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13. September 2023 10 BEKANNTMACHUNGEN BEKANNTMACHUNG Haushaltssatzung der Stadt Heidelberg Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 07. Februar 2023 (GBl. S. 26, 42) hat der Gemeinderat am 20. Juli 2023 folgende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023/2024 beschlossen: 2023 2024 §1 Der Haushaltsplan wird festgesetzt Euro Euro 1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen 1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 794.370.910 835.931.430 1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 807.369.155 859.674.908 1.3 Veranschlagtes Ordentliches Ergebnis von -12.998.245 -23.743.478 1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 0 0 1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0 0 1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis von 0 0 1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis von -12.998.245 -23.743.478 2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen 2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 765.330.010 784.233.330 2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 747.903.855 798.189.108 2.3 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des Ergebnishaushalts von 17.426.155 -13.955.778 2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 19.730.400 20.823.200 2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 93.957.500 118.012.200 2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelbedarf aus Investitionstätigkeit von -74.227.100 -97.189.000 2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelbedarf von -56.800.945 -111.144.778 2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 17.982.400 15.682.400 2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 64.967.267 84.837.100 2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss aus Finanzierungstätigkeit von 46.984.867 69.154.700 2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestandes, Saldo des Finanzhaushalts von -9.816.078 -41.990.078 3. mit dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) von 59.067.267 82.937.100 4. mit dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen von 65.935.300 36.519.800 Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen aus 2023 gelten weiter bis zum Erlass der Haushaltssatzung für 2025. §2 Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 50.000.000 50.000.000 § 3 Die Hebesätze für die Realsteuern werden festgesetzt 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf. 400 v. H. 400 v. H b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 470 v. H. 470 v. H. 2. Gewerbesteuer auf 400 v. H. 400 v. H. der Steuermessbeträge. Heidelberg, den 20. Juli 2023 Gez. Prof. Dr. Eckart Würzner Oberbürgermeister Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat mit Schreiben vom 23. August 2023 die Gesetzmäßigkeit der vom Gemeinderat am 20. Juli 2023 beschlossenen Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 bestätigt und die in § 1 Nr. 3 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbeträge der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) in Höhe von 59.067.267 € für 2023 sowie in Höhe von 82.937.100 € für 2024 genehmigt. Die in § 1 Nr. 4 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbeträge der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 65.935.300 € für das Haushaltsjahr 2023 und 36.519.800 € für das Haushaltsjahr 2024 wurden ebenfalls genehmigt. Die in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbeträge der Kassenkredite in Höhe von jeweils 50.000.000 € je Haushaltsjahr sind genehmigungsfrei. Die Bestätigung der Haushaltssatzung bzw. die Genehmigung der Kreditermächtigung wurde mit folgenden Auflagen verbunden: › Die genehmigten Kreditermächtigungen für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 dürfen für den Fall, dass einzelne, im Finanzhaushalt veranschlagte Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen - nicht durchgeführt oder erheblich reduziert oder - in anderer Trägerschaft bzw. sonst außerhalb des städtischen Haushalts durchgeführt werden anteilig nicht ausgeschöpft werden und zwar in Höhe der auf diese Maßnahme entfallenden kreditfinanzierbaren Kosten (Gesamtkosten abzüglich objektbezogene Deckungsmittel). Neue Verpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften sind grundsätzlich auf die Gesamtkreditermächtigung anzurechnen. Soweit Ausnahmen von der danach bestehenden Anrechnungspflicht geboten sind, wird darüber im Rahmen der zu den kreditähnlichen Rechtsgeschäften notwendigen Genehmigung nach § 87 Abs. 5 GemO entschieden werden. Im Übrigen sind mögliche Verbesserungen durchMehreinzahlungen oder Minderauszahlungen im Finanzhaushalt, soweit sie nicht zur Kompensation von Mindereinzahlungen und unabweisbaren Mehrauszahlungen benