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stadtblatt  / 20. Juni 2018 8 BEKANNTMACHUNGEN (2) Das Theater und Orchester Heidelberg ist ein Fünf-Sparten-Theater.Es umfasst Oper, Konzert, Schauspiel und Tanz und verfügt über ein eigenes Ensemble für Kinder- und Jugendtheater. (3) Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernden und wirtschaftlich be- rührenden Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben.Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er sich andere Einrichtungen oder Unternehmen bedienen. (4) Alle Besucher haben im Rahmen der Kapazitäten das Recht,die Publikums- und Teil- nahmeveranstaltungen nach gleichen Grundsätzen zu nutzen. Für die Benutzung des Eigenbetriebes werden privatrechtliche Entgelte erhoben. Das Benutzungsverhältnis wird im Übrigen privatrechtlich geregelt. § 4 Gemeinnützigkeit (1) Das Theater und Orchester verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie ei- genwirtschaftliche Zwecke. (2) Die Mittel des Eigenbetriebs dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet wer- den. Die Stadt Heidelberg als Trägerkörperschaft darf keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der öffentlichen Einrichtung erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der öffentlichen Einrichtung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (3) Bei einer etwaigen Auflösung des Eigenbetriebs oder bei Wegfall der steuerbegüns- tigten Zwecke hat die Stadt Heidelberg noch vorhandene Mittel unmittelbar und aus- schließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. (4) Die Stadt Heidelberg erhält bei Auflösung oder Aufhebung des Eigenbetriebs oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinenWert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. § 5 Organe Organe des Eigenbetriebs sind: 1.der Gemeinderat der Stadt Heidelberg 2.der Betriebsausschuss 3.die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister der Stadt Heidelberg 4.die Theaterleitung als Betriebsleitung § 6 Zuständigkeit des Gemeinderats (1) Der Gemeinderat entscheidet über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemein- deordnung, das Eigenbetriebsgesetz oder die Hauptsatzung vorbehalten sind und nicht übertragen werden können oder nicht im Rahmen dieser Satzung auf den Betriebsaus- schuss, dem Oberbürgermeister oder die Betriebsleitung übertragen worden sind. Er entscheidet insbesondere über: 1.Erlass,Änderung und Aufhebung der Betriebssatzung,Änderung der Rechtsform des Eigenbetriebs, 2. Bestellung und Abberufung des Betriebsausschusses sowie seiner Mitglieder und Stellvertreter, 3.Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung, 4. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans, einschließlich der Stellenüber- sicht und des Finanzplans, 5.Festsetzung des Stammkapitals,Aufstockung und Rückzahlung von Eigenkapital an die Stadt, 6.Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss, 7. Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, die Entscheidung über die Verwen- dung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes unter Beachtung der Finanzierungsvereinbarung, 8.wesentliche Änderungen des Betriebsumfangs,Übernahme neuer Aufgaben von be- sonderer Bedeutung sowie die Auflösung des Eigenbetriebs, 9.Gewährung von Darlehen des Eigenbetriebs an die Stadt Heidelberg, 10.Abschluss mehrjähriger Finanzierungsvereinbarungen mit der Betriebsleitung, 11.Festsetzung der allgemeinen Tarife des Eigenbetriebs, 12.Entlastung der Betriebsleitung, 13.Weisungen an Beteiligungen des Eigenbetriebes. Darüber hinaus entscheidet der Gemeinderat in den Angelegenheiten, ab deren Wert- grenze er nach § 13 dieser Satzung zuständig ist. (2) Weisungen an die Vertreter / Vertreterinnen des Eigenbetriebes für die Beschluss- fassung in den Organen rechtlich selbständiger Einrichtungen richten sich nach den Regelungen der Hauptsatzung der Stadt Heidelberg in der jeweils geltenden Fassung. § 7 Betriebsausschuss,Zusammensetzung und Bestellung (1) Die Funktion des Betriebsausschusses nimmt der Haupt- und Finanzausschuss als beschließender Ausschuss wahr. (2) Die Amtszeit der Mitglieder des Betriebsausschusses richtet sich nach der Amtszeit des Gemeinderats. (3) Die Sitzungen des Betriebsausschusses sind öffentlich. Nichtöffentlich darf nur ver- handelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner erfordern; über Gegenstände,bei denen diese Voraussetzungen vorliegen,muss nichtöf- fentlich verhandelt werden (vgl.§ 35 Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung). (4) Der Betriebsausschuss kann sich mit Zustimmung des Gemeinderates eine Ge- schäftsordnung geben. § 8 Zuständigkeit des Betriebsausschusses (1) Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten vor, die der Entscheidung des Ge- meinderats vorbehalten sind. (2) Der Betriebsausschuss legt die Grundsätze der Betriebsführung und der strategi- schen Steuerung sowie des Controllings in den Grundzügen fest. Er entscheidet insbe- sondere über: 1.die Festsetzung der allgemeinen Lieferbedingungen, 2.sonstige wichtige Angelegenheiten des Eigenbetriebs,soweit sie nicht die künstleri- schen Rechte und Freiheiten der Betriebsleiter berühren. (3) Darüber hinaus entscheidet der Betriebsausschuss in den Angelegenheiten,ab deren Wertgrenze er nach § 13 dieser Satzung zuständig ist. (4) Weisungen an