Stadt & Leute

Grundstücke pflegen

Mit Ende der Vegetationsperiode weist das Landschafts- und Forstamt darauf hin, dass landwirtschaftlich nutzbare Grundstücke mindestens einmal im Jahr zu pflegen sind. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz, um einer Verwilderung der Landschaft und Beeinträchtigung benachbarter Grundstücke vorzubeugen. Verwilderte Grundstücke stellen einen idealen Unterschlupf für Wildschweine dar. In den vergangenen Monaten kam es an Gartengrundstücken und auf Rebflächen wieder vermehrt zu Schäden durch Wildschweine. Die pflegebedürftigen Grundstücke sind der Stadt Heidelberg bekannt. Die Vernachlässigung der Grundstückspflege ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.