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7. Februar 2024 BEKANNTMACHUNGEN 6 2022 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, sowie der §§ 2, 6, 13, 14, 15 und 18 des Kommunalabgabengesetzes vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1249) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 01. Februar 2024 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Abfallwirtschaftssatzung Die Abfallwirtschaftssatzung vom 15. November 2023 (Heidelberger Stadtblatt vom 22. November 2023) wird wie folgt geändert: 1. Nr. 2.1 Buchstabe b) des Abfallgebührenverzeichnisses wird wie folgt gefasst: „b) Für einen 240-Liter-Behälter › bei wöchentlicher Leerung 655,20 Euro / Jahr › bei 14-täglicher Leerung 327,60 Euro / Jahr › bei zweimal wöchentlicher Leerung 1.310,40 Euro / Jahr › für Leerung im Bedarfssystem 12,60 Euro / Leerung BEKANNTMACHUNG Liquidation des Vereins AGKJK - „Arbeitsgemeinschaft Kinder Jugend Kulturarbeit Rhein Neckar“ Der Verein „Arbeitsgemeinschaft Kinder Jugend Kulturarbeit Rhein Neckar – AGKJK“ ist aufgelöst worden. Aufgrund eines Formfehlers musste die Auflösung wiederholt werden. Hiermit gibt der Verein AGKJK seine Auflösung zum 27.12.2023 bekannt. Alle Gläubiger des Vereins werden aufgefordert ihre Ansprüche rechtzeitig bei den Liquidatoren anzumelden: › Dominik Alt, Jugendhaus KISTE, 68526 Ladenburg, Wallstadterstr. 36-38 › Sebastian Längerer, Jugendzentrum s´JUZ, 68723 Oftersheim, Mannheimer Str. 67 › Christian Hölzing, Jugendzentrum Ilvesheim, 68549 Ilvesheim, Mühlkopf 4 Das Vereinsvermögen darf erst nach Ablauf einer einjährigen Sperrfrist verteilt oder ausgezahlt werden. Auch die endgültige Bekanntgabe der Auflösung des Vereins darf erst nach Ablauf des Sperrjahres erfolgen: vermutlich zum 14.02.2025 (Ab Erscheinungsdatum dieses Beitrags, also nicht früher als nach 12 Monaten und 3 Tagen). BEKANNTMACHUNG 1.Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 01. Februar 2024 Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2023 (GBl. S. 229, 231) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 01. Februar 2024 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Hauptsatzung Die Hauptsatzung vom 14. Dezember 2023 (Heidelberger Stadtblatt vom 20. Dezember 2023) wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 2 Buchstabe A. wird wie folgt gefasst: „A. Personalangelegenheiten Ernennung und Entlassung von Beamtinnen/Beamten der Besoldungsgruppen A 15 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) aufwärts sowie Einstellung, nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit und Entlassung von Beschäftigten in der Entgeltgruppe 15 TVöD und Beschäftigten, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 TVöD hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten - im Einvernehmen mit der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister (§ 24 Absatz 2 GemO).“ 2. § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b) wird wie folgt gefasst: „b) Ernennung und Entlassung von Beamtinnen/Beamten der Besoldungsgruppe A 14 LBesGBW sowie Einstellung, nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppe 14 TVöD - im Einvernehmen mit der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister (§ 24 Absatz 2 GemO),“ 3. § 15 Buchstabe A. Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Ernennung und Entlassung von Beamtinnen/Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13 h LBesGBW, von Beamtinnen/Beamten im Vorbereitungsdienst sowie Einstellung, nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit und Entlassung von Beschäftigten bis einschließlich Entgeltgruppe 13 TVöD und von Auszubildenden,“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Heidelberg, den 01. Februar 2024 Prof. Dr. Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO (4) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen. BEKANNTMACHUNG 1. Satzung zur Änderung der Abfallwirtschaftssatzung vom 01. Februar 2024 Aufgrund der §§ 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2023 (GBl. S. 229, 231) geändert worden ist, der § 17 Absatz 1, 19, 20 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 02. März 2023 (BGBl. I Nr. 56) geändert worden ist, der §§ 10 Absatz 1 und 2, 9 Absatz 1 Satz 3 und 28 des Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 07. Februar 2023 (GBl. S. 26, 44) geändert worden ist, des § 7 der Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April Werden Sie Teil unseres Teams! Bei der Stadt Heidelberg sind folgende Stellen zu besetzen: Beim Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie: Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter im Bereich Landschaftspflege und Vertragsnaturschutz (m/w/d) Teilzeit 50% | unbefristet | Entgeltgruppe 10 TVöD-V Bei der Abfallwirtschaft und Stadtreinigung: Kundenberaterin/Kundenberater im Vertrieb (m/w/d) Vollzeit | unbefristet | Entgeltgruppe 10 TVöD-V | Die Stelle ist grundsätzlich teilbar. Beim Kämmereiamt: Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter im Bereich Vollstreckung (m/w/d) Teilzeit 21 bis 30 Wochenstunden | unbefristet | Entgeltgruppe 9a TVöD-V beziehungsweise Besoldungsgruppe A9 LBesGBW Beim Kinder- und Jugendamt in der Abteilung städtische Kindertageseinrichtungen: Pädagogische Fachkräfte im Springerpool (m/w/d) Vollzeit oder Teilzeit | unbefristet | bis Entgeltgruppe S 8b TVöD-V bei Einsatz im Springerpool Pädagogische Fachkräfte (m/w/d) Vollzeit oder Teilzeit | unbefristet | bis Entgeltgruppe S 8a TVöD-V beziehungsweise S 8b TVöD-V bei Einsatz im Springerpool Pädagogische Hilfskräfte (m/w/d) Vollzeit oder Teilzeit | Entgeltgruppe S 2 TVöD-V Fühlen Sie sich angesprochen? Dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbung online unter www.heidelberg.de/arbeitgeberin Hier finden Sie auch die detaillierten Stellenausschreibungen mit den notwendigen Qualifikationen sowie weiteren Informationen.

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