die Vertreter / Vertreterinnen des Eigenbetriebes für die Beschluss- fassung in den Organen rechtlich selbständiger Einrichtungen richten sich nach den Regelungen der Hauptsatzung der Stadt Heidelberg in der jeweils geltenden Fassung. (5) Der Betriebsausschuss kann widerruflich die Zustimmung zu einem bestimmten Kreis von Geschäften allgemein oder für den Fall, dass das einzelne Geschäft bestimm- ten Bedingungen genügt,im Voraus erteilen. § 9 Stellung der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters (1) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister ist Vorgesetzte/r der Betriebslei- tung. Sie/er ist Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Bediensteten beim Eigenbetrieb. (2) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister - oder falls sie/er ihre/seine Befug- nis delegiert hat, die/der zuständige Dezernent - kann der Betriebsleitung Weisungen im Einzelfall erteilen. Die Weisungen sollen dazu dienen, die Einheitlichkeit der Stadt- verwaltung zu wahren, die Erfüllung der Aufgaben des Eigenbetriebs zu sichern und etwaige Missstände zu beseitigen. Die künstlerische Freiheit der Betriebsleitung bleibt hiervon unberührt. (3) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister muss anordnen, dass Maßnahmen der Betriebsleitung,die sie/er für gesetzeswidrig hält,unterbleiben oder rückgängig ge- macht werden.Sie/er kann dies anordnen,wenn sie/er der Auffassung ist,dass Maßnah- men für die Stadt nachteilig sind. (4) In dringenden Angelegenheiten,die in der Zuständigkeit des Gemeinderats oder des Betriebsausschusses liegen, deren Erledigung auch nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Sitzung des jeweiligen Organs aufgeschoben werden kann, ent- scheidet der Oberbürgermeister anstelle des Organs.Die Entscheidung und ihre Gründe sind dem sonst zuständigen Organ unverzüglich mitzuteilen. (5) Ist für den Eigenbetrieb keine Betriebsleitung bestellt oder ist die Betriebsleitung dauerhaft verhindert, nimmt die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister auch die nach dem Eigenbetriebsgesetz der Betriebsleitung obliegenden Aufgaben wahr. (6) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister hat auf Grundlage der Berichte der Betriebsleitung dem Betriebsausschuss jährlich denWirtschaftsplan sowie den Jahres- abschluss und den Lagebericht zur Vorberatung vor der Beschlussfassung durch den Ge- meinderat vorzulegen. (7) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister hat als Vorsitzender des Betrieb- sausschusses den Gemeinderat über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs zu unterrichten (vgl.§ 43 Absatz 5 der Gemeindeordnung). § 10 Betriebsleitung (1) Zur Leitung des Eigenbetriebs wird eine Betriebsleitung mit der Bezeichnung „The- aterleitung“ bestellt. (2) Die Betriebsleitung ist Vorgesetzte aller Beschäftigten beim Eigenbetrieb. § 11 Zuständigkeiten der Betriebsleitung und Berichtspflicht (1) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb, soweit im Eigenbetriebsgesetz oder in dieser Satzung nichts Anderes bestimmt ist. Ihr obliegt die laufende Betriebsführung und die Entscheidung in allen, insbesondere den künstlerischen Angelegenheiten des Eigenbetriebes, soweit nicht der Gemeinderat, der Betriebsausschuss oder der Oberbür- germeister zuständig sind. Dazu zählen die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan ver- anschlagtaen Aufwendungen und Erträge, der Vollzug des Vermögensplans sowie alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung und Wirtschaftlichkeit des Betriebes notwen- dig sind. (2) Die Betriebsleitung ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die wirtschaftliche, orga- nisatorische und künstlerische Führung des Eigenbetriebs verantwortlich. (3) Die Betriebsleitung kann mit der Stadt Heidelberg fünfjährige Finanzierungsverein- barungen abschließen.Sie ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Einhaltung dieser Finanzierungsvereinbarung verantwortlich. (4) Die Betriebsleitung ist für alle Personalangelegenheiten des Eigenbetriebs verant- wortlich,soweit nicht nach dieser Satzung der Gemeinderat oder der Betriebsausschuss zuständig sind.Sie ist dabei an die Vorgaben der Stellenübersicht gebunden. (5) Die Betriebsleitung ist für die Einhaltung von grundsätzlichen, gesamtstädtischen Regelungen verantwortlich (z.B. Betriebliches Gesundheitsmanagement, Dienstverein- barung zum Schutz von Beschäftigten der Stadtverwaltung Heidelberg vor sexueller Belästigung amArbeitsplatz,IT-Datenschutz u.Ä.).Abweichungen bedürfen der Zustim- mung des Personal- und Organisationsamtes. (6) Die Betriebsleitung hat die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister und den Betriebsausschuss über alle Angelegenheiten,die für den Eigenbetrieb von grundsätzli- cher Bedeutung sind,unverzüglich zu unterrichten.Zur Unterrichtung des Oberbürger- meisters hat die Betriebsleitung insbesondere vierteljährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen und unverzüglich über die Abwicklung des Vermögenspla- nes zu berichten,wenn 1.unabweisbare erfolgsgefährdende Mittelaufwendungen zu leisten sind, 2.erfolgsgefährdende Mindererträge zu erwarten sind,oder 3. Mehrausgaben des Vermögensplanes, die für das einzelne Vorhaben erheblich sind, geleistet werden müssen.

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