6 BEKANNTMACHUNGEN 29. April 2026 BEKANNTMACHUNG Landschaftsschutzgebietsverordnung - Mitteilung von geringfügigen Ergänzungen Im Zuge der Ausweisung von Windenergiezonen am Lammerskopf wurde der dazugehörige Verordnungsentwurf zur Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Bergstraße-Mitte“ vom 13.06.2025 bis 14.07.2025 ausgelegt. Nach Beendigung der Offenlage wurde der Verordnungsentwurf geringfügig geändert und die Karte präzisiert. Die Änderungen wurden unter Einhaltung der gesetzlichenVorgaben vorgenommen und dienen der Präzisierung der im ursprünglichen Entwurf bereits enthaltenen Rotor-outRegelung. In der Kartendarstellung wurde die maximal für Rotor-out oder gleichbedeutend den Rotor-Überstrich nutzbare Fläche zusätzlich grafisch in der Farbe hellblau dargestellt. Eine erhebliche inhaltlicheÄnderung der LSGVerordnung liegt nicht vor, weshalb auf eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung verzichtet werden konnte. Die förmliche Verkündung der Änderungsverordnungwird durch dieseMitteilung nicht berührt und erfolgt imweiteren Verfahren. Die Änderungen können der beigefügten Karte sowie dem Verordnungsentwurf (hier in Auszügen mit Änderungen) entnommen werden. Seite 1 Änderung der Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe - Höhere Naturschutzbehörde - über das Landschaftsschutzgebiet „Bergstraße-Mitte“ Auf Grund der §§ 22 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durchArtikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2023 (BGBl. 2024 I Nr. 323) sowie der §§ 23, 24 und 32 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) der Fassung vom 23. Juni 2005 (GBl. 2015, S. 585), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26, 44) wird die Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Landschaftsschutzgebiet „Bergstraße-Mitte“ vom 15. Januar 1973 wie folgt geändert: Auf Grund der §§ 22 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBI. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom23. Oktober 2024 (BGBI. I Nr. 323) geändert worden ist, sowie der §§ 23, 24 und 32 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) vom 23. Juni 2015 (GBI. S. 585), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBI. S. 26, 44) geändert worden ist, wird die Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Landschaftsschutzgebiet „Bergstraße-Mitte“ vom 15. Januar 1973, die zuletzt durch Verordnung der Stadt Heidelberg vom 15. März 2007 (Heidelberger Stadtblatt vom28.03.2007) geändert worden ist, wie folgt geändert: Art. 1 (1) In § 2 der Verordnung wird folgender Absatz 5 eingefügt: „(5) Das Landschaftsschutzgebiet enthält auf Heidelberger Gemarkung drei Zonen zur Errichtung oderwesentlichenÄnderung von immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Windenergieanlagen und der hierfür erforderlichen Neben- und Erschließungsanlagen sowie Netzanbindung (Windenergiezonen). DieWindenergiezonen haben insgesamt eine Größe von rd. 39 ha. Davon entfallen auf die einzelnenWindenergiezonen: Lammerskopf Teilzone A: rd. 15 ha Lammerskopf Teilzone B: rd. 8 ha Lammerskopf Teilzone C: rd. 16 ha“ Seite 2 (2) In § 2 der Verordnung wird folgender Absatz 5 eingefügt: In § 2 der Verordnung wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) DieWindenergiezonen sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1:40.000 und in einer Detailkarte im Maßstab 1:11.000 mit einer dunkelblauen Füllung dargestellt. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.“ Art. 2 In § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt: „Die Verbote und Erlaubnisvorbehalte der §§ 3 und 4 gelten nicht für die Errichtung oder wesentliche Änderung von immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Windenergieanlagen und der hierfür erforderlichen Neben- und Erschließungsanlagen in den Windenergiezonen sowie die Erschließungsanlagen und Netzanbindung innerhalb des Schutzgebiets. Eine Überschreitung der Grenzen der Windenergiezonen Gebietsgrenzen durch die Rotoren oder durch sonstige Bestandteile von Windenergieanlagen ist im Bereich der Fläche Rotor-out (in der Übersichtskarte und in der Detailkarte hellblau dargestellt) zulässig.“ Art. 3 Die Änderungsverordnung mit den geänderten Karten (Übersichts- und Detailkarten) nach § 2 Abs. 6 ist bei dem Bürgermeisteramt der Stadt Heidelberg, Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie, Kornmarkt 1, 69117 Heidelberg, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt. Art. 