die Gesamtkosten im Einzelfall mehr als € 300.000,-- betragen, e) der Verzicht auf Ansprüche des Zweckverbands, sofern diese im Einzelfall mehr als € 15.000,-- betragen, f) der Erlass und die Niederschlagung von Forderungen des Zweckverbands von mehr als € 15.000,-- im Einzelfall, g) die Stundung von Forderungen über eine Frist von zwölf Monaten hinaus, soweit es sich imEinzelfall um einen Betrag von mehr als € 40.000,-- handelt, h) die Aufnahme von Krediten und die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditaufnahme gleichkommt, über € 500.000,-- im Einzelfall, i) die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften, die Übernahme von Verpflichtungen aus Gewährverträgen sowie die Entscheidung über Rechtsgeschäfte im Sinne von § 88 Abs. 3 GemO , j) der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung des Vermögens von mehr als € 300.000,-- im Einzelfall, k) der Abschluss und die Aufhebung von Pacht-/Miet-/Leasingverträgen ab einem jährlichen Pacht-/Miet-/Leasingwert von € 60.000,--, l) die Führung von Rechtsstreitigkeiten, wenn im Einzelfall der Streitwert mehr als € 60.000,-- beträgt, m) der Abschluss von Vergleichen, wenn das Zugeständnis des Zweckverbands mehr als € 30.000,-- beträgt, n) die Bewilligung von im Wirtschaftsplan nicht einzeln ausgewiesenen Freiwilligkeitsleistungen, wenn der Wert im Einzelfall mehr als € 2.500,-- beträgt, o) die Erteilung von Weisungen – soweit ein Weisungsrecht gegeben und rechtlich zulässig ist – an die Vertreter des Zweckverbands in Organen von Beteiligungsunternehmen, an denen der Zweckverband beteiligt ist. (6) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. (7) Auf Vorschlag des Verbandsvorsitzenden kann die Verbandsversammlung Sachverständige und sachkundige Gäste zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten zuzuziehen; diese haben kein Stimmrecht. § 7 Geschäftsgang (1) Der Verbandsvorsitzende beruft die Verbandsversammlung schriftlich oder elektronisch mit angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig, in der Regel mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstag, die Verhandlungsgegenstände mit. Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung sind rechtzeitig durch den Zweckverband in der von ihm vorgesehenen Form öffentlich bekanntzumachen. In Notfällen kann die Verbandsversammlung ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden. (2) Die Verbandsversammlung ist nach Bedarf, mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Verbandsmitglied dies unter Angabe eines Verhandlungsgegenstands beantragt, der zum Aufgabenbereich der Verbandsversammlung gehört.

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