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stadtblatt  / 7. November 2018 9 Schulsozialarbeit an den Heidelberger Gymnasien wird verdoppelt Gemeinderat gab grünes Licht für die Ausweitung des präventiven Angebots A b 1. Januar 2019 werden die De- putate für Schulsozialarbeit an den öffentlichen Heidelberger Gymnasien verdoppelt. Das hat der Gemeinderat kürzlich einstimmig beschlossen. Künftig wird an jedem der fünf öf- fentlichen Heidelberger Gymnasi- en eine Fachkraft mit einer 75-Pro- zent Personalstelle im Einsatz sein. Hauptschwerpunkt ist an allen Standorten die Einzelfallarbeit. Hier unterstützen die Fachkräfte bei schulischen wie familiären Pro- blemlagen. Wiederholt waren psy- chische und soziale Auffälligkeiten und Mobbing ein Thema. Lehrkräfte fragten Klassenangebote zur Förde- rung sozialer Kompetenz und zur Konfliktbewältigung nach. Die Ver- waltung schlug dem Gemeinderat jetzt deshalb eine Verdopplung des Personalkontingents vor. Die Stadträte votierten außerdem für die Fortführung der Schulsozialarbeit im bisherigen Umfang an allen ande- ren Schularten bis Ende 2020. In der Bahnstadtgrundschule soll Schul- sozialarbeit mit einer Halbtagskraft neu eingeführt werden. Die wissenschaftliche Begleitung der Schulsozialarbeit durch die Kinder- und Jugendpsychiatrie des Universitätsklinikums Heidelberg hat deren positive Effekte belegt: Rückgang der unentschuldigten Fehlzeiten, spürbare Verbesserung des Schulklimas, Abnahme von Un- terrichtsstörungen sowie der Ge- waltbereitschaft bei Schülerinnen und Schülern. Zu den Angeboten der Schulsozialarbeit zählen Schülerbe- ratung, Einzelfallhilfe, Angebote zur Berufsorientierung, Sozialkompe- tenztraining,Klassen- und Gruppen- angebote sowie die Zusammenarbeit mit Lehrkräften und Eltern. Das präventive Angebot der Jugend- hilfe wird in Heidelberg seit 2002 angeboten, seit 2015 flächendeckend an allen Schularten. Die Stadt inves- tiert für die Schulsozialarbeit jähr- lich rund 1,8 Millionen Euro, rund 400.000 Euro davon stammen aus Landeszuschüssen. eu BEKANNTMACHUNGEN BEKANNTMACHUNG 3.Satzung zur Änderung der Büchereisatzung vom 18.10.2018 Auf Grund der §§ 4,10 und 142 der Gemein- deordnung in der Fassung der Bekanntma- chung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 1 des Geset- zes vom 19. Juni 2018 (GBl. S. 221) geändert worden ist, und der §§ 2 und 13 bis 15 des Kommunalabgabengesetzes vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), das zuletzt durch Arti- kel 3 des Gesetzes vom 7. November 2017 (GBl. S. 592, 593) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 18.10.2018 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Büchereisatzung In § 11 Absatz 1 Buchstabe b) der Büche- reisatzung vom 20. April 2011 (Heidelber- ger Stadtblatt vom 11. Mai 2011, berichtigt am 8. Juni 2011), die zuletzt durch Sat- zung vom 5. Oktober 2017 (Heidelberger Stadtblatt vom 18. Oktober 2017) geändert worden ist, wird die Angabe „20,00 Euro“ durch die Angabe „24,00 Euro“ ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2019 in Kraft. Heidelberg,den 18.10.2018 Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs.4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrunddie- ses Gesetzes beim Zustandekommen die- ser Satzung, mit Ausnahme der Vorschrif- ten über die Öffentlichkeit der Sitzung,die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württem- berg unbeachtlich,wenn nicht der Bürger- meister dem Beschluss nach § 43 der Ge- meindeordnung für Baden-Württemberg wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jah- res nach Bekanntmachung die Rechtsauf- sichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift unter Bezeichnung des Sachverhalts,der die Ver- letzung begründen soll,schriftlich geltend gemacht worden ist.Ist eine Verletzung in