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stadtblatt  / 25. März 2020 6 BEKANNTMACHUNG Ausnahmebewilligung zur Beschäfti- gung von Arbeitnehmerinnen und Ar- beitnehmern an Sonn- und Feiertagen und für Abweichungen von bestimm- ten Beschränkungen des Arbeits- zeitgesetzes aus Anlass der Ausbrei- tung des Coronavirus (SARS-CoV-2) in Deutschland gemäß § 15 Abs.2Arbeits- zeitgesetz (ArbZG) Vom 20.03.2020 Az.31.2 Die Stadt Heidelberg erlässt gemäß § 1 Nr. 3. Arbeitszeitzuständigkeitsverord- nung auf Grundlage des § 15 Abs.2 ArbZG in Verbindung mit §§ 35 S. 2, 41 Abs. 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) folgende Allgemeinverfügung : A. Ausnahmebewilligung für Sonn- und Feiertagsarbeit 1.Auf der Grundlage von § 15 Abs.2 ArbZG wird abweichend von § 9 ArbZG die Be- schäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feier- tagen mit folgenden Tätigkeiten bewil- ligt: ›› Produktion,Verpacken (inkl.Abfüllen), Kommissionieren,Liefern,Be- und Ent- laden und Einräumen vonWaren des täglichen Bedarfs (z.B.Hygieneartikel, Lebensmittel), ›› Produktion,Verpacken (inkl.Abfüllen), Kommissionieren,Liefern,Be- und Ent- laden und Einräumen von Medizinpro- dukten,Medikamenten sowie weiteren apothekenübliche Artikel, ›› Produktion,Verpacken (inkl.Abfüllen), Kommissionieren,Liefern,Be- und Ent- laden und Einräumen von Produkten, die zur Eingrenzung,Bekämpfung und Bewältigung der Pandemie durch das Coronavirus (SARS-CoV-2) eingesetzt werden ›› Medizinische Behandlung und Versor- gung von Patientinnen und Patienten einschließlich Assistenz- und Hilfstätig- keiten 2.Abweichend von § 11 Abs. 3 ArbZG wird festgelegt, dass für die im Rahmen der Ausnahmebewilligung geleistete Sonn- und Feiertagsbeschäftigung innerhalb eines Zeitraums von acht Wochen ein Ersatzruhetag zu gewähren ist. B. Abweichungen von der täglichen Höchstarbeitszeit 1. Abweichend von § 3 ArbZG kann bei den unter Buchstabe A. Nummer 1 ge- nannten Tätigkeiten sowie bei a) Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr, b) zur Aufrechterhaltung der öffentli- chen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden und für Zwecke der Verteidi- gung, c) in Krankenhäusern und anderen Ein- richtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, d) beimRundfunk,bei Nachrichtenagen- turen sowie bei den der Tagesaktualität dienenden Tätigkeiten für andere Pres- seerzeugnisse, bei tagesaktuellen Auf- nahmen auf Ton- und Bildträger, e) in Verkehrsbetrieben, f) in den Energie- und Wasserversor- gungsbetrieben sowie in Abfall- und Ab- wasserentsorgungsbetrieben, g) in der Landwirtschaft und in der Tier- haltung sowie in Einrichtungen zur Be- handlung und Pflege von Tieren, h) im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen, i) bei der Aufrechterhaltung der Funk- tionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen, die zulässige tägliche Arbeitszeit auf ma- ximal zwölf Stunden pro Tag verlängert werden. 2.Abweichend von § 5 Abs. 2 ArbZG muss nach einer Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über elf Stunden hinaus eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stun- den gewährleistet werden. C.Dokumentation Abweichend von § 16 Abs. 2 ArbZG sind bei Inanspruchnahme der Ausnahme- bewilligungen nach Buchstabe A. und Buchstabe B. die Lage und die Dauer der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten (Beginn und Ende) und die Freischich- ten für jeden Beschäftigten in einer Mo- natsliste zu dokumentieren und auf Ver- langen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Arbeitszeitnachweise sind mit einer Aufstellung der betroffenen Beschäftig- ten zwei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. D.Befristung Die Bewilligung nach den Buchstaben A. und B.ist bis zum 30.Juni 2020 befristet. E. Inkrafttreten, Anordnung der so- fortigen Vollziehung, Gebühr und Ein- sichtnahme/Begründung 1. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 LVwVfG am Tage nach der Be- kanntmachung als bekannt gegeben. Sie tritt mit diesem Zeitpunkt in Kraft. 2. Aufgrund von § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Ver- waltungsgerichtsordnung wird im öf- fentlichen Interesse die sofortige Voll- ziehung angeordnet. Ein Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung hat keine aufschiebende Wirkung. 