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stadtblatt  / 2. Dezember 2020 6 BEKANNTMACHUNGEN In Heidelberg ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Funktion als Nachtbürgermeisterin/Nachtbürgermeister (m/w/d) befristet in Vollzeit für ein Jahr zu besetzen. Die Bezahlung erfolgt in Anlehnung an Entgelt- gruppe E12 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD-V). Eine Teilung der Funktion ist möglich. Die Beschäftigung wird bei der Heidelberg Marketing GmbH erfolgen. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbung mit aussagekräftigen Unterlagen inklusive einschlä- giger Abschluss- und Arbeitszeugnisse bis spätestens 13. Dezember 2020 online unter www.heidelberg.de/stellenausschreibungen. Hier finden Sie auch die detaillierte Stellenausschreibung mit den notwendigen Qualifikatio- nen sowie weiteren Informationen. Bürgerschaft, Gemeinderat und Verwaltung der Stadt Heidelberg trauern um Prof. Dr. Dr. h.c. Diether Raff Träger des Bundesverdienstkreuzes am Bande Träger des Verdienstordens des Landes Baden-Württemberg. Herr Professor Raff förderte mit großer Begeisterung und Einfühlungsvermögen die Städtepartnerschaftsbeziehungen zwischen Heidelberg und Montpellier. Mit seinem Tod hat die Stadt Heidelberg eine wichtige Persönlichkeit und einen Impulsgeber verloren. Mit Hochachtung und in tiefer Dankbarkeit nehmen wir Abschied von ihm. Unsere Gedanken sind bei seiner Familie. Stadt Heidelberg Prof. Dr. Eckart Würzner Oberbürgermeister An der Graf von Galen-Schule , einem Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungs- zentrum in Schulträgerschaft der Stadt Heidelberg, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Teilzeitstelle als Pflege- und Betreuungskraft (m/w/d) mit der Qualifikation als Kinderpflegerin/Kinderpfleger zu besetzen. Die Bezahlung erfolgt nach Entgeltgruppe S 4 TVöD-V. Die Beschäftigung erfolgt zunächst befristet für ein Jahr. Bei Bewährung ist im Anschluss eine unbefristete Weiterbeschäftigung vorgesehen. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbung mit aussagekräftigen Unterlagen bis spätestens 13. Dezember 2020 per E-Mail an Amt-fuer-Schule-und-Bildung@Heidelberg.de . Auf der städtischen Homepage unter www.heidelberg.de/stellenausschreibungen finden Sie die detaillierte Stellenausschreibung mit den notwendigen Qualifikationen sowie weiteren Informationen. BEKANNTMACHUNG 4.Satzung zur Änderung der Satzung über die Er- hebung der Hundesteuer in Heidelberg vom 08.10.2020 Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zu- letzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 403) geändert worden ist und der §§ 2, 9 des Kommunalabgabenge- setzes vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. November 2017 (GBl. S. 592, 593) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 08.10.2020 folgende Sat- zung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Satzung über die Erhe- bung der Hundesteuer in Heidelberg Die Satzung über die Erhebung der Hun- desteuer in Heidelberg vom 19. Dezember 1996 (Heidelberger Stadtblatt vom 27. De- zember 1996), die zuletzt durch Satzung vom 29. Juli 2009 (Heidelberger Stadtblatt vom 05.August 2009) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift der Satzung wird nach dem Wort „Heidelberg“ folgende Kurzbezeichnung nebst amtlicher Abkür- zung eingefügt: „(Hundesteuersatzung – HuStS)“. 2. In § 3 Absatz 2, § 5 Absatz 3, § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 2 und 3, § 10 Absatz 4 und § 12 wird jeweils das Wort „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt. 3.Dem § 5 Absatz 2 wird folgender Satz an- gefügt: „Nach § 6 befreite Hunde zählen dabei nicht mit.“ 4.§ 6 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. b) Folgende Nummer 4 wird angefügt: „4. Hunden, deren Halter Inhaber eines Heidelberg-Pass oder eines Heidelberg- Pass+ sind, wobei eine Steuerbefreiung nur für den ersten Hund möglich ist.“ 5.§ 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Steuervergünstigung ist zu versa- gen,wenn 1. die Hunde, für die eine Steuervergüns- tigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind, 2. keine ordnungsmäßigen Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräu- ßerung der Hunde geführt werden oder wenn solche Bücher der Stadt nicht bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjah- res vorgelegt werden. Wird der Zwinger erstmals nach dem Beginn des Kalender- jahres betrieben, so sind die Bücher bei Antragstellung der jeweiligen Ermäßi- gung vorzulegen.“ b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung ist in geeig- neter Form nachzuweisen.“ 6. Dem § 10 wird folgender Absatz 5 ange- fügt: „(5) Die Schriftform für Anzeigen nachAb- satz 1 und 2 kann ersetzt werden durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Stadt über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird oder durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Stadt mit der Versand- art nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes. Alternativ genügt ein elektronisches Do- kument, das mit einer qualifizierten elek- tronischen Signatur versehen ist.“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Heidelberg,den 08.10.2020 Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs.4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Form- vorschriften der Gemeindeordnung für Ba- den-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württem- berg unbeachtlich, wenn nicht der Bür- germeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Baden-Württem- berg wegen Gesetzwidrigkeit widerspro- chen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung die Rechts- aufsichtsbehörde den Beschluss bean- standet hat oder wenn nicht die Verlet- zung der Verfahrens- oder Formvorschrift unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Ver- letzung in der beschriebenen Art geltend gemacht worden, so kann auch nach Ab- lauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. BEKANNTMACHUNG 9.Änderung der Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Stadt Heidelberg vom 12.11.2020 Auf Grund des § 36 Absatz 2 der Gemein- deordnung in der Fassung der Bekannt- machung vom 24.Juli 2000 (GBl.S.581,ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 3 des Ge- setzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 403) geän- dert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 12.11.2020 folgende Änderung seiner Geschäftsordnung be- schlossen: Artikel 1 Änderung der Geschäftsordnung Die Geschäftsordnung für den Gemeinde- rat der Stadt Heidelberg vom 20. Februar 1992 (Heidelberger Amtsanzeiger vom 27. Februar 1992), die zuletzt durch Beschluss des Gemeinderates vom 20. Dezember 2016 (Heidelberger Stadtblatt vom 28. De- zember 2016) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift der Geschäftsord- nung wird nach dem Wort „Heidelberg“ folgender Zitiername nebst amtlicher Ab- kürzung eingefügt: „(Gemeinderatsgeschäftsordnung - Ge- schO-GR)“. 2. Dem § 3 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: „Die Fraktionen und Gruppierungen kön- nen eine persönliche Stellvertretung be- nennen. Damit alle Fraktionen und Grup- pierungen im Ältestenrat vertreten sind, kann eine zweite Stellvertretung für den Verhinderungsfall benannt werden.“ 3.§ 28 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt: „(1) Die förmliche Abstimmung erfolgt durch Handaufheben unter Verwendung von Stimmkarten oder mit Hilfe eines elektronischen Abstimmungssystems. Der oder die Vorsitzende legt dies vor der Abstimmung fest. Wird mit dem elekt- ronischen Abstimmungssystem abge- stimmt, werden die Abstimmungsergeb- nisse und das Abstimmungsverhalten der Mitglieder des Gemeinderates in geeigne- ter Form im Sitzungssaal angezeigt. Die Abstimmungsergebnisse und das Abstim-

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