der beschriebenen Art geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der ge- nannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. BEKANNTMACHUNG 1.Satzung zur Änderung der Fleischhygiene- gebührensatzung Auf Grund von §§ 2a Absatz 7, 2b Ab- satz 4 des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienege- setzes vom 12. Dezem- ber 1994 (GBl. S. 653), das zuletzt durch Ar- tikel 56 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 105) geän- dert worden ist, §§ 3 Absatz 7, 4 Absatz 4 des Gesetzes zur Ausführung des Geflü- gelfleischhygienegesetzes vom 6. Dezem- ber 1999 (GBl. S. 623), das zuletzt durch Artikel 57 der Verordnung vom 23.Februar 2017 (GBl. S. 99, 106) geändert worden ist, § 4 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBI. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2018 (GBl.S.221) geändert worden ist,in Verbin- dung mit den §§ 2 und 11 des Kommunal- abgabengesetzes vom 17.März 2005 (GBl.S.206),das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. November 2017 (GBl. S. 592, 593) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 18.10.2018 folgende Satzung erlassen: Artikel 1 Änderung der Fleischhygiene- gebührensatzung Die Fleischhygienegebührensatzung vom 7. Dezember 2006 (Heidelberger Stadtblatt vom 20.Dezember 2006) wird wie folgt ge- ändert: 1.In der Überschrift der Satzung wird nach der in Klammer stehenden Kurz- bezeichnung „Fleischhygienegebüh- rensatzung“ die amtlicher Abkürzung „ - FlhygGS“ eingefügt: 2.Nummer 4.1 der Anlage (Fleischhygi- enegebührenverzeichnis) zur Fleisch- hygienegebührensatzung wird aufge- hoben. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öf- fentlichen Bekanntmachung in Kraft. Heidelberg,den 18.10.2018 Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs.4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vor- schriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Be- kanntmachung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Ba- den-Württemberg wegen Gesetzwidrig- keit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntma- chung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begrün- den soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung in der be- schriebenen Art geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. ÖFFENTLICHE ERINNERUNG An die Zahlung folgender Forderungen wird erinnert: Grundsteuer und Gebühren für das 4. Kalender-Vierteljahr 2018, fällig spätes- tens am 15.11.2018 Gewerbesteuer-Vorauszahlungsrate für das 4.Kalender-Vierteljahr 2018,fällig spä- testens am 15.11.2018 Abschluss- und Vorauszahlungen von Steuern, Gebühren und Beiträgen aus Erst- oder Nachveranlagungen nach den zugestellten Bescheiden bzw. Zahlungs- aufforderungen, soweit die Zahlungsfrist bereits abgelaufen ist. Wird eine Steuer nicht rechtzeitig gezahlt, so werden vom Fälligkeitstag ab die ge- setzlichen Säumniszuschläge berechnet. Gleiches gilt für sonstige städtische Steuer- nachforderungen, deren Fälligkeit im Ein- zelfall besonders festgesetzt oder vereinbart wurde und inzwischen eingetreten ist, so- wie für fällige Gebühren und Beiträge. Teilnehmer am SEPA–Lastschriftmandat (ehem. Bankeinzugsverfahren) werden gebeten, selbst keine Zahlung zu veran- lassen. Für diesen Personenkreis gilt die „Öffentliche Erinnerung“ nicht. Ferner erinnert das Kämmereiamt da- ran, dass jeder Halter eines Hundes im Stadtkreis Heidelberg verpflichtet ist, innerhalb eines Monats nach Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerpflichtige Alter von drei Mona- ten erreicht hat,dies dem Kämmereiamt der Stadt Heidelberg, Abteilung Kasse und Steuern, Friedrich-Ebert-Platz 3 (Erdgeschoss, Zi.0.09A),Tel.58-14 360 mitzuteilen.Vom Ende der Hundehaltung AKTUELLES / BEKANNTMACHUNGEN

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