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stadtblatt  / 10. März 2021 6 BEKANNTMACHUNGEN wahlvorschläge, so sind alle weiteren Un- terschriften ungültig. c) Kreiswahlvorschläge von Wahlberech- tigten sind ebenfalls von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich zu un- terzeichnen; drei Unterzeichnerinnen/ Unterzeichner müssen auf dem Wahlvor- schlag selbst unterzeichnen; im Übrigen gelten für die Unterzeichnung der Form- blätter nach Anlage 14 BWO die unter Buchstabe b) aufgezählten Forderungen. 6.Anlagen zumKreiswahlvorschlag Dem Kreiswahlvorschlag müssen beige- fügt werden: a) Die Zustimmungserklärung der vorge- schlagenen Bewerberin/des vorgeschlage- nen Bewerbers mit der Versicherung an Eides statt zur Parteienmitgliedschaft der Bewerberin/des Bewerbers einer Partei nach demMuster der Anlage 15 BWO; b) die Wählbarkeitsbescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde, oder bei Bewerberinnen/Bewerbern mit Auslands- wohnsitz, die Wählbarkeitsbescheinigung des Bundesministeriums des Innern,nach demMuster der Anlage 16 BWO; c) bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien die Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung zur Bewerberauf- stellung nach dem Muster der Anlage 17 BWO, im Falle eines Einspruchs auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, die Versiche- rung an Eides statt der Leiterin/des Leiters der Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerberin/des Bewerbers sowie zweier von der Versammlung be- stimmten Teilnehmerinnen/Teilnehmer, dass bei der Wahl der Bewerberin/des Be- werbers die Anforderungen des § 21 Abs. 3 Satz 1 bis 3 BWG beachtet worden sind (An- lage 18 BWO); d) bei Kreiswahlvorschlägen der in Ab- schnitt II Nr. 1 Buchstabe b) und c) ge- nannten Parteien bzw. Wahlberechtigten, außerdem › die bezeichneten amtlichen Formblätter für die Unterstützungsunterschriften (vgl. Nr.5 Buchstabe b und c), › für jede Unterzeichnerin/jeden Unter- zeichner eine Bescheinigung des Bürger- meisteramtes,bei dem sie/er imWähl- verzeichnis einzutragen ist,dass sie/er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im o.g. Wahlkreis 274 wahlberechtigt ist, e) bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien ohne einheitliche Landesorganisation die Bescheinigung der Landeswahlleiterin/ des Landeswahlleiters über die vorlie- gende schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände, falls die anderen Vorstände den Kreiswahlvorschlag nicht unterzeichnet haben; Vordrucke für den Kreiswahlvorschlag, die Zustimmungserklärung der Bewerbe- rin/des Bewerbers und die Bescheinigung ihrer/seinerWählbarkeit,die Niederschrift über die Bewerberaufstellung und die Ver- sicherung an Eides statt sowie die Form- blätter für die Unterstützungsunterschrif- ten können kostenlos bei mir bezogen werden. IV. Zurücknahme und Änderung von Kreis- wahlvorschlägen,Mängelbeseitigung Ein Kreiswahlvorschlag kann durch ge- meinsame schriftliche Erklärung der Ver- trauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen wer- den, solange noch nicht über seine Zulas- sung entschieden ist. Ein von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichneter Kreiswahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichnerinnen/Unter- zeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden. Nach Ablauf der Einreichungsfrist kann ein Kreis- wahlvorschlag nur dann geändert werden, wenn die/der vorgeschlagene Bewerberin/ Bewerber die Wählbarkeit verliert oder gestorben ist. Mängel können nach Ab- lauf der Einreichungsfrist