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stadtblatt  / 20. Juni 2018 9 BEKANNTMACHUNGEN (7) Die Betriebsleitung hat dem Fachbeamten für das Finanzwesen alle Maßnahmen mitzuteilen, welche die Finanzwirtschaft der Gemeinde berühren und hierzu insbe- sondere den Entwurf des Wirtschaftsplans,des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie die Zwischenberichte rechtzeitig zuzuleiten. Sie hat ihn regelmäßig über die Tä- tigkeit des Eigenbetriebs zu unterrichten, soweit sie für die Finanzwirtschaft der Ge- meinde von Bedeutung ist. (8) In Angelegenheiten des Eigenbetriebs wirkt die Betriebsleitung bei der Vorberei- tung der Sitzungen des Gemeinderats und des Betriebsausschusses mit, nimmt an al- len Sitzungen des Betriebsausschusses und soweit Angelegenheiten des Eigenbetriebs betroffen sind auch des Gemeinderats mit beratender Stimme teil und vollzieht die Be- schlüsse des Gemeinderats, des Betriebsausschusses und der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters,sofern in § 9 keine abweichende Regelung getroffen ist. § 12 Vertretung des Eigenbetriebs (1) Unbeschadet der anderen Organen zustehenden Entscheidungsbefugnisse wird die Stadt in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes durch die Betriebsleitung vertreten. Verpflichtende Erklärungen bedürfen stets der Schriftform. (2) Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Betriebsleitern, wird sie durch zwei Be- triebsleiter gemeinschaftlich vertreten. (3) Die Betriebsleitung unterzeichnet in allen Angelegenheiten, die der Betriebsleitung durch diese Satzung zur selbständigen Entscheidung übertragen sind,unter dem „Thea- ter und Orchester Heidelberg“ ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses. (4) Die Betriebsleitung kann rechtsgeschäftliche Vollmachten erteilen. Die Beauftra- gung und die Erteilung rechtsgeschäftlicher Vollmachten bedürfen der Zustimmung des Oberbürgermeisters. (5) Die Vertretungsberechtigten zeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebs. (6) Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung regelt die Oberbürgermeis- terin/der Oberbürgermeister mit Zustimmung des Betriebsausschusses durch eine Ge- schäftsordnung. § 13 Abgrenzung der Zuständigkeiten der Organe (1) Die in der nachstehenden Tabelle in den Spalten 3 bis 6 genannten Organe entschei- den in den in Spalte 2 genannten Angelegenheiten im Rahmen der dort genannten Werte, Leistungen, Gegenleistungen, Beträge, Entgelte, Kosten (Wertgrenzen) oder im Rahmen der verbalen Beschreibung in den Spalten 3 bis 6. Die Abkürzung TEUR bedeu- tet 1 000 Euro. Soweit die Zuständigkeit nicht kraft Gesetzes besteht, gilt sie als auf das genannte Organ übertragen. Nr. Angelegenheit Theater- leitung Betriebsausschuss Gemein- derat bis zu TEUR mehr als TEUR bis zu TEUR mehr als TEUR 1 Verfügung über Gemeindevermögen 150 150 500 500 2 Gewährung von Zuschüssen (Produkt- bereich 26) 5 5 500 500 3 Vorfinanzierung von Instrumenten- beschaffungen durch Orchestermit- glieder 50 50 500 500 4 Bestellung von Sicherheiten, Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträ- gen sowie diesen gleichkommende Rechtsgeschäfte 500 500 5 Verzicht auf Ansprüche der Stadt und Niederschlagung solcher Ansprüche 50 50 150 150 6 Rechtsgeschäfte über dauernde oder wiederkehrende Leistungen bei mehr als zweijähriger, vorzeitig nicht oder nur aus besonderem Grund lösbare Bindung mit einem jährlichen Wert im Einzelfall von 24 24 150 150 7 Erteilung von Ausführgenehmigun- gen für Vorhaben des Vermögensplans 150 150 750 750 8 Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwen- dungen, Auszahlungen oder Ver- pflichtungsermächtigungen, sowie zu Maßnahmen, durch die über- planmäßige oder außerplanmäßige Aufwendungen, Auszahlungen oder Verpflichtungsermächtigungen in dieser Höhe entstehen können 50 50 250 250 9 Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen 10 10 10 Klagen der Stadt gegen Dritte 100 100 11 Abschluss von Vergleichen im Rah- men von Rechtsstreitigkeiten 50 50 12 Kreditaufnahmen für Investitionen 1.000 1.000 13 Vergabe von Aufträgen 150 150 14 Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen des Höchstbetrages des Wirt- schaftsplanes x (2) Die in der nachstehenden Tabelle in den Spalten 3 bis 5 genannten Organe entschei- den ferner in den in Spalte 2 