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stadtblatt  / 10. März 2021 4 ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG über das Recht auf Einsicht in das Wäh- lerverzeichnis sowie die Erteilung von Wahlscheinen für den Bürgerentscheid inHeidelberg am11.04.2021 zu der Frage: „Sind Sie gegen eine Verlagerung desAn- kunftszentrums für Flüchtlinge an das Autobahnkreuz auf die landwirtschaft- lich genutzte Fläche Wolfsgärten?“ Der Bürgerentscheid ist rechtlich gesehen keine Wahl, sondern eine Abstimmung. Sowohl die Vorbereitungen als auch die Durchführung entsprechen jedoch der ei- ner Wahl. Zum besseren Verständnis wird daher der vertraute Begriff Wahl bzw. die davon abgeleiteten Begriffe verwendet. Bei dem Bürgerentscheid am 11.04.2021 kann nur abstimmen, wer in das Wähler- verzeichnis eingetragen ist und einen Wahlschein hat. 1.Wählerverzeichnis 1.1 In das Wählerverzeichnis werden die Wahlberechtigten - mit Ausnahme der unter 1.2 Genannten - von Amts wegen eingetragen. Der Oberbürgermeister ist berechtigt, von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (ausländische Unionsbürger) zur Feststellung ihres Wahlrechts einen gül- tigen Identitätsausweis sowie eine Ver- sicherung an Eides statt mit der Angabe ihrer Staatsangehörigkeit zu verlangen. Wahlberechtigte, die in das Wählerver- zeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 21.März 2021 ihre Briefwahl- unterlagen und eine Wahlbenachrichti- gung . Wer keine Unterlagen erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss die Berichtigung des Wählerverzeichnis- ses beantragen,um nicht Gefahr zu laufen, dass dasWahlrecht nicht ausgeübt werden kann (vgl.1.4). Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragenwer- den (vgl. 1.2) erhalten einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen, aber keine Wahlbenachrichtigung. 1.2 Antrag auf Eintragung ins Wählerver- zeichnis: 1.2.1 Personen, die ihr Wahlrecht für Ge- meindewahlen durch Wegzug oder Verle- gung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jah- ren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Haupt- wohnung begründen,werden,wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder in der Gemeinde wohnen oder ihre Haupt- wohnung begründet haben,nur auf Antrag in dasWählerverzeichnis eingetragen. 1.2.2Wahlberechtigte Unionsbürgerinnen/ Unionsbürger,die nach § 26 Bundesmelde- gesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetra- gen sind,werden ebenfalls nur auf schrift- lichen Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat die Unions- bürgerin/der Unionsbürger eine Versiche- rung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 Kommunalwahlord- nung anzuschließen. Die Anträge müssen schriftlich gestellt werden und spätestens bis Sonntag, 21. März 2021, bei der Stadt Heidelberg ein- gehen. Vordrucke für diese Anträge und Erklärun- gen hält das Bürger- und Ordnungsamt bereit. Eine Wahlberechtigte/Ein Wahlbe- rechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer an- deren Person bedienen. Wird dem Antrag entsprochen, erhält die/der Betroffene ei- nenWahlschein mit Briefwahlunterlagen. 1.3 Das Wählerverzeichnis liegt in der Zeit von Montag,dem 22.03.2021,bis Freitag, dem 26.03.2021 , für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme wie folgt aus: Montag und Freitag von 8:00 – 12:00 Uhr, Diens- tag bis Donnerstag von 8:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr beim Bürger- und Ordnungsamt, Wahldienststelle, Kurfürs- ten-Anlage 43-45,69115 Heidelberg.Der Zu- gang zurWahldienststelle ist nicht barrie- refrei. Jede/Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer/seiner Person imWählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte/ein Wahlberechtig- ter die Richtigkeit oder Vollständigkeit von anderen im Wählerverzeichnis ein- getragenen Personen überprüfen will, hat sie/er Tatsachen glaubhaft zu machen,aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Un- vollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegis- ter ein Sperrvermerk gem. § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im auto- matisierten Verfahren geführt. Die Ein- sichtnahme ist durch ein Datensichtgerät (Bildschirm) möglich. 