nur noch bei an sich gültigen Wahlvorschlägen beho- ben werden. Nach der Entscheidung des Kreiswahlausschusses über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge, die am 30. Juli 2021 erfolgen wird, ist jede Zurücknahme, Änderung oder Mängelbeseitigung ausge- schlossen. Im Üwird wegen der Zurücknahme und Änderung von Kreiswahlvorschlägen und der Beseitigung von Mängeln auf die Vor- schriften der §§ 23 bis 25 BWG hingewie- sen. V. Sonstiges Es wird empfohlen, mit der Einreichung der Kreiswahlvorschläge nicht bis zum letzten Tag der Einreichungsfrist zu war- ten, damit bei eventuellen Mängeln der Kreiswahlvorschlag nach Möglichkeit noch innerhalb der vorgeschriebenen Frist den gesetzlichen Erfordernissen ent- sprechend berichtigt bzw. ergänzt werden kann. Anfragen über sonstige Einzelheiten oder wegen Zweifel bei der Aufstellung und Einreichung von Kreiswahlvorschlägen können direkt an die Geschäftsstelle des Kreiswahlleiters, Bürger- und Ordnungs- amt, Wahldienststelle, Kurfürsten-Anlage 43-45,69115 Heidelberg,gerichtet werden. Heidelberg,den 10.03.2021 Prof.Dr.Eckart Würzner Kreiswahlleiter ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG Die Theater- und Orchesterstiftung Hei- delberg, vertreten durch die Gesellschaft für Grund- und Hausbesitz mbH,beantragt im Zuge des Umbaus des Kultur- und Kon- gresshauses/Stadthalle in Heidelberg für die Herstellung eines Hubpodiums und eines Aufzugsschachtes die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis für eine tem- poräre Wasserhaltungsmaßnahme sowie für die Herstellung von Mikropfählen, die als Zuganker zur Gewährleistung der Auf- triebssicherheit der neu herzustellenden Bodenplatten innerhalb des Stadthallen- gebäudes vorgesehen sind. Für die o.g.Vorhaben ist eine wasserrecht- liche Erlaubnis gemäß §§ 8 und 10 in Ver- bindung mit § 2 Abs. 1, Ziff. 3 und § 9 Abs. 1, Ziff. 4 und Abs. 2 Ziff. 1 Wasserhaushaltsge- setz (WHG) sowie § 43 Abs. 2 Wassergesetz Baden-Württemberg (WG) in Verbindung mit § 49WHG erforderlich. Die zur Durchführung des Verfahrens er- forderlichen Unterlagenwurden beimAmt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie der Stadt Heidelberg eingereicht. Die Stadt Heidelberg - Amt für Umwelt- schutz, Gewerbeaufsicht und Energie - führt als untere Wasserbehörde ein förm- liches Erlaubnisverfahren gemäß § 93 Wassergesetz Baden-Württemberg (WG) durch. Die Öffentlichkeit ist nach Maß- gabe der §§ 93 Abs. 1 WG, 27a und 72 bis 76 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) sowie dem Gesetz zur Sicher- stellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstel- lungsgesetz-PlanSiG) an demVerfahren zu beteiligen. Das Vorhaben wird hiermit öffentlich be- kannt gemacht. Der Antrag liegt von Donnerstag den 18.03.2021 bis einschließlich Montag,den 19.04.2021 bei der Stadt Heidelberg, Amt für Umwelt- schutz, Gewerbeaufsicht und Energie, Prinz Carl, Kornmarkt 1, 69117 Heidel- berg,Zimmer 2.07 ,2.OG während der Dienststunden zur Einsicht- nahme aus. Aufgrund der aktuellen Lage bitten wir, die gebotenen Hygieneanforderungen einzuhalten. Im Übrigen gilt die Corona- Verordnung des Landes Baden-Württem- berg in der jeweils geltenden Fassung. Diese ist unter https://www.baden-wu erttemberg.de/de/service/aktuelle-in fos-zu-corona/aktuelle-corona-verord nung-des-landes-baden-wuerttemberg/ abrufbar. Wir bitten umeine Voranmeldung. Diese soll dafür Sorge tragen,dass die gebotenen Hygieneanforderungen gewahrt werden können. Die öffentliche Bekanntmachung über die Auslegung ist ebenfalls ab sofort so- wie der zur Einsicht ausliegende Antrag mit Unterlagen ab dem 19.03.2021 auf der Internetseite der Stadt Heidelberg https:// www.heidelberg.de/hd/HD/Rat haus/ Oeffentliche+Bekanntmachun gen+Um- weltrecht.html einsehbar. