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stadtblatt  / 10. März 2021 5 BEKANNTMACHUNGEN nach § 3 Abs. 2 und 4 Kommunalwahl- ordnung (vgl.1.2.1 bis 1.2.2) oder die Be- richtigung des Wählerverzeichnisses zu beantragen (vgl. 1.4); dies gilt auch, wenn Unionsbürger nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden versäumt haben,rechtzei- tig die zur Feststellung ihres Wahlrechts verlangten Nachweise nach § 3 Abs.3 und 4 Kommunalwahlordnung vorzulegen, b) wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Einsichtsfrist entstanden ist, c) wenn das Wahlrecht im Widerspruchs- verfahren festgestellt wurde und die Fest- stellung erst nach Abschluss des Wähler- verzeichnisses dem Oberbürgermeister bekannt geworden ist. 2.2 Eine Wahlberechtigte/EinWahlberech- tigter mit Behinderungen kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Versichert eine Wahlberechtigte/ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihr/ihm der beantragteWahlschein nicht zugegan- gen ist, so kann bis zum 10.04.2021, 12:00 Uhr,ein neuer Wahlschein erteilt werden. 2.3 Mit dem übersandten Wahlschein , kann entweder in einem beliebigen Wahl- raum der Stadt Heidelberg oder durch Briefwahl gewählt werden. Den Wahl- schein erhalten Sie in Form eines Kombi- formulars. Der Wahlschein muss an der Perforierung von dem amtlichen, hellro- ten Wahlbriefumschlag abgetrennt wer- den. Zur Ausübung der Briefwahl erhalten Sie außerdem 1. den amtlichen Stimmzettel für den Bür- gerentscheid, 2. den amtlichen blauen Stimmzettelum- schlag für die Briefwahl, die zusammen mit dem unterschriebenen Wahlschein im hellroten Wahlbrief recht- zeitig an die Wahldienststelle zurückge- schickt werden müssen. Die vorgenannten Wahlunterlagen wer- den der/demWahlberechtigten bis spätes- tens amSamstag,den 10.04.2021,12:00 Uhr, von derWahldienststelle beimBürger- und Ordnungsamt, in der Kurfürsten-Anlage 43-45 ausgehändigt. An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dür- fen Wahlschein und Briefwahlunter- lagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zum Empfang durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 11 Abs. 5 Kommu- nalwahlordnung). Wahlberechtigte, die ihre Briefwahlun- terlagen beim Bürger- und Ordnungs- amt selbst in Empfang nehmen,können an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben. 2.4 Bei der Briefwahl müssen die Wähle- rinnen/Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Vorsitzenden des Ge- meindewahlausschusses absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der auf demWahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. Heidelberg,den 10.03.2021 Prof.Dr.Eckart Würzner,Wahlleiter BEKANNTMACHUNG DES KREISWAHLLEITERS des Bundestagswahlkreises 274 Heidelberg über die Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Wahl zum 20.Deutschen Bundestag am 26.September 2021 Der Bundespräsident hat mit Anordnung vom 08.Dezember 2020 (BGBl.I S.2769) den 26.September 2021 als Wahltag bestimmt. Die Durchführung der Bundestagswahl richtet sich nach dem Bundeswahlge- setz (BWG) in der Fassung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1289, ber. S. 1594), das zu- letzt durch Art.1 des Gesetzes vom 25.Juni 2020 (BGBl. I S. 1409) geändert worden ist, und nach der Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung vom 19. April 2002 (BGBl. I S.1376), die zuletzt durch Art. 1 der Verord- nung vom 13. Februar 2020 (BGBl. I S. 199) geändert worden ist. Auf Grund von § 32 BWO fordere ich hier- mit zur möglichst frühzeitigen Einrei- chung von Kreiswahlvorschlägen für die Bundestagswahl am 26. September 2021 für den Wahlkreis 274 auf. Dazu weise ich auf Folgendes hin: I. Einreichung von Kreiswahlvorschlägen Kreiswahlvorschläge für die Bundestags- wahl am 26.September 2021 für den Wahl- kreis 274 Heidelberg sind baldmöglichst, spätestens jedoch bis zum 19. Juli 2021, 18:00 Uhr bei dem unterzeichnenden Kreiswahl- leiter unter der Anschrift Marktplatz 10, 69117 Heidelberg schriftlich einzureichen (§ 19 BWG). Die Kreiswahlvorschläge werden auch während der Dienststunden bei der Ge- schäftsstelle des Kreiswahlleiters, Bür- ger- und Ordnungsamt, Wahldienststelle, Kurfürsten-Anlage 43-45, 69115 Heidelberg, entgegengenommen. Später eingehende Kreiswahlvorschläge müssen vom Kreiswahlausschuss zurück- gewiesen werden (§ 26 BWG). Es genügt nicht, wenn sie vor dem genannten Zeit- punkt zwar zur Post aufgegeben, dem Kreiswahlleiter aber noch nicht zugestellt sind. II. Wahlvorschlagsrecht (§§ 18,20 BWG) 1. Kreiswahlvorschläge können einge- reicht werden von a) Parteien, die im Bundestag oder in ei- nem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununter- brochen mit mindestens 5 Abgeordneten vertreten waren. b) Parteien,die nicht die Voraussetzungen nach Buchstabe a) erfüllen, wenn sie spä- testens am 21. Juni 2021 bis 18:00 Uhr demBundeswahlleiter (beimStatistischen Bundesamt, Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden) ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigen- schaft festgestellt hat. Die Beteiligungsanzeige muss den Namen der Partei, unter dem sie sich an der Wahl beteiligenwill,enthalten und vonmindes- tens drei Mitgliedern des Bundesvorstan- des (darunter der/dem Vorsitzenden oder ihrem(r)/seiner(m) Stellvertreterin/Stell- vertreter) persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, tritt der Vorstand der jeweils obersten Par- teiorganisation an die Stelle des Bundes- vorstandes. Die schriftliche Satzung und das schriftli- che Programm der Partei sowie ein Nach- weis über die satzungsgemäße Bestellung des Bundesvorstandes sind beizufügen. Zudem sind der Anzeige Nachweise über die Parteieneigenschaft nach § 2 Abs.1 Satz 1 des Parteiengesetzes beizufügen. Der Bundeswahlausschuss entscheidet spätestens am 09.Juli 2021 über die Partei- eneigenschaft. c) Wahlberechtigten, deren Kreiswahlvor- schlag von mindestens 200 Wahlberech- tigten des Wahlkreises persönlich und handschrift- lich unterzeichnet ist (§ 20 Abs.3 BWG). 2. Jede Partei kann im Wahlkreis nur ei- nen Kreiswahlvorschlag einreichen. Jede Bewerberin/Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. III. Vorschriften über Kreiswahlvorschläge (§ 20 bis 22 BWG,§ 34 BWO) 1.Form der Kreiswahlvorschläge Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 13 BWO eingereicht werden. 2. Bezeichnung der Bewerberinnen/Be- werber undWahlvorschläge Der Kreiswahlvorschlagmuss Familienna- men, Vornamen, Geburtsdatum, Geburts- ort, Beruf oder Stand und Anschrift der Hauptwohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl,Wohnort) der Bewerberin/des Bewerbers enthalten. Weiterhin muss auf ihm der Name der einreichenden Partei und - falls vorhanden - deren Kurzbezeich- nung, bei anderen Wahlvorschlägen muss das Kennwort angegeben werden. Er soll ferner Namen und Anschrift der Vertrau- ensperson und der stellvertretenden Ver- trauensperson enthalten. 3. Aufstellung und Benennung der Be- werberinnen/Bewerber Jeder Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen einer Bewerberin/eines Bewer- bers enthalten. Als Bewerberin/Bewerber kann nur vorgeschlagenwerden,wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat (Anlage 15 BWO); die Zustimmung ist un- widerruflich. Bewerberinnen/Bewerber einer Partei müssen in einer Versammlung der wahl- berechtigten Mitglieder der Partei im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei im Wahlkreis aus ihrer Mit- te gewählten Vertreter gewählt worden sein. Die Bewerberinnen/Bewerber und die Vertreterinnen/Vertreter für die Ver- treterversammlung müssen in geheimer Abstimmung gewählt worden sein. Jede/ Jeder stimmberechtigte Teilnehmerin/ Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerberin- nen/Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Auf § 21 BWG wird verwiesen. Im Übrigen gilt die Parteisatzung (Wahl der Vertreterver- sammlung, Einberufung und Beschlussfä- higkeit der Mitglieder- oder Vertreterver- sammlung,Verfahren der Bewerberwahl). Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerberin/des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Ver- sammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder und das Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Kreiswahlvorschlag einzureichen (Anlage 17 BWO). Hierbei haben die Leiterin/der Leiter der Versammlung und zwei von die- ser/diesem bestimmte Teilnehmerinnen/ Teilnehmer gegenüber der Kreiswahllei- tung an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen zur Bewerberaufstellung nach § 21 Abs.1 bis 3 BWG beachtet worden sind (Anlage 18 BWO). 4.Vertrauenspersonen In jedem Kreiswahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertre- tende Vertrauensperson mit Namen und Anschrift angegeben werden. Fehlt diese Angabe,gilt die Person,die als erste unter- zeichnet hat, als Vertrauensperson, die zweite als stellvertretende Vertrauensper- son. Eswird empfohlen,mit anzugeben,wie die Vertrauenspersonen fernmündlich und per E-Mail zu erreichen sind. 5.Unterzeichnung der Wahlvorschläge a) Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Lan- desvorstandes, darunter der/dem Vorsit- zenden oder deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter persönlich und handschrift- lich zu unterzeichnen. Hat eine Partei in einem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigeren Ge- bietsverbände, in deren Bereich der Wahl- kreis liegt,in gleicherWeise unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichen- den Vorstandes genügen, wenn dieser in- nerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftli- che, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt. b) Kreiswahlvorschläge von Parteien, die weder im Bundestag noch in einem Land- tag seit deren letzter Wahl auf Grund eige- ner Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises 274 Heidelberg persönlich und handschrift- lich unterzeichnet sein. Die Unterzeichnung des Kreiswahlvor- schlages muss auf amtlichen Formblät- tern nach Anlage 14 BWO erfolgen, die von mir auf Anforderung kostenlos aus- gegeben werden. Unterschriften auf nicht von mir ausgegebenen Formblättern sind ungültig.Bei Anforderung der Formblätter sind Familienname, Vornamen und An- schrift (Hauptwohnung) der/des vorzu- schlagenden Bewerberin/Bewerbers und die Bezeichnung der Partei (ggf. mit Kurz- bezeichnung) anzugeben. Parteien haben ferner zu bestätigen, dass die Bewerberin/ der Bewerber nach dem in § 21 BWG vorge- schriebenen Verfahren aufgestellt worden ist. Neben der Unterschrift und dem Tag der Unterzeichnung sind Familienname, Vor- namen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der Unterzeichnerin/ des Unterzeichners anzugeben. Die Wahl- berechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Kreiswahlvorschlags nachzuweisen. Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung der Gemeindebe- hörde bei der die Unterzeichnerin/der Unterzeichner in das Wählerverzeichnis einzutragen ist, auf dem Formblatt oder gesondert zu erbringen; gesonderte Be- scheinigungen sind bei Einreichung des Kreiswahlvorschlages mit den zugehöri- gen Unterstützungsunterschriften zu ver- binden. Unterstützungsunterschriften, die vor Aufstellung der Bewerberin/des Bewer- bers geleistet worden sind, sind ungültig. Jede/Jeder Wahlberechtigte kann nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen. Unterzeichnet jemand mehrere Kreis-

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