3.Die Entscheidung ergeht vonAmts we- gen im öffentlichen Interesse gebühren- frei. 4. Diese Allgemeinverfügung mit Be- gründung kann beim Amt für Umwelt- schutz, Gewerbeaufsicht und Energie per E-Mail (an: umweltamt@heidelberg. de ) angefordert werden. BEKANNTMACHUNGEN Hinweise Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben (§ 11 Abs. 1 ArbZG). Auf die Regelung des § 15 Abs. 4 ArbZG wird hingewiesen. Danach darf die Ar- beitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten. Nach § 4 ArbZG dürfen Arbeitnehmerin- nen und Arbeitnehmer nicht länger als 6 Stunden ohne Ruhepause beschäftigt werden. Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindes- tens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu un- terbrechen. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Die unter den Buchstaben A. und B. ge- nannten Ausnahmeregelungen gelten für Beschäftigte über 18 Jahre. Für min- derjährige Beschäftigte bleibt es bei den Regelungen des Jugendarbeitsschutz- gesetzes. Für schwangere und stillende Frauen gelten die Regelungen des Mut- terschutzgesetzes. Diese Genehmigung ersetzt nicht die Mitbestimmungsrechte des Betriebsra- tes nach § 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVfG). Begründung I. Die Infektionen mit dem Virus SARS- CoV-2 breiten sich in großer Geschwin- digkeit in Deutschland flächendeckend aus. Am 16. März 2020 hat die Landes- regierung auf Grund der Empfehlungen der WHO und des RKI drastische Maß- nahmen getroffen, um die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen. Dazu gehö- ren neben der Schließung von Schulen und Kindergärten weitgehende Ein- schränkungen des öffentlichen Lebens. II. Die vorliegende Entscheidung ergeht auf Grundlage des § 15 Abs.2 ArbZG.Nach dieser Vorschrift kann die Aufsichts- behörde abweichend u.a. von §§ 3 und 11 Abs. 2 ArbZG die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern über die zulässige Höchstarbeitszeit von täglich acht Stunden zulassen, soweit über die im ArbZG vorgesehenen Aus- nahmen hinaus weitergehende Ausnah- men im öffentlichen Interesse dringend nötig werden. Ferner kann die Aufsichts- behörde Ausnahmen von § 9 Abs. 1 ArbZG zulassen und Sonn- und Feiertagsarbeit für zulässig erklären. Für den Erlass einer solchen Bewilligung in Form dieser Allgemeinverfügung ist die Stadt Heidelberg sachlich und örtlich zuständig nach § 1 Nr.3.Arbeitsschutzzu- ständigkeitsverordnung in Verbindung mit §§ 35 S. 2, 41 Abs. 4 Landesverwal- tungsverfahrensgesetz (LVwVfG). III. Nach § 15 Abs. 2 ArbZG kann die Auf- sichtsbehörde über die im Gesetz vorge- sehenen Ausnahmen hinaus weiterge- hende Ausnahmen zulassen, soweit sie im öffentlichen Interesse dringend nötig sind.Diese Voraussetzungen liegen vor. Die imArbeitszeitgesetz neben § 15 Abs.2 ArbZG vorgesehenen gesetzlichen und be- hördlichen Ausnahmen und Abweichun- genvomSonn- undFeiertagsarbeitsverbot reichen nicht aus, um die im dringenden öffentlichen Interesse zu erledigenden Arbeiten ausführen zu können. Das für die Erteilung einer Ausnahme- genehmigung auf der Grundlage des § 15 Abs. 2 ArbZG erforderliche dringende öf- fentliche Interesse ist gegeben. Öffent- liche Interessen sind grundsätzlich nur Interessen der Allgemeinheit. Außer Betracht zu bleiben haben damit in der Regel alle privaten, insbesondere wirt- schaftlichen Belange der Betriebe, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigen wollen. Das öffentliche Interesse muss Wir trauern um unseren Mitarbeiter und Kollegen Jonathan Müller der am 29. Februar 2020 im Alter von 23 Jahren aus dem Leben gerissen wurde. Jonathan Müller war seit 2019 beim Kinder- und Jugendamt der Stadt Heidelberg beschäftigt. Betroffen nehmen wir Abschied von einem geschätzten Mitarbeiter, dessen Freundlichkeit und Hilfsbereitschaft uns sehr fehlen werden. Wir werden ihn immer in guter Erinnerung behalten. Unser Mitgefühl gehört den Angehörigen. Stadtverwaltung Heidelberg Prof. Dr. Eckart Würzner Oberbürgermeister Martin Eisele Vorsitzender des Gesamtpersonalrates

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