genannten Angelegenheiten, soweit in den Spalten 3 bis 5 deren Zuständigkeit mit einem x gekennzeichnet oder die Zuständigkeit verbal oder durch Ziffern beschrieben ist.Soweit die Zuständigkeit nicht kraft Gesetzes besteht,gilt sie als auf das genannte Organ übertragen. Nr. Angelegenheit Theaterlei- tung Betriebsausschuss Gemein- derat 1 Einstellung, nicht nur vorübergehen- de Übertragung einer anders bewer- teten Tätigkeit und Entlassung von Beschäftigen nach TVöD-V und TVK bis Entgelt- gruppe 12 TVöD-V TVK Entgeltgruppen 13 bis 14 TVöD-V Entgelt- gruppe 15 TVöD-V 2 Ernennung und Entlassung von Be- amtinnen/Beamten in Abstimmung mit dem Personal- und Organisa- tionsamt - Besoldungsgruppen A13h und A14 LBesGBW ab Besol- dungs- gruppe A15 LBesGBW 3 Einstellung und Entlassung von In- tendanz und Generalmusikdirektorin/ Generalmusikdirektor - - x 4 Abschluss, Verlängerung, Nichtver- längerung und Kündigung befristeter Dienstverträge mit dem künstleri- schen Personal – soweit sie nicht unter den Geltungsbereich des TVK fallen – , sowie den Künstler-Werkverträgen und den Künstler-Gastverträgen x Intendanz 5 Stellenbewertungen mit Ausnahme der Stellen von Beamtinnen und Beamten x § 14 Wirtschaftsjahr,Rechnungslegung (1) Das Wirtschaftsjahr beginnt am 1. September und endet am 31.August des Folgejah- res (Spielzeit). (2) Der Eigenbetrieb führt seine Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. § 15 Wirtschaftsplan (1) Für jedesWirtschaftsjahr ist vor dessen Beginn einWirtschaftsplan aufzustellen.Der Wirtschaftsplan kann für zwei Wirtschaftsjahre,nach Jahren getrennt,aufgestellt wer- den.Er besteht aus dem Erfolgsplan,demVermögensplan und der Stellenübersicht.Wei- teres regelt das Eigenbetriebsgesetz und die Verordnung des Innenministeriums über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe. (2) Der Entwurf des Wirtschaftsplans/Finanzplanes ist möglichst frühzeitig vor Be- handlung im Betriebsausschuss der Kämmerei der Stadt zu übersenden und rechtzeitig vor der endgültigen Aufstellung durch die Betriebsleitung mit ihr zu beraten. Nach der endgültigen Aufstellung sind die Entwürfe des Wirtschaftsplans und des Finanzplans rechtzeitig zur Vorberatung dem Betriebsausschuss und zur Beschlussfassung dem Ge- meinderat vorzulegen. (3) Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn sich im Laufe des Wirtschaftsjahres zeigt, dass trotz Ausnutzung von Sparmöglichkeiten 1.das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird, 2. zum Ausgleich des Vermögensplans höhere Zuschüsse der Gemeinde oder höhere Kredite erforderlich werden, 3. im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sol- len,oder 4.eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird; dies gilt nicht für eine vorübergehende Einstellung von Aus- hilfskräften und für Beschäftige nach NV Bühne. § 16 Jahresabschluss und Lagebericht (1) Die Betriebsleitung hat für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres einen aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang bestehenden Jahresab- schluss sowie einen Lagebericht aufzustellen. (2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem Oberbürgermeister vorzulegen. Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister leitet diese Unterlagen unverzüglich dem Rechnungsprüfungsamt zur örtlichen Prüfung zu. (3) Das Rechnungsprüfungsamt hat den Jahresabschluss vor der Feststellung durch den Gemeinderat auf Grund der Unterlagen der Stadt und des Eigenbetriebs in entspre- chender Anwendung des § 110 Absatz 1 der Gemeindeordnung zu prüfen. Die Prüfung ist innerhalb von vier Monaten nachAufstellung des Jahresabschlusses durchzuführen. Bei der Prüfung ist ein vorhandenes Ergebnis einer Jahresabschlussprüfung zu berück- sichtigen. (4) Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses ist ortsüblich bekannt- zugeben. In der ortsüblichen Bekanntgabe ist im Falle einer Jahresabschlussprüfung der Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers anzugeben; ferner ist dabei die nach § 6 Ab- satz 1 Nummer 7 dieser Satzung beschlossene Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes anzugeben. Gleichzeitig sind der Jahresabschluss und der Lagebericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntgabe ist auf die Auslegung hinzuweisen.

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