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stadtblatt  / 18. März 2020 9 BEKANNTMACHUNGEN gangen sind, oder 2. die sich innerhalb der vorausge- gangenen 14 Tage in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-Institut (RKI) im Zeit- punkt des Aufenthalts als Risiko- gebiet ausgewiesen war; dies gilt auch, wenn das Gebiet innerhalb von 14 Tagen nach der Rückkehr neu als Risikogebiet eingestuft wird, oder 3. mit Symptomen eines Atemwegs- infekts oder erhöhter Temperatur. (6) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 4 sind insbesondere 1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritis- verordnung (BSI-KritisV) bestimm- ten Sektoren Energie, Wasser, Er- nährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr, 2. die gesamte Infrastruktur zur me- dizinischen und pflegerischen Ver- sorgung einschließlich der zur Auf- rechterhaltung dieser Versorgung notwendigen Unterstützungsberei- che, der Altenpflege und der ambu- lanten Pflegedienste, auch soweit sie über die Bestimmung des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hin- ausgeht, 3. Regierung und Verwaltung, Par- lament, Justizeinrichtungen sowie notwendige Einrichtungen der öf- fentlichen Daseinsvorsorge, soweit Beschäftigte von ihrem Dienst- herrn unabkömmlich gestellt wer- den, 4. Notfall- /Rettungswesen ein- schließlich Katastrophenschutz und 5.Rundfunk und Presse. (7) Das Kultusministerium kann über die in Absatz 6 genannten Be- reiche hinaus weitere Bereiche der kritischen Infrastruktur lageange- passt festlegen. (8) Schülerinnen und Schüler so- wie Kinder, deren bisher besuchte Einrichtung einem Betriebsverbot unterliegt und für die nach den Ab- sätzen 1 bis 7 keine Ausnahme vor- gesehen ist, dürfen die betreffenden Einrichtungen nicht betreten. Die Personensorgeberechtigten haben für die Beachtung der Betretungs- verbote zu sorgen. (9) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Dauer der Untersagung nach Absatz 1 zu verlängern sowie deren Bedingun- gen festzulegen und die Ausgestal- tung der Notbetreuung nach den Absätzen 4 und 5 anzupassen. Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz anzu- ordnen, bleibt hiervon unberührt. § 2 Hochschulen (1) Der Studienbetrieb an den Univer- sitäten, Pädagogischen Hochschu- len, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen für angewandte Wis- senschaften, der DHBW und den Akademien des Landes wird bis zum 19. April 2020 ausgesetzt; bereits be- gonnener Studienbetrieb wird bis zu diesem Zeitpunkt unterbrochen. Über die Nachholung von ausgefal- lenen Veranstaltungen und Prüfun- gen entscheidet die Hochschule in eigener Verantwortung. Die Hoch- schulen sorgen dafür, dass die Stu- dentinnen und Studenten alle im Sommersemester 2020 vorgesehe- nen Studienleistungen erbringen können und zugleich die Studierbar- keit gewährleistet ist. Mensen und Cafeterien bleiben bis zum 19. April 2020 geschlossen. (2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch- tigt, durch Rechtsverordnung die Dauer der Untersagung nach Absatz 1 zu verlängern sowie Ausnahmen in begründeten Einzelfällen zuzulassen. Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz anzu- ordnen,bleibt hiervon unberührt. § 3 Verbot von Versammlungen und sonstigen Veranstaltungen (1) Versammlungen und sonstige Veranstaltungen mit über 100 Teil- nehmenden sind untersagt. (2) Die zuständigen Behörden kön- nen aus wichtigem Grund unter Auf- lagen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen zulassen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,wenn 1. Versammlungen und sonstige Ver- anstaltungen der Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur im Sin- ne von § 1 Absatz 6 dienen oder 2. es sich um gesetzlich vorgeschrie- bene Veranstaltungen handelt und eine Verlegung des Termins nicht möglich ist. (3) Die zuständigen Behörden kön- nen Veranstaltungen mit einer ge- ringeren als der in Absatz 1 genann- ten Teilnehmendenzahl untersagen, sofern dies auf Basis einer Risikoab- wägung anhand der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts in ihrer jeweils geltenden Fassung unter Be- rücksichtigung des jeweiligen loka- len Infektionsgeschehens erforder- lich ist. Das Recht der zuständigen Behörden, im Wege der Allgemein- verfügung weitergehende Regelun- gen zumVerbot von Veranstaltungen zu treffen, bleibt von dieser Verord- nung unberührt. (4) Das Sozialministerium wird ge- mäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Ab- satz 1 genannte Grenze der Teilneh- mendenzahl zu ändern und hierbei auch unterschiedliche Grenzen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel festzusetzen. § 4 Schließung von Einrichtungen (1) Der Betrieb folgender Einrichtun- gen wird untersagt: 1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater, 2. Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien und Fortbildungseinrichtungen, Volk- hochschulen, 3.Kinos, 4. Schwimm- und Hallenbäder, Ther- malbäder, Saunen, 5. Fitnessstudios und sonstige Sport- stätten in geschlossenen Räumen, 6. Volkshochschulen und Jugend- häuser, 7. öffentliche Bibliotheken, 8.Vergnügungsstätten sowie 9. Prostitutionsstätten. (2) Das Sozialministerium wird ge- mäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, den Betrieb weiterer Einrichtungen zu untersagen oder den Betrieb von der Einhaltung von Auflagen abhängig zu machen. § 5 Einschränkung des Betriebs von Gaststätten (1) Der Betrieb von Gaststätten wird grundsätzlich untersagt. (2) Vom Verbot nach Absatz 1 aus- genommen sind Speisegaststätten, wenn sichergestellt ist, dass 1. die Plätze für die Gäste so ange- ordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist, 2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Me- tern zwischen den Gästen gewähr- leistet ist und 3. in geeigneter Weise sichergestellt wird, dass im Falle von Infektionen für einen Zeitraum von jeweils ei- nem Monat mögliche Kontaktperso- nen nachverfolgbar bleiben. (3) Das Sozialministerium wird ge- mäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, den Betrieb von Gaststätten weiterge- hend zu untersagen oder den Betrieb von der Einhaltung weiterer Aufla- gen abhängig zu machen. § 6 Maßnahmen zum Schutz beson- ders gefährdeter Personen (1) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 IfSG sowie teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unter- stützungsbedarf oder mit Behinde- rungen einschließlich Kurzzeitpfle- ge dürfen grundsätzlich nicht mehr zu Besuchszwecken betreten wer- den.Hiervon ausgenommen sind 1. Fachkrankenhäuser für Psychiat- rie mit Ausnahme der Fachkranken- häuser für Gerontopsychiatrie, 2. psychosomatische Fachkranken- häuser sowie 3. kinder- und jugendpsychiatrische Fachkrankenhäuser jeweils einschließlich der zugehöri- gen Tageskliniken. (2) Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unter- stützungsbedarf oder mit Behinde- rungen sowie von einem Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften für nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz dürfen grundsätzlich nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Die Einrichtungen können den Zu- tritt zu Besuchszwecken erlauben, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen getroffen werden können. (3) Der Zutritt von externen Personen zu den in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbe- sondere beruflichen Gründen ist nur in Ausnahmefällen und mit Zustim- mung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkeh- rungen zum Infektionsschutz zu treffen. (4) Personen,die in den vorausgegan- genen 14 Tagen in Kontakt zu einer infizierten Person standen, und Per- sonen mit Anzeichen für Atemwegs- erkrankungen oder mit erhöhter Temperatur ist der Zutritt zu den in Absatz 1 und 2 genannten Einrich- tungen untersagt. Wenn diese Per- sonen eine Einrichtung zum Zweck der Behandlung oder Aufnahme betreten wollen, ist vorab das Ein- verständnis der Einrichtung einzu- holen. Hiervon darf nur in Notfällen abgewichenwerden.Soweit möglich, sind auch in diesen Fällen Maßnah- men zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen. (5) Zur Aufrechterhaltung der medi- zinischen Versorgung und des Pfle- gebetriebs können in der Einrich- tung tätige Personen, denen nach Absatz 5 der Zutritt untersagt wäre, nach Abwägung die berufliche Tä- tigkeit in der Einrichtung unter Be- achtung von Schutzmaßnahmen fortsetzen. Die Entscheidung über die Fortsetzung der Tätigkeit und die erforderlichen Schutzmaßnahmen trifft die Einrichtung. (6) Ausnahmen von den Absätzen 1,

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