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stadtblatt  / 8. April 2020 7 CORONAVIRUS / BEKANNTMACHUNG Bürgerschaft, Gemeinderat und Verwaltung der Stadt Heidelberg trauern um Altstadtrat Kai Seehase Herr Seehase war von Dezember 1989 bis September 2004 Mitglied des Heidelberger Gemeinderates. Er hat ein hohes Maß an Kraft und Zeit zum Wohle seiner Mitbürgerinnen und Mitbürger und der Stadt Heidelberg eingebracht. In dankbarer Erinnerung nehmen wir Abschied von ihm. Unsere Gedanken sind bei seiner Familie. Stadt Heidelberg Prof. Dr. Eckart Würzner Oberbürgermeister Impressum Herausgeber Stadt Heidelberg, Amt für Öffentlichkeitsarbeit Marktplatz 10, 69045 Heidelberg 06221 58-12000 oeffentlichkeitsarbeit @heidelberg.de Amtsleitung Achim Fischer (af) Redaktion Eberhard Neudert-Becker (neu), Christian Beister (chb), Christia- ne Calis (cca), Christina Euler (eu), Lisa Grüterich (lgr), Timm Herre (tir), Claudia Kehrl (ck), Nathalie Pellner (pen) Druck und Vertrieb Rhein-Neckar-Zeitung GmbH Vertrieb-Hotline 0800 06221-20 ALLGEMEINVERFÜGUNG Zur Abwendung einer weiteren Ausbreitung von COVID-19/SARS-CoV-2/Corona-Virus er- lässt die Stadt Heidelberg als zuständige Ortspolizeibehörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (lfSG) folgende 4.Allgemeinverfügung: 1. Das Neckarvorland ist gesperrt imBereich,der auf der als Anlage beigefügten Karte rot umrandet ist. Hier gilt ein unbeschränktes Aufenthaltsverbot , das insbesondere das Betreten,Verweilen und Lagern umfasst. 2. In allen städtischen öffentlichen Grünanlagen im Stadtgebiet Heidelberg gilt im Üb- rigen ein beschränktes Aufenthaltsverbot .Hier wird die Nutzung auf das Durchlaufen (beispielsweise Spazierengehen, Joggen, Ausführen von Hunden) und die Nutzung der durch die Stadt zur Verfügung gestellten Bänke unter Beachtung der Vorgaben der Coro- na-Verordnung (insbesondere· 1,5 Meter Abstand, Kontaktverbot) beschränkt. Jegliches Niederlassen,Lagern oder Verweilen ist untersagt. Öffentliche Grünanlagen im Sinne dieser Allgemeinverfügung sind gärtnerisch gestal- tete Anlagen oder sonstige Grünanlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Ge- staltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen und der Öffentlichkeit zugänglich sind. Insbesondere sind dies das Neckarvorland in Wieblingen, der Grahampark, die Anlage Werderplatz,die Schwanenteichanlage,der Stadtgarten,die Anlagen Danteplatz,Zährin- gerstraße sowie Sickingenstraße,die Käthchen-Förster-Anlage,die Anlage am Oberdorf- platz, die Alla-Hopp-Anlage, der Heimgarten, die Josef-Ammann-Anlage, die Hostig, die Bühlersche Wiese, der Platz der Begegnung, der Ebert-Platz, das Kuchenblech, der Fürs- tendamm,der Schlautersteig,die Aussichtsplattform amKönigstuhl,dieWolzel- und die Emmertsgrundsenke und der Zollhofgarten sowie die Promenade in der Bahnstadt. 3. Alle Schulhöfe, Spielplätze und Freizeitanlagen sind gesperrt. Hier sind jegliche Nutzung und der Aufenthalt untersagt. 4. Ausgenommen von den Verboten in Ziffer 1 bis 3 sind ein Benutzen der Fachbehörden, der städtischen Fachämter, anderer Hoheitsträger sowie anderer Stellen oder Einrich- tungen,die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen.Ausgenommen von der Unter- sagung sind zudemVeranstaltungen,die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung, der öffentlich-rechtlichen Leistungserbringung,der Versorgung der Bevölkerung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen.Ausgenommen vom Verbot sind Betretungen,die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib,Leben und Eigentum erforderlich sind oder die zum Zwecke von medizinischen Heilbehand- lungen erforderlich sind. 5. Folgende EinrichtungenoderAngebote dürfen,sofernnicht bereitsvonder Corona-Verord- nung in der jeweils gültigen Fassung (CoronaVO) erfasst, nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden; der Betrieb ist weiterhin verboten: Seniorentreffpunkte und Infostände. 6. Die Allgemeinverfügung der Stadt vom 19.03.2020 zur Eindämmung der Verbreitung von COVID-19/Corona-Virus SARS-CoV2 wird aufgehoben. 7. Für den Fall der Nichtbeachtung der Vorgaben in Ziffer 1 bis 3 dieser Verfügung wird die Anwendung des unmittelbaren Zwangs angedroht. Für den Fall der Nichtbeachtung der Vorgaben in Ziffer 5 dieser Verfügung wird die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2 500 Euro angedroht. 8. Die Regelungen in Ziffer 1 bis 5 dieser Allgemeinverfügung sind bis zum 30.04.2020 befristet. 9. Diese Allgemeinverfügung gilt an dem Tag, der auf die ortsübliche Bekanntmachung folgt,als bekannt gegeben. 10. Die Entscheidung ergeht von Amts wegen im öffentlichen Interesse gebührenfrei. Diese Allgemeinverfügung und ihre vollständige Begründung kann bei der Stadt Heidel- berg, Bürger- und Ordnungsamt, Bergheimer Str. 69, 69115 Heidelberg, ZN. 021,während der üblichen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag von 9.00 bis 12.00 und von 13.00 bis 15.00 Uhr) eingesehen werden. Hinweise: 1. Es gilt die aktuelle Corona-Verordnung der Landesregierung in der jeweils aktuell gül- tigen Fassung (abrufbar unter: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuel le-infoszu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/). Mit dieser Allgemeinverfügung werden darüber hinaus gehende Maßnahmen für das Stadt- gebiet Heidelberg angeordnet.Dies lässt die Corona-Verordnung der Landesregierung in ihrem § 8 Satz 1 zu. 2. Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 28 Abs. 3 in Verbin- dungmit § 16Abs.8 lfSG),sodassWiderspruch undAnfech tungsklage keine aufschie- bende Wirkung haben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Stadt Heidelberg (mit Sitz in Heidelberg) oder beim Regierungspräsidium Karlsruhe (mit Sitz in Karlsruhe) Widerspruch eingelegt werden. Prof.Dr.Eckart Würzner,Oberbürgermeister Kinder-Notbetreuung in den Osterferien Wegen der Corona-Pandemie sind derzeit Schulen und Kinderbetreu- ungseinrichtungen geschlossen. Al- lerdings ist eine Notbetreuung für Kita-Kinder,Kinder in der Tagespflege und Schulkinder bis einschließlich Klassenstufe 6 eingerichtet. Sie ist auch in den Osterferien vom 6. bis 17. April gewährleistet. Voraussetzung ist, dass die Erziehungsberechtigten imBereich der „kritischen Infrastruk- tur“ tätig sind. Nicht betreut werden Kinder, bei denen der Verdacht be- steht,dass sie infiziert sein könnten. Zur „kritischen Infrastruktur“ gehö- ren die medizinische und pflegeri- sche Versorgung,die SektorenWasser, Energie, Ernährung, Informations- technik, ÖPNV, Polizei, Feuerwehr, Rettungswesen, Regierung, Verwal- tung und einige andere Bereiche.

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