Stadt & Leute

Qualität in der Jugendhilfe

Stadt Heidelberg und freie Träger haben sich auf verbindliche Qualitätsgrundsätze geeinigt

Damit die Betreuung von Kindern und Jugendlichen aus schwierigen und belasteten Familienverhältnissen ein gesichertes Qualitätsniveau hat, haben sich die Stadt Heidelberg und freie Träger der Jugendhilfe auf verbindliche Qualitätsgrundsätze geeinigt.

Bürgermeister Dr. Joachim Gerner (hinten, 2. von rechts) mit Vertretern der Jugendhilfe
Verbindliche Qualitätsgrundsätze zum Schutz von Kindern: Bürgermeister Dr. Joachim Gerner (hinten, 2. von rechts) mit Vertretern der Jugendhilfe bei der Unterzeichnung der Vereinbarung. (Foto: Rothe)

Bürgermeister Dr. Gerner und Vertreter des Instituts für Heilpädagogik und Erziehungshilfe e.V., des Luise-Scheppler-Heim e.V., des Sozialdienstes katholischer Frauen e.V. – St. Paulusheim – sowie der Auxilium GbR und des Vereins „Orthos“ unterzeichneten am 25. April eine entsprechende Vereinbarung. Als langjähriger Kooperationspartner eingeladen war auch das Friedrichstift Leimen, das die Vereinbarung aber aus formalen Gründen mit dem Rhein-Neckar-Kreis schließen wird.

Die Unterzeichnung ist Ergebnis eines Arbeitsprozesses, bei dem die Jugendämter der Stadt Heidelberg, der Stadt Weinheim und des Rhein-Neckar-Kreises gemeinsam mit 16 freien Trägern der Jugendhilfe Qualitätskriterien für die stationäre und teilstationäre Hilfe für Kinder und Jugendliche entwickelt haben. Diese Hilfe greift immer dann, wenn Eltern aus unterschiedlichsten Gründen mit der Erziehung ihrer Kinder überfordert sind und die Kinder in Tagesgruppen, Pflegefamilien oder in Heimen betreut werden müssen.

„Dass die fachlichen Standards, die auch bislang schon als Richtschnur der Zusammenarbeit zwischen den freien Trägern und den Jugendämtern galten, weiterentwickelt und in der Qualitätsvereinbarung festgeschrieben wurden, ist ein wichtiger Schritt“, betonte Bürgermeister Dr. Joachim Gerner.

Die Qualitätsvereinbarung regelt insbesondere das Verfahren für die Aufnahme eines Kindes in den Einrichtungen der Jugendhilfe und legt die konkrete Zusammenarbeit zwischen Jugendamt, Jugendhilfeträgern und betroffenen Familien fest. Sie begründet außerdem den gemeinsamen Schutzauftrag, wenn es Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohles eines Kindes gibt, und regelt das Verfahren zur Bewertung der Leistungsangebote der Träger. (eu)