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stadtblatt  / 20. Februar 2019 10 BEKANNTMACHUNGEN Reihenfolge in geheimer Abstim- mung durchgeführt worden sind. Bei Parteien und mitgliedschaftlich organisiertenWählervereinigungen müssen sie außerdem an Eides statt versichern,dass dabei die Bestim- mungen der Satzung der Partei bzw. Wählervereinigung eingehalten wurden. ›› Die erforderliche Zahl von Unter- stützungsunterschriften,sofern der Wahlvorschlag von wahlbe- rechtigten Personen unterzeichnet sein muss; ggf.einschließlich der erforderlichen eidesstattlichen Ver- sicherungen nicht meldepflichtiger Unionsbürgerinnen/Unionsbürger als Unterstützerinnen/Unterstützer. ›› Der Vorsitzende des Gemeindewahl- ausschusses kann außerdem ver- langen,dass eine Unionsbürgerin/ ein Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegt und die letzte Adresse im Herkunftsmitgliedstaat angibt. Der Vorsitzende des Gemeindewahlaus- schusses gilt als Behörde im Sinne von § 156 Strafgesetzbuch. Er ist somit für die Abnahme der Versicherungen an Eides statt zuständig. 2.5.5 Im Wahlvorschlag sollen zwei Ver- trauensleute mit Namen und Anschrift bezeichnet werden. Sind keine Vertrau- ensleute benannt, gelten die beiden ers- ten Unterzeichnerinnen/Unterzeichner des Wahlvorschlages als Vertrauensleute. Soweit im Kommunalwahlgesetz und in der Kommunalwahlordnung nichts ande- res bestimmt ist,sind nur die Vertrauens- leute, jeder für sich, berechtigt, verbind- liche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und Erklärungen von Wahlor- ganen entgegenzunehmen. 2.6 Vordrucke für Wahlvorschläge, Nie- derschriften über die Bewerberaufstel- lung und Zustimmungserklärungen sind auf Wunsch bei der Stadt Heidelberg,Bür- ger- und Ordnungsamt, -Wahldienststel- le-, Bergheimer Str. 69, 69115 Heidelberg, erhältlich. 3.Hinweis auf Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag: 3.1 Bürgerinnen/Bürger, die ihr Wahl- recht für Gemeindewahlen durch Weg- zug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Verän- derung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden,wenn sie amWahltag noch nicht drei Monate wieder in der Gemeinde woh- nen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, nur auf schriftlichen Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. 3.2 Wahlberechtigte Unionsbürgerinnen/ Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmel- degesetz nicht der Meldepflicht unterlie- gen und nicht in das Melderegister ein- getragen sind, werden ebenfalls nur auf schriftlichen Antrag in das Wählerver- zeichnis eingetragen . Dem schriftlichen Antrag in das Wählerverzeichnis haben die Unionsbürgerinnen/Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs.3 und 4 KomWO anzuschließen. Vordrucke für die Antragstellerinnen/An- tragsteller sind in allen Bürgerämtern er- hältlich. Die Anträge auf Eintragung müssen spä- testens bis zum 05.Mai 2019 beim Bürger- und Ordnungsamt, Wahldienststelle, Bergheimer Str.69, 69115 Heidelberg, eingehen. Eine Wahlberechtigte/Ein Wahlberech- tigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Wird dem Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis entsprochen, erhält die Antragstellerin/der Antragsteller eine Wahlbenachrichtigung, sofern sie/er nicht gleichzeitig einen Wahlschein be- antragt hat. Heidelberg,20.Februar 2019 Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister BEKANNTMACHUNG 21.Satzung zur Änderung der Abfallgebührensatzung vom 14.02.2019 Auf Grund der §§ 4 Absatz 1,11 und 142 der Gemeindeordnung in der Fassung der Be- kanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.Juni 2018 (GBl.S.221) geändert worden ist, der §§ 17 Absatz 1, 20 Absatz 1 und 22 des Kreislaufwirtschafts- gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, der §§ 9 Absatz 1, 10 Absatz 1 und 28 des Landesabfallge- setzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 370), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GBl. S. 802, 809) geändert worden ist, des § 7 der Gewerbe- abfallverordnung vom 18.April 2017 (BGBl. I S. 896), die durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist,sowie der §§ 2 Absatz 1 bis 4, 13, 14, 15 und 18 des Kommunalab- gaben-gesetzes vom 17. März 2005 (GBl. S. 206),das zuletzt durch Artikel 3 des Geset- zes vom 7. November 2017 (GBl. S. 592, 593) geändert worden ist,hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 14.02.2019 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Abfallgebührensatzung Die Anlage (Abfallgebührenverzeich- nis) zur Abfallgebührensatzung vom 19. Dezember 1996 (Heidelberger Stadtblatt vom 27. Dezember 1996), die zuletzt durch Satzung vom 20. Dezember 2018 (Heidel- berger Stadtblatt vom 27. Dezember 2018) geändert worden ist, wird wie folgt geän- dert: 1. In Nummer 13.1.1 unter den Wörtern „Für einen 1100-Liter-Behälter“ im 3. Spiegelstrich für die Leistungsgebühr bei zweimal wöchentlicher Leerung wird die Angabe „158,44 Euro / Jahr“ durch die An- gabe „1 518,40 Euro / Jahr“ ersetzt. 