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Seite 30 [...] geplanten Potenzialfläche als „Windenergiezonen“ auszuweisenden Flächen im Sinne des Rundschreibens vom 8.7.2020, (S. 9, 2. Absatz), imLandschaftsschutzgebiet zu belassen. Als notwendiges Abwägungsmaterial werden im Schreiben vom 7.11.2013 (S. 11, 2. Absatz) eine Landschaftsbildbewertung, eine Bewertung der Windhöffigkeit und eine Bewertung der Artenschutzbelange genannt. Die betreffenden Unterlagen liegen vor: • Landschaftsbewertung für das Landschaftsschutzgebiet „Bergstraße-Mitte“ (Juni 2025) • Gutachterliche Stellungnahme über die langjährigen mittleren Windverhältnisse und die zu erwartenden mittleren Energieerträge exemplarisch angenommener Windkraftanlagen an zwei Standorten bei Heidelberg (Standorte Lammerskopf und Kirchheimer Mühle) (März 2025) • Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse zum geplanten Vorranggebiet HD/RNK-VRG-02-W „Lammerskopf“ (Juni 2025) Weiterhin wurde eine Natura 2000-Verträglichkeitsuntersuchung vorgelegt. Zusammenfassend bestätigen die vorliegenden Gutachten, dass der Bau von Windenergieanlagen innerhalb der Windenergiezonen der geplanten Potenzialfläche „Lammerskopf“ aus Sicht von Natura 2000 verträglich möglich wäre. Gemäß den vorliegenden Untersuchungsergebnissen und nach erfolgter naturschutzrechtlicher Überprüfung wird durch die Änderung der Verordnung weiterhin der Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes „Bergstraße-Mitte“ aufrechterhalten werden können. Zu beachten ist darüber hinaus die in § 26 Abs. 3 BNatSchG n.F. (eingeführt durch Artikel 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (4. BNatSchGÄndG) mit Gesetz vom 20.07.2022, BGBl. I S. 1362, 1436 (Nr. 28)) zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung, die den Ausbau der erneuerbaren Energien gegenüber dem Schutz der Landschaft als höherrangig priorisiert (§ 26 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG: „Satz 1 gilt auch, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung nach § 22 Absatz 1 entgegenstehende Bestimmungen enthält“). Zwar regelt § 26 Abs. 3 BNatSchG lediglich die Zulässigkeit von Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten. Setzt sich somit eine das Landschaftsbild stark berührende Windenergieanlage gemäß der gesetzgeberischen Wertung gegenüber dem Landschaftsbild explizit durch, so kann diese Wertung für die Frage der Zulässigkeit von Zonierungen von Windenergieanlagen Freiflächenphotovoltaik (Korrektur eines offensichtlichen Fehlers am 10.09.2025) als ebenfalls der Erzeugung erneuerbarer Energien dienender Anlagen nicht außer Acht bleiben. - Wertung des § 2 EEG In die Gesamtabwägung im Rahmen der Ausübung des Normsetzungsermessens ist weiterhin die Wertung des § 2 EEG einzubringen. Demnach liegen die Errichtung und der Seite 31 Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen, die der Erzeugung von erneuerbaren Energien dienen, im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Die Vorgaben des § 2 EEG sollen dabei dem Wortlaut zufolge „in die jeweiligen Schutzgüterabwägungen“ eingebracht werden. Von diesem weit gefassten Wortlaut sind demnach nicht nur Zulassungsentscheidungen wie Baugenehmigungen erfasst, vielmehr ist die Wertung des § 2 EEG genauso auch bei der Ausübung von Normsetzungsermessen im Rahmen der Normgebung von im Rang unter dem Parlamentsgesetz stehendenVorschriften zu beachten, sofern die Vorschrift für die Zulassung von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Energien Relevanz entfaltet (für die Bauleitplanung etwa: Parzefall, Die neue Abwägungsdirektive des § 2 EEG im Gefüge des Bauplanungsrechts (NVwZ 2022, 1592 (1594); ebenso für die Festlegung von Zielen der Raumordnung in Raumordnungsplänen: Schlacke/Wentzien/Römling, Beschleunigung der Energiewende: Ein gesetzgeberischer Paradigmenwechsel durch das Osterpaket? NVwZ 2022, 1577 (1579)). Der gesetzgeberischen Forderung des § 2 EEG wird durch die vorgenommene Zonierung Rechnung getragen. Der Gesetzesbegründung zufolge soll sich das in § 2 EEG zum Ausdruck kommende Interesse am Ausbau von Anlagen, die der Erzeugung erneuerbarer Energien dienen, insbesondere auch gegenüber dem Schutz des Landschaftsbildes durchsetzen (Begründung des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor, BT-Drs. 20/1630, S. 159). - Verhältnismäßigkeit imÜbrigen Dem Erfordernis einer verhältnismäßigen Regelungwird dadurch Rechnung getragen, dass statt einer vollständigen Rücknahme des Landschaftsschutzgebietes lediglich eine zusätzliche Nutzungsart ermöglicht wird, die zudem nur in einem bestimmten, wenig einsehbaren Bereich ermöglicht werden soll (Zonierung im Sinne des § 22 Absatz 1 Satz 3 BNatSchG). Es ist davon auszugehen, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der wahrnehmbaren Geländemorphologie nicht vorliegt, weil der Geländeverlauf erkennbar bleibt, die Blickachse erhalten bleibt und eine technische Überformung der Hangkante zum Neckartal
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