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stadtblatt  / 18. März 2020 8 BEKANNTMACHUNG Allgemeinverfügung der Stadt Heidelberg über das Verbot von Veranstaltungen und zur Eindämmung der Verbreitung von COVID-19/Corona-Virus SARS-CoV2 Vom 16.03.2020 Az. 15.1 Zur Abwendung einer weiteren Ausbreitung von COVID-19/ SARS- CoV-2/Corona-Virus ergeht gemäß §§ 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, 16 Infek- tionsschutzgesetz, § 3 Abs.3, § 7 Co- rona-Verordnung, § 1 Absatz 6 der Verordnung des Sozialministeriums über die Zuständigkeiten nach dem IfSGZustV und § 35 Satz 2 des LVwVfG durch die Stadt Heidelberg folgende A l l g e m e i n v e r f ü g u n g 1. Soweit nachstehend nichts ande- res bestimmt ist, sind öffentliche oder nichtöffentliche Veranstal- tungen, Versammlungen oder Zusammenkünfte von Personen unter freiem Himmel oder in ge- schlossenen Räumen, bei denen es zu einer Begegnung von Men- schen kommt über 50 Personen untersagt. Ausgenommen von dieser Unter- sagung sind Veranstaltungen der Gerichte, der Fachbehörden, der Fachämter, anderer Hoheitsträ- ger (insbesondere Behörden des Bundes) sowie anderer Stellen oder Einrichtungen, die öffent- lich-rechtliche Aufgaben wahr- nehmen. Ausgenommen von der Untersagung sind zudem Veran- staltungen, die der Aufrechterhal- tung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlich-recht- lichen Leistungserbringung, der Versorgung der Bevölkerung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevöl- kerung dienen. 2.Veranstaltungen mit einer Teil- nehmerzahl bis 50 Personen sind anzeigepflichtig unter Vorlage einer Risikobewertung bei der Stadt Heidelberg,Bürger- und Ord- nungsamt. Für Versammlungen unter freiem Himmel sowie Ver- anstaltungen im privaten oder familiären Bereich (wie etwa Hochzeiten, Trauerfeiern und ver- gleichbare Veranstaltungen) kann auf schriftlichen Antrag unter Vor- lage einer Risikobewertung eine Ausnahmegenehmigung für bis zu 100 Teilnehmende beantragt werden. Die Kriterien für die Risi- koeinschätzung sind in der jeweils gültigen Fassung auf der Internet- seite des Robert Koch-Instituts www.rki.de abrufbar. Die Anzeige muss folgende Daten enthalten: a) Veranstalter (Name, Anschrift, Telefon,E-Mail) b) Veranstaltungs- ort/-zeit c) erwartende Gesamt- teilnehmerzahl d) Art der Veran- staltung (öffentlich, geschlossen, unter freiem Himmel). 3.Der Betrieb von Gastronomieein- richtungen aller Art wird unter- sagt. Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes sowie Per- sonalrestaurants und Kantinen dürfen nur für den Publikumsver- kehr geöffnet werden, wenn aus- schließlich einTake-Away-Service/ Mitnahme-Service für Speisen eingerichtet wird. Ein Bewirten vor Ort innerhalb der jeweiligen Betriebsräumlichkeiten für Gäste ist untersagt. 4. Folgende Einrichtungen oder An- gebote dürfen, sofern nicht bereits von der Corona-Verordnung vom 16.03.2020 erfasst, nicht für den Publikumsverkehr geöffnet wer- den: a) Konzerthäuser und -veranstal- tungsorte, b) Tanzschulen, c) Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit, d) Angebote von Musikschulen, e) Angebote in Literaturhäusern, f) Angebote privater Bildungsein- richtungen, g) Seniorentreffpunkte, h) Indoorspielplätze, i) Spielplätze, j) Zoos 5.Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sport- anlagen ist untersagt. Dies gilt so- wohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen (z. B. Fußball- und Tennishallen, Schießstände usw.) sowie für soge- nannte Indoorspielplätze. 6.Diese Anordnung ist bis zum 30.04.2020 befristet. Diese Allge- meinverfügung gilt an dem Tag, der auf die ortsübliche Bekannt- machung folgt, als bekannt gege- ben. 7. Die Allgemeinverfügung vom 13.03.2020 ist mit Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung auf- gehoben. 