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stadtblatt  / 20. Februar 2019 9 BEKANNTMACHUNGEN ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG der Wahl der Gemeinderätinnen/Gemeinderäte am 26.Mai 2019 in Heidelberg 1 Am Sonntag, 26. Mai 2019, findet die re- gelmäßige Wahl der Gemeinderätinnen/ Gemeinderäte in Heidelberg statt. Dabei sind 48 Gemeinderätinnen/Gemeinderäte auf 5 Jahre zu wählen. 2 Es ergeht hiermit die Aufforderung, Wahlvorschläge für diese Wahl frü- hestens am Tag nach dieser Bekannt- machung bis spätestens 28. März 2019, 18.00 Uhr bei dem Vorsitzenden des Ge- meindewahlausschusses, Herrn Ober- bürgermeister Prof. Dr. Eckart Würzner, Marktplatz 10, 69117 Heidelberg, oder sei- ner Geschäftsstelle für die Wahlen beim Bürger- und Ordnungsamt, Wahldienst- stelle, Bergheimer Str. 69, 69115 Heidel- berg, schriftlich einzureichen . 2.1 Wahlvorschläge können von Partei- en, von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen und von nicht mit- gliedschaftlich organisierten Wähler- vereinigungen eingereicht werden. Eine Partei oder Wählervereinigung kann für eine Wahl nur einen Wahlvorschlag ein- reichen. Die Verbindung von Wahlvor- schlägen ist unzulässig. 2.2 Männer und Frauen sollen gleicher- maßen bei der Aufstellung einesWahlvor- schlags berücksichtigt werden. Dies kann insbesondere in der Weise erfolgen, dass bei der Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber in den Wahlvorschlägen Männer und Frauen abwechselnd berück- sichtigt werden. Die Beachtung der Sätze 1 und 2 ist nicht Voraussetzung für die Zu- lassung eines Wahlvorschlags. 2.3 Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Bewerberinnen/Bewerber enthalten wie Gemeinderätinnen/Gemeinderäte zu wählen sind. Eine Bewerberin/ein Bewer- ber darf sich für eine Wahl nicht in meh- rere Wahlvorschläge aufnehmen lassen. 2.4 Parteien und mitgliedschaftlich or- ganisierte Wählervereinigungen müs- sen ihre Bewerberinnen/Bewerber in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet (Stadt Heidel- berg) oder der von diesen aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen/Vertreter in geheimer Abstimmung nach dem in ihrer Satzung vorgesehenen Verfahren aufstel- len und in gleicher Weise deren Reihen- folge festlegen. Frühestmöglicher Termin war hier der 20.August 2018. Nicht mitgliedschaftlich organisier- te Wählervereinigungen müssen ihre Bewerberinnen/Bewerber in einer Ver- sammlung der wahlberechtigten Anhän- gerinnen/Anhänger des Wahlvorschlags in geheimer Abstimmung mit der Mehr- heit der anwesenden der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Anhängerinnen/Anhänger im Wahlge- biet (Stadt Heidelberg) wählen und in gleicher Weise ihre Reihenfolge festlegen. Frühestmöglicher Termin war hier der 20. August 2018. Bewerberinnen/Bewerber in Wahlvor- schlägen, die von mehreren Wahlvor- schlagsträgern getragen werden (sog. gemeinsame Wahlvorschläge ), können in getrennten Versammlungen der betei- ligten Parteien undWählervereinigungen oder in einer gemeinsamenVersammlung der beteiligten Parteien undWählerverei- nigungen gewählt werden. Die Hinweise für Parteien bzw. Wählervereinigungen gelten entsprechend. 2.4.1 Wählbar in den Gemeinderat ist,wer ›› amWahltag Bürgerin/Bürger der Stadt Heidelberg ist; Bürgerinnen/Bürger sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grund- gesetzes oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäi- schen Union (Unionsbürgerinnen/ Unionsbürger), ›› amWahltag das 18.Lebensjahr voll- endet hat und ›› seit mindestens drei Monaten in der Stadt Heidelberg wohnt. Wer das Bürgerrecht in der Stadt Heidelberg durch Wegzug oder Ver- legung der Hauptwohnung verloren hat und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Stadt