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stadtblatt  / 20. Juni 2018 10 BEKANNTMACHUNGEN § 17 Hausrecht,Hausordnung und Öffnungszeiten (1) Die Betriebsleitung wird zum Erlass einer Hausordnung ermächtigt.Sie wird im Ein- gangsbereich ausgehängt und ist von allen Besuchern, welche die Räumlichkeiten des Eigenbetriebs betreten,zu beachten. (2) Das Hausrecht wird durch die Betriebsleitung und den von ihr zu diesem Zweck be- auftragten Mitarbeitern ausgeübt. (3) Die regelmäßigen Öffnungszeiten des Theaters sowie die in Ausnahmefällen gelten- den Abweichungen werden von der Theaterleitung durch Aushang des aktuellen Ta- gesplans im Eingangsbereich bekannt gegeben. § 18 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1.September 2019 in Kraft. Heidelberg,den 17.05.2018 Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Ba- den-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Sat- zung, mit Ausnahme der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh- migung oder die Bekanntmachung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürger- meister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg we- gen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung in der beschriebenen Art geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG Satzung der Stadt Heidelberg über die Veränderungssperre für den Bereich Pfaffengrund – Industrie- und Gewer- begebiet Kurpfalzring Nachdem der Gemeinderat der Stadt Hei- delberg am 16. Februar 2017 beschlossen hat, für den Bereich Pfaffengrund – „In- dustrie- und Gewerbegebiet Kurpfalz- ring“ einen Bebauungsplan aufzustellen (Bekanntmachung im „stadtblatt“ am 22. Februar 2017)), hat er gemäß §§ 14 bis 16 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Würt- temberg (GemO) in der Fassung der Neu- bekanntmachung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6.März 2018 (GBl. 65,73), am 17.Mai 2018 auch folgende Satzung be- schlossen: § 1 Veränderungssperre Zur Sicherung der künftigen Planung im Geltungsbereich des Bebauungsplans Pfaffengrund – „Industrie- und Gewerbe- gebiet Kurpfalzring“ wird eine Verände- rungssperre angeordnet. § 2 Geltungsbereich der Veränderungssperre Das Plangebiet erstreckt sich vom Kur- pfalzring im Osten bis zur Bundesauto- bahn (BAB) 5 im Westen, sowie von der Friedrich-Schott-Straße im Norden bis zur Eppelheimer Straße im Süden: Der räumliche Geltungsbereich der Ver- änderungssperre umfasst konkret fol- gende Grundstücke: 3687/2, 3687/4, 3687/7, 3687/8, 3687/9, 3736/1, 3736/12, 3736/13, 3736/15, 3736/19, 3737/1, 3737/2, 3737/3, 3738/1, 3738/3, 3738/17, 3738/19, 3739/1, 3739/13, 3739/14, 3739/18, 3739/19, 3739/20, 3739/21, 3739/23, 3739/24, 3739/25, 3739/26, 3739/27, 3739/28, 3739/30, 3739/31, 3739/32, 3739/33, 3739/34 Die Abgrenzung des räumlichen Gel- tungsbereiches ergibt sich auch aus dem Übersichtsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist. § 3 Inhalt und Rechtswirksamkeit der Veränderungssperre Im räumlichen Geltungsbereich der Ver- änderungssperre dürfen 1. Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetz- buch (das sind Vorhaben, die die Errich- tung,Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt ha- ben und einer bauaufsichtlichen Geneh- migung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen) nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; 2. erhebliche oder wesentlich werts- teigernde Veränderungen von Grund- stücken und baulichen Anlagen, deren Bei der Stadt Heidelberg sind folgende Stellen zu besetzen: Beim Stadtplanungsamt ist ab 01. September 2018 die Stelle als Leiterin/Leiter des Sachgebietes Vorbereitende Bauleitplanung unbefristet in Vollzeit zu besetzen. Die Bezahlung erfolgt nach Besoldungsgruppe A 14 LBesGBW beziehungsweise nach Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD-V). Das Amt für Stadtentwicklung und Statistik sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/ einen Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter strategische Wohnungspolitik zur Verstärkung der Koordinierungsstelle Strategische Wohnungspolitik. Die Wahrnehmung der Aufgaben ist in Vollzeit sowie auch für Teilzeitinteressierte mit einem Stundenumfang von mindestens 32 Wochenstunden möglich. Die Bezahlung erfolgt nach Entgeltgruppe 12 TVöD-V. Abhängig von der Entwicklung des Aufgabengebiets und bei Bewährung besteht die Perspektive nach Entgeltgruppe 13 TVöD-V. Die Einstellung erfolgt zunächst befristet für 2 Jahre. Beim Amt für Baurecht und Denkmalschutz ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Stelle als Baukontrolleurin/Baukontrolleur in Vollzeit zu besetzen. Die Bezahlung erfolgt nach Entgeltgruppe 9b TVöD-V. Bei der Stadtbücherei ist in der Abteilung Freizeit und EDV zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Stelle als Fachangestellte/Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste, Fachrichtung Bibliothek beziehungsweise Bibliotheksassistentin/Bibliotheksassistent in Teilzeit (50 %) zu besetzen. Die Bezahlung erfolgt nach Entgeltgruppe 5 TVöD-V. Die detaillierte Stellenausschreibung mit den notwendigen Qualifikationen sowie weiteren Informationen auch zum Bewerbungsschluss finden Sie unter www.heidelberg.de/ stellenausschreibungen . Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. § 4 Ausnahmen von der Veränderungssperre Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Ver- änderungssperre eine Ausnahme zuge- lassen werden. § 5 Bestandsschutz gegenüber der Veränderungssperre Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich ge- nehmigt worden oder aufgrund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zu- lässig sind sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausge- übten Nutzung werden von der Verände- rungssperre nicht berührt. § 6 Rechtskraft Die Satzung tritt am Tage ihrer ortsübli- chen Bekanntmachung in Kraft. Für ihr Außerkrafttreten gilt § 17 Bau- gesetzbuch. Danach tritt die Verände- rungssperre nach Ablauf von 2 Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 Absatz 1 BauGB abgelaufenen Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern und – sofern es beson- dere Umstände erfordern – bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Be- bauungsplan für das in § 2 genannte Ge- biet rechtsverbindlich wird. Heidelberg, den 8.Juni 2018 gez. Prof. Dr. Eckart Würzner Oberbürgermeister Mit dieser Bekanntmachung tritt die Veränderungssperre gemäß § 16 Absatz 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in Verbin- dung mit § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 BauGB in Kraft. Jedermann kann die Satzung der Stadt Heidelberg über die Veränderungssperre für den Bereich „Neuenheim- Nördliches Neckarufer zwischen Karl-Theodor-Brü- cke und Bergstraße“ im Technischen Bürgeramt der Stadt Heidelberg wäh- rend der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und Auskunft über den Inhalt erhalten. Ort: Technisches Bürgeramt, Verwaltungsgebäude Prinz Carl, EG Kornmarkt 1, 69117 Heidelberg Telefon: 06221-58 25250

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