8.Die Entscheidung ergeht vonAmts wegen im öffentlichen Interesse gebührenfrei. Diese Allgemeinverfügung mit Be- gründung kann beim Bürger- und Ordnungsamt, Bergheimer Str. 69, 69115 Heidelberg, ZN. 021 während der üblichen Öffnungszeiten einge- sehen werden. Hinweise: Diese Allgemeinverfü- BEKANNTMACHUNGEN gung ist kraft Gesetzes sofort voll- ziehbar,§ 28 Abs.3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 InfSG. Widerspruch und Anfechtungsklage haben gem. § 16 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz keine aufschiebende Wirkung. Heidelberg,den 16.03.2020 Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister BEKANNTMACHUNG Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) Vom 16.März 2020 Auf Grundvon § 32 inVerbindungmit den § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist,wird verordnet: § 1 Einstellung des Betriebs an Schu- len,Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen (1) Bis zum Ablauf des 19. April 2020 sind 1. der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung außerunterrichtli- cher und anderer schulischer Ver- anstaltungen an den öffentlichen Schulen, Schulkindergärten, Grund- schulförderklassen und den Schulen sowie Schulkindergärten in freier Trägerschaft, 2. die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschulische Zwecke, 3. der Betrieb von Kindertagesein- richtungen sowie erlaubnispflichti- ger Kindertagespflege und 4. der Betrieb von Betreuungsange- boten der verlässlichen Grundschu- le, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule untersagt. (2) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für Schulen am Heim an nach § 28 LKHG anerkannten Hei- men für Minderjährige, soweit die Schüler ganzjährig das Heim be- suchen, sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat, die ganzjährig geöff- net sind.Die Untersagung gilt ferner nicht für Altenpflege-, Krankenpfle- ge- und Kinderkrankenpflegeschu- len sowie Schulen zur Ausbildung von medizinisch-technischen Assis- tenten und pharmazeutisch-tech- nischen Assistenten, soweit dort Schüler und Schülerinnen geprüft und unterrichtet werden, deren Ab- schluss bis spätestens 30. Mai 2020 erfolgen soll.Das Kultusministerium kann Ausnahmen von Absatz 1 für die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den För- derschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, Sehen, Hören, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Schü- lerinnen und Schüler in längerer Krankenhausbehandlung sowie die entsprechenden Einrichtungen des frühkindlichen Bereichs zulassen, sofern dies aufgrund des besonderen Förder- und Betreuungsbedarfs er- forderlich ist. (3) Das Kultusministerium kann zur Durchführung schulischer Ab- schlussprüfungen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen. (4) Ausgenommen von der Untersa- gung nach Absatz 1 sind Schülerin- nen und Schüler an Grundschulen, an Grundschulstufen von Sonder- pädagogischen Bildungs- und Be- ratungszentren, Grundschulförder- klassen, Schulkindergärten, und den Klassenstufen 5 und 6 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie Kinder in Kindertagesein- richtungen und Kindertagespflege, sofern beide Erziehungsberechtigte oder die oder der Alleinerziehende in Bereichen der kritischen Infra- struktur im Sinne von Absatz 6 tätig und nicht abkömmlich sind. Allein- erziehenden gleichgestellt sind Er- ziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsbe- rechtigte aus zwingenden Gründen, zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung, an der Betreuung ge- hindert ist. Für diese Kinder wird eine Notbetreuung bereitgestellt,die sich auf den Zeitraum des Betriebs im Sinne des Absatz 1 erstreckt, den sie ersetzt. Die Notbetreuung findet in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besuchte, durch de- ren Personal in möglichst kleinen Gruppen statt; Ausnahmen hiervon sind nur bei objektiver Unmöglich- keit zulässig. Vom Mindestperso- nalschlüssel des § 1 KiTaVO kann in der Notbetreuung abgewichen wer- den, sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch uneinge- schränkt möglich ist. (5) Ausgeschlossen von der Notbe- treuung gemäß Absatz 4 sind Kinder, 1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizier- ten Person noch nicht 14 Tage ver-

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