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden,wird darauf hingewiesen, dass 1. etwaige Einwendungen gegen das Vor- haben innerhalb der Auslegungsfrist und bis zu zwei Wochen danach, also vom 18.03.2021 bis einschließlich 03.05.2021 bei der Stadt Heidelberg – Amt für Um- weltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie, Prinz Carl - Kornmarkt 1, 69117 Heidelberg – schriftlich oder elektronisch (E-Mail- Postfach: wasserbehoerde-einwendun gen@heidelberg.de) erhoben werden können. Vereinigungen, die auf Grund einer Aner- kennung nach anderen Rechtsvorschrif- ten befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 Landesverwal- tungsverfahrensgesetz (LVwVfG) einzule- gen, können innerhalb der o. g. Frist Stel- lungnahmen abgeben. Das Einwendungsschreiben bzw. die Stel- lungnahme müssen unterschrieben sein, den Namen und die vollständige Adresse des Einwenders bzw. der Vereinigung ent- halten. 2. über die rechtzeitig erhobenen Einwen- dungen und rechtzeitig abgegebenen Stel- lungnahmen von Vereinigungen in einem Erörterungstermin verhandelt wird und a) die Personen, die Einwendungen er- hoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Be- kanntmachung ersetzt werden kann, Nachstehende Sitzungen fin- den im Rathaus,Marktplatz 10, statt. Die Gremienmit- glieder schalten sich digital in die Sitzungen zu. Für die Öffentlichkeit werden be- grenzt Besucherplätze vor Ort angeboten. Konversionsausschuss: Mittwoch, 10.März, 17.30 Uhr Bezirksbeirat Handschuhs- heim: Donnerstag, 11.März, 18 Uhr Bezirksbeirat Bergheim: Dienstag, 16.März, 18 Uhr Jugendgemeinderat: Mittwoch, 17.März, 17 Uhr Bezirksbeirat Wieblingen: Mittwoch, 17.März, 18 Uhr www.gemeinderat. heidelberg.de Weitere öffentliche Gremiensitzungen wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind, 3. bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhan- delt werden kann. 4. nicht fristgemäß erhobene Einwendun- gen sowie Stellungnahmen von Vereini- gung ausgeschlossen sind,sofern sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Gleichförmige Eingaben (mehr als 50 Per- sonen auf Unterschriftenlisten oder in Form vervielfältigter gleichlautender Tex- te) werden nach §§ 17, 18 und 19 des Lan- desverwaltungsverfahrensgesetzes be- handelt. Danach ist bei solchen Angaben erforderlich, dass auf jeder mit mindes- tens einer Unterschrift versehenen Seite derjenige Unterzeichner, der die übrigen vertreten soll,mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist. Gleichförmige Eingaben, die diesen Anfor- derungen nicht entsprechen, können un- berücksichtigt bleiben. Das gilt bei gleich- förmigen Einwendungen auch insoweit, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angege- ben haben. Kommt die untere Wasserbehörde der Stadt Heidelberg – Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie – zu der Ent- scheidung, dass ein Erörterungstermin wegen der COVID-19-Pandemie nicht in persönlicher Anwesenheit stattfinden kann, ein Austausch aber sachgerecht ist, so findet stattdessen eine Online-Konsul- tation gem. § 5 PlanSiG statt.Mit dem Ein- verständnis der zur Teilnahme Berechtig- ten kann diese durch eine Telefon- oder Videokonferenz ersetzt werden.Alle dafür erforderlichen Informationen für die Öf- fentlichkeit werden auf der Homepage

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