1.4 Wer das Wählerverzeichnis für unrich- tig oder unvollständig hält, kann während der Frist der Einsichtnahme, spätestens jedoch bis Freitag, dem 26. März 2021, 12:00 Uhr , beim Bürger- und Ordnungs- amt, Wahldienststelle die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen. Der Antrag kann schriftlich oder durch Er- klärung zur Niederschrift gestellt werden. 1.5 Wahlberechtigte, die nicht durch Brief- wahl wählen möchten, können unter Vorlage ihres Wahlscheins und eines Aus- weisdokuments in einembeliebigenWahl- gebäude der Stadt Heidelberg wählen. Das nächstliegendeWahllokal ist auf derWahl- benachrichtigung angegeben. Ohne den Wahlschein ist die Teilnahme an der Wahl nicht möglich. 2.Wahlschein 2.1 Wahlberechtigte, die in das Wählerver- zeichnis eingetragen sind, erhalten von Amts wegen einen Wahlschein mit Brief- wahlunterlagen. 2.1.2 Wahlberechtigte, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, er- halten einenWahlschein, a) wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden versäumt haben, rechtzeitig die Eintragung in das Wählerverzeichnis Impressum Stadtwerke Heidelberg Unternehmenskommunikation Kurfürsten-Anlage 42–50 69115 Heidelberg  06221 513-0   unternehmens​ kommunikation@swhd.de Redaktion: Ellen Frings (V.i.S.d.P.) Florine Oestereich Foto: Stadtwerke Heidelberg, Tobias Dittmer Alle Angaben ohne Gewähr BEKANNTMACHUNGEN STADTWERKE HEIDELBERG Teststrecke: Radweg mit Solarbeleuchtung Stadtwerke Heidelberg prüfen klimafreundliche Alternative S ol arleuchten können eine kli- mafreundliche Lösung sein, um Parkplätze, Bushaltestellen oder Radstrecken abseits vom Stromnetz zu beleuchten. Die Stadtwerke Hei- delberg haben daher kürzlich auf einem bisher unbeleuchteten Rad- weg in Rohrbach-Süd eine Teststre- cke mit 30 Solarleuchten,verteilt auf sechs verschiedene Modelle, in Be- trieb genommen. Erfahrungen sammeln „Die Herausforderung ist, dass die Lampen dann auch leuchten, wenn Licht gebrauchtwird“,soRainerHerb, Beleuchtungsexperte bei den Stadt- werken Heidelberg. „Das können wir beispielsweise erreichen, indem sie sich mithilfe von Bewegungs- meldern abschalten, wenn sie nicht benötigt werden. Zudem testen wir verschiedene Betriebsmodi.“ Unter- sucht wird unter anderem, wie sich die Leistung der Leuchten verändert und wie gut ihre Akkukapazität ist. Schon nach zwei bis drei Jahren können erste Aussagen darüber ge- troffen werden,welche Systeme ver- gleichsweise verlässlich arbeiten. Insgesamt ist der Test auf zehn Jahre angelegt.„Prinzipiell sind Solarleuch- ten eine hervorragende Ergänzung zu unserer klima- und insekten- schonenden LED-Straßenbeleuch- tung am Stromnetz, die wir seit 2017 sukzessive ausbauen – ein Beitrag zu Klimaschutz und mehr Sicherheits- empfinden an abgelegenen, dunklen Orten im öffentlichen Raum“, re- sümiert Peter Erb, kaufmännischer Geschäftsführer der Stadtwerke Hei- delberg Umwelt und damit zuständig für die Straßenbeleuchtung in Hei- delberg. „Mit der Teststrecke können wir bald fundierte Antworten geben, ob und welche Solarleuchten sich für welchen Einsatzzweck eignen, und sie auch in unser Beleuchtungspro- gramm aufnehmen .“ Neue Teststrecke mit Solarbeleuchtung am Radweg in Rohrbach-Süd.

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