2. Nummer 13.2 wird unter den Wörtern „Für einen 5 m³-Großraumbehälter“ wie folgt geändert: a) Die Angabe „6 537,30“ zur Jahresge- bühr bei dreim.Abholung/Woche wird durch die Angabe „6 537,60“ ersetzt. b) Die Angabe „16 926,90“ zu „gesamt“ bei dreim. Abholung/Woche wird durch die Angabe „16 927,20“ ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öf- fentlichen Bekanntmachung in Kraft. Heidelberg,den 14.02.2019 Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vor- schriften über die Öffentlichkeit der Sit- zung, die Genehmigung oder die Be- kanntmachung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Be- schluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg wegen Gesetz- widrigkeit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Be- kanntmachung die Rechtsaufsichtsbe- hörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Ver- fahrens- oder Formvorschrift unter Be- zeichnung des Sachverhalts, der die Ver- letzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Ver- letzung in der beschriebenen Art geltend gemacht worden, so kann auch nach Ab- lauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. BEKANNTMACHUNG 1.Satzung zur Änderung der Bestattungsgebührensatzung vom 14.02.2019 Aufgrund der §§ 2, 11 und 13 des Kommu- nalabgaben-gesetzes vom 17. März 2005 (GBl.S.206),das zuletzt durchArtikel 3 des Gesetzes vom 7.November 2017 (GBl.S.592, 593) geändert worden ist, und des § 4 der Gemeindeordnung in der Fassung der Be- kanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.Juni 2018 (GBl.S.221) geändert worden ist,hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 14.02.2019 folgen- de Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Bestattungsgebührensatzung Die Anlage (Bestattungsgebührenver- zeichnis) zur Bestattungsgebührensat- zung vom 20. Dezember 2018 (Heidel- berger Stadtblatt vom 27. Dezember 2018) wird wie folgt geändert: 1.In Nummer 4.3.6 wird die Angabe „1 204,00€“ durch die Angabe „1 157,00 €“ ersetzt. 2.In Nummer 5.1 wird die Angabe „1 385,00 €“ durch die Angabe „1 391,00 €“ ersetzt. 3.In Nummer 5.2 wird die Angabe „2 278,00 €“ durch die Angabe „2 290,00 €“ ersetzt. 4.In Nummer 5.3 wird die Angabe „948,00 €“ durch die Angabe „954,00 €“ ersetzt. 5. In Nummer 5.4 werden die Wörter „in Höhe der Nr. 2.3“ gestrichen und die An- gabe „332,00 €“ durch die Angabe „311,00 €“ ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öf- fentlichen Bekanntmachung in Kraft. Heidelberg,den 14.02.2019 Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vor- schriften über die Öffentlichkeit der Sit- zung, die Genehmigung oder die Bekannt- machung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Ba- den-Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Ba- den-Württemberg wegen Gesetzwidrig- keit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntma- chung die Rechtsaufsichtsbehörde den Be- schluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Form- vorschrift unter Bezeichnung des Sachver- halts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung in der beschriebenen Art geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jeder- mann diese Verletzung geltend machen. BEKANNTMACHUNG Haushaltsplan 2019/2020 der von der Stadt Heidelberg verwalteten rechtsfä- higen Stiftungen Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582), berichtigt S. 698, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. 2016 S. 1), hat der Haupt- und Finanzausschuss am 12. Dezember 2018 den Doppelhaus- halt 2019/2020 der rechtsfähigen Stiftun- gen beschlossen. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat mit Erlass vom 18.01.2019 Nr.14-0564.2 die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses der Stiftungen Allgemeiner und Landfried- scher Unterstützungsfonds,Stadt-Heidel- berg-Stiftung, Stadt-Kumamoto-Stiftung sowie Theater- und Orchesterstiftung Heidelberg bestätigt und gleichzeitig den festgesetzten Höchstbetrag der Kassen- kredite für die Stiftung Allgemeiner und Landfriedscher Unterstützungsfonds in Höhe von 400.000 € sowie für die Thea- ter- und Orchesterstiftung Heidelberg in Höhe von 2.000.000 € jährlich genehmigt. Außerdem wurde für die Theater- und Orchesterstiftung Heidelberg eine Kre- ditermächtigung in Höhe von 2.100.000 € genehmigt. Der Haushaltsplan liegt in der Zeit vom 21.02.2019 bis einschließlich 01.03.2019 im Rathaus, Zimmer 2.41,wäh- rend der Dienststunden,Montag bis Don- nerstag 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Freitag 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr zur Einsicht offen. Heidelberg,den 07.02.2019 Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister

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