Heidelberg zuzieht oder dort ihre/seine Hauptwohnung begrün- det, ist mit der Rückkehr Bürgerin/ Bürger.Wer in mehreren Gemeinden wohnt, ist Bürgerin/Bürger nur in der Gemeinde,in der seit mindestens drei Monaten die Hauptwohnung ist. 2.4.2 Nicht wählbar sind Bürgerinnen/Bürger, die infolge Richter- spruchs in der Bundesrepublik Deutsch- land das Wahlrecht oder Stimmrecht nicht besitzen. ›› Bürgerinnen/Bürger,die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffent- licher Ämter nicht besitzen. ›› Bürgerinnen/Bürger für die zur Be- sorgung aller ihrer Angelegenheiten eine Betreuerin/ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist.Dies gilt auch,wenn der Aufgabenkreis der Betreuerin/des Betreuers die in § 1896 Abs.4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst. ›› Unionsbürgerinnen/Unionsbürger (Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union),wenn sie infolge einer zivil- rechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entschei- dung ihres Herkunftsmitgliedstaa- tes die Wählbarkeit nicht besitzen. 2.5 EinWahlvorschlag muss enthalten : a) Den Namen der einreichenden Par- tei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese oder ein Kennwort, wenn die einreichende Wählervereinigung keinen Namen führt, b) Familienname, Vorname(n), Beruf oder Stand, Geburtsdatum und An- schrift (Hauptwohnung) der Bewer- berinnen/Bewerber; bei Unionsbür- gerinnen/Unionsbürgern ferner die Staatsangehörigkeit. Die Bewerberinnen/Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Jede Bewerberin/jeder Bewerber darf nur einmal aufgeführt sein. Für keine Bewer- berin/keinen Bewerber dürfen Stimmen- zahlen vorgeschlagen sein. 2.5.1 Wahlvorschläge von Parteien oder mitgliedschaftlich organisierten Wähler- vereinigungen müssen von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten persön- lich und handschriftlich unterzeichnet sein. Besteht der Vorstand oder sonst Ver- tretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die der/des Vorsitzenden oder der Stellvertreterin/des Stellvertreters. Wahlvorschläge von nicht mitglied- schaftlich organisierten Wählervereini- gungen sind von den drei Unterzeichnern der Niederschrift über die Bewerberauf- stellung (Versammlungsleiterin/Ver- sammlungsleiter und zwei Teilnehme- rinnen/Teilnehmern) persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Gemeinsame Wahlvorschläge von Par- teien und Wählervereinigungen müssen von den jeweils zuständigen Vertretungs- berechtigten jeder der beteiligten Grup- pierungen nach den für diese geltenden Vorschriften unterzeichnet werden (§ 14 Abs. 2 Kommunalwahlordnung - Kom- WO). 2.5.2 Die Wahlvorschläge müssen außer- dem von 150 zum Zeitpunkt der Unter- zeichnung in der Gemeinde wahlberech- tigten Personen unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für Wahlvorschläge ›› von Parteien,die im Landtag oder bisher schon im aktuellen Gemein- derat der Stadt Heidelberg vertreten sind. ›› vonWählervereinigungen,die bisher schon im aktuellen Gemeinderat der Stadt Heidelberg vertreten sind, wenn der Wahlvorschlag von der Mehrheit der für diese Wählerver- einigung Gewählten unterschrieben ist,die dem Gemeinderat zum Zeit- punkt der Einreichung des Wahlvor- schlags noch angehören. 2.5.3 Die Unterstützungsunterschrif- ten müssen auf amtlichen Formblättern einzeln erbracht werden, die auf Anforde- rung von dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses Herr Oberbürgermeister Prof.Dr.Eckart Würzner Marktplatz 10,69117 Heidelberg kostenfrei geliefert werden. Die Anforde- rung kann auch bei seiner Geschäftsstelle für die Wahlen, Bürger- und Ordnungs- amt, Wahldienststelle, Bergheimer Str. 69, 69115 Heidelberg, angefordert werden. Bei der Anforderung ist der Name und ggf. die Kurzbezeichnung der einreichen- den Partei oder Wählervereinigung oder das Kennwort des Wahlvorschlags anzu- geben. Ferner muss die Aufstellung der Bewerberinnen/Bewerber in einer Mit- glieder-, Vertreter- oder Anhängerver- sammlung bestätigt werden. 