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stadtblatt  / 25. März 2020 7 BEKANNTMACHUNGEN Interreligiöses Kalenderblatt April 2020 05.04. christlich Palmsonntag, Beginn der Karwoche 08.04. islamisch Lailat al Bara‘a/ Nacht der Vergebung 09.-14.04. jüdisch Pessachfest 09.04. christlich Gründonnerstag 10.04. christlich Karfreitag 12.-13.04. christlich Osterfest 24.04. islamisch Beginn des Ramadan 20.04.-01.05. Baha´i Ridván-Fest Weitere Informationen unter www.heidelberg.de/kalender-der-religionen Impressum Herausgeber Stadt Heidelberg, Amt für Öffentlichkeitsarbeit Marktplatz 10, 69045 Heidelberg 06221 58-12000 oeffentlichkeitsarbeit@ heidelberg.de Amtsleitung Achim Fischer (af) Redaktion Eberhard Neudert-Becker (neu), Christian Beister (chb), Christia- ne Calis (cca), Christina Euler (eu), Lisa Grüterich (lgr), Timm Herre (tir), Claudia Kehrl (ck), Nathalie Pellner (pen), Carina Troll (cat) Druck und Vertrieb Rhein-Neckar-Zeitung GmbH Vertrieb-Hotline 0800 06221-20 Stadtrat Sven Ge- schinski feierte am 22.März 2020 seinen 50. Geburts- tag. Seit 2019 ist der Büro- leiter des stellvertretenden AfD-Fraktionschefs im Stuttgarter Landtag für die AfD Mitglied im Gemeinde- rat.Als sein wichtigstes kommunalpolitisches Ziel bezeichnet er die Rückkehr zu echten konservativen Werten. „Freiheit statt Ideologie“ war sein Motto im Kommunalwahlkampf. Der Familienvater setzt sich für die herkömmliche Ehe und Familie ein, für ein ideologiebefreites Schulwe- sen und für das Recht auf individuelle motorisierte Mobilität. Sven Geschinski vertritt seine Partei im Haupt- und Finanzausschuss und im Konversionsausschuss. Zudem ist er Mitglied im Jugendhilfeausschuss und Sportausschuss. Stadtrat Geschinski lebt seit 35 Jahren in Kirchheim. Stadtrat feierte runden Geburtstag auch ein gewisses Gewicht haben. Er- forderlich ist, dass die Maßnahmen ei- nem erheblichen Teil der Bevölkerung dienen. Die Ausnahme muss schließ- lich dringend nötig werden. Das ist nur der Fall, wenn ohne eine unverzüglich erteilte Ausnahmebewilligung ganz er- hebliche, für die Allgemeinheit nicht hinnehmbare Nachteile entstehen, die- se aber durch die Ausnahme vermieden werden können. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. In- fektionen mit dem Virus SARS-CoV-2 sind inzwischen in allen Bundesländern nachgewiesen.Die Anzahl der Infizierten nimmt aktuell weiter zu und die WHO hat die Ausbreitung des Virus als Pande- mie eingestuft. Die durch die Länder zur Eindämmung der Ausbreitung zu ergrei- fenden Maßnahmen reichen von der Un- tersagung von Veranstaltungen bis hin zur Schließung von Schulen und Kinder- tageseinrichtungen. Die Bevölkerung ist dazu angehalten, soziale Kontakte – so- weit es möglich ist – zu vermeiden. Die hierdurch entstehende Verunsiche- rung der Bevölkerung führt zu einer vermehrten Bevorratung an diversen Artikeln des täglichen Bedarfs wie Tro- ckenlebensmitteln, Hygieneartikeln, Des- infektionsmitteln und dergleichen. Die dadurch entstehenden Lücken im Ein- zelhandel und in Apotheken können zu weiterer Verunsicherung der Bevölkerung über die aktuelle Versorgungslage führen. Umdies zuverhindernunddieVersorgung der Bevölkerung im Einzelhandel und in ApothekenmitWaren,die im Zusammen- hang mit der Verbreitung des SARS-CoV-2 und der Erkrankung mit COVID-19 beson- ders nachgefragt sind, sicherzustellen, ist die Zulassung der Produktion und Kom- missionierung dieser Waren, die Be- und Entladetätigkeiten von Transportfahrzeu- gen mit diesen Waren sowie die weiteren damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die oben explizit aufgeführt sind,an Sonn- und Feiertagen im öffentlichen Interesse dringend nötig.Fernerwird die flexible Er- bringung medizinischer Behandlung und Versorgung unter anderem auch in nie- dergelassenen Arztpraxen an Sonn- und Feiertagen ermöglicht. Darüber hinaus ist im weiteren Verlauf der Ausbreitung der Infektion mit einem stark erhöhten Krankenstand bei den Be- schäftigten zu rechnen. Durch Quaran- tänemaßnahmen, Grenzschließungen und etwaige Verpflichtungen zur Kin- derbetreuung aufgrund der Schließung von Schulen und Kindergärten können zusätzliche Fehlzeiten von Personal ent- stehen. Um möglichen kritischen Per- sonalengpässen in systemrelevanten Branchen vorzubeugen, wird daher die Begrenzung der täglichen Höchstarbeits- zeit für diese Beschäftigten für einen be- fristeten Zeitraum auf zwölf Stunden er- höht.Damit haben die Betriebe die nötige Flexibilität, um mit dem vorhandenen Personal kurzzeitig erhöhte Fehlzeiten auszugleichen und die für die Versorgung der Bevölkerung und die Funktionsfähig- keit der Infrastrukturen unverzichtbaren Leistungen sicherzustellen. Da die derzeitige Entwicklung der Aus- breitung des Virus und der Erkrankun- gen nicht vollständig abschätzbar ist, wurde unter Berücksichtigung des im Grundgesetz verankerten Sonn- und Fei- ertagsschutzes diese Bewilligung befris- tet bis zum 30.Juni erlassen. IV. Das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung dieser Ausnahme- genehmigung zur umgehendenSicherstel- lung der Versorgungslage der Bevölkerung überwiegt das eventuelle Aufschubinte- resse der von dieser Allgemeinverfügung Betroffenen. Ohne die sofortige Ermögli- chung von Ausnahmen ist die lückenlose Versorgung der Bevölkerung und die Funk- tionsfähigkeit der systemrelevanten Inf- rastruktur gefährdet. Demgegenüber sind die Interessen der in den relevanten Bran- chen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an beschäftigungsfrei- en Sonn- und Feiertagen sowie an einer Be- grenzung der Höchstarbeitszeit auf zehn Stunden für den begrenzten Zeitraum der Ausnahmegenehmigung von geringerem Gewicht. Daher muss vorliegend das Inte- resse der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegenüber dem besonderen öffentlichen Interesse am sofortigen Voll- zug dieser Ausnahmegenehmigung zu- rücktreten. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Be- kanntgabe bei der Stadt Heidelberg –Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie – ,Prinz Carl, Kornmarkt 1, 69117 Heidelberg, oder beim Regierungspräsidium Karlsruhe, Schlossplatz 1 - 3, 76131 Karlsruhe,Wider- spruch eingelegt werden. Gegen dieAnordnung der sofortigenVoll- ziehung kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Nördliche Hildapromenade 1,76133 Karls- ruhe Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder gemäß § 80 Abs.4 VwGO bei der Stadt Heidelberg – Amt für Umweltschutz,Gewerbeaufsicht und Energie – , Prinz Carl, Kornmarkt 1, 69117 Heidelberg oder beim Regierungs- präsidium Karlsruhe, Schlossplatz 1 - 3, 76131 Karlsruhe Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden. Heidelberg,den 20.03.2020 Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister GEMEINDERAT Einladung zur Sitzung des Gemeinde- rates am Donnerstag, 26.03.2020, um 16:30 Uhr, Großer Rathaussaal, Markt- platz 10,69117 Heidelberg. Die Tagesordnung wird aufgrund der Co- rona-Krise so starkwie möglich verkürzt. Die Einhaltung der Sicherheitsvorschrif- ten nach der Corona-Verordnung des Landes ist sowohl für die Mitglieder des Gremiums als auch für Zuschauer ge- währleistet. Infos zur Tagesordnung: www.gemeinderat.heidelberg.de .

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