2.5.3.1 Die Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt per- sönlich und handschriftlich unterzeich- nen; neben der Unterschrift sind Fami- lienname, Vorname(n), Geburtsdatum, Hauptwohnung der Unterzeichnerin/des Unterzeichners sowie der Tag der Unter- zeichnung anzugeben. Unionsbürgerin- nen/Unionsbürger, die nach § 26 des Bun- desmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen sind, müssen zu dem Unter- stützungsformblatt einen gesonderten Nachweis für die Wahlberechtigung durch eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs.4 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Kommunalwahlordnung er- bringen. Sind die Betreffenden aufgrund der Rückkehrerregelung nach § 12 Abs.1 Satz 2 Gemeindeordnung wahlberechtigt und nach § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit,müssen sie dabei außerdem erklären,in welchem Zeitraum sie vor ihrem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde dort ihre Hauptwohnung hatten. 2.5.3.2 Eine Wahlberechtigte/Ein Wahlbe- rechtigter darf nur einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnen. Hat sie/ er mehrere Wahlvorschläge unterzeich- net, so ist die Unterschrift für alle Wahl- vorschläge für diese Wahl ungültig. 2.5.3.3 Wahlvorschläge dürfen erst nach der Aufstellung der Bewerberinnen/der Bewerber in einer Versammlung der Mit- glieder, Vertreterinnen/Vertreter oder An- hängerinnen/Anhänger unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. 2.5.3.4 Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend auch für gemeinsa- me Wahlvorschläge. 2.5.4 DemWahlvorschlag sind beizufügen: ›› Eine Erklärung jeder vorgeschlage- nen Bewerberin/jedes vorgeschla- genen Bewerbers,dass sie/er der Aufnahme in denWahlvorschlag zugestimmt hat.Die Zustimmungs- erklärung ist unwiderruflich. ›› Von einer Unionsbürgerin/einem Unionsbürger eine eidesstattliche Versicherung über die Staatsan- gehörigkeit und Wählbarkeit im Hei- matland sowie auf Verlangen eine Bescheinigung der zuständigen Ver- waltungsbehörde des Herkunftsmit- gliedstaates über die Wählbarkeit. ›› Unionsbürgerinnen/Unionsbürger, die aufgrund der Rückkehrerrege- lung in § 12 Abs.1 Satz 2 Gemeinde- ordnung wählbar sind und nach den Bestimmungen des § 26 Bundesmel- degesetzes von der Meldepflicht be- freit und nicht in das Melderegister eingetragen sind,müssen in der o.g. eidesstattlichen Versicherung ferner erklären,in welchem Zeitraum sie vor ihremWegzug oder vor Ver- legung der Hauptwohnung aus der Gemeinde dort ihre Hauptwohnung hatten. ›› Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellung der Bewerberin- nen/der Bewerber in einer Mitglie- derversammlung,Versammlung der Vertreterinnen und Vertreter oder Versammlung der Anhängerinnen und Anhänger.Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung,Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen/Vertreter bzw. Anhängerinnen/Anhänger und das Abstimmungsergebnis enthalten. Weiterhin muss sich aus der Nieder- schrift ergeben,ob Einwendungen gegen das Wahlergebnis erhoben wurden und wie diese von der Versammlung behandelt worden sind.Die Leiterin/Der Leiter der Versammlung und zwei Teilneh- merinnen/Teilnehmer haben diese Niederschrift handschriftlich und persönlich zu unterzeichnen.Dabei haben sie gegenüber dem Vorsitzen- den des Gemeindewahlausschusses an Eides statt zu versichern,dass die Wahl der Bewerberinnen/Be- werber und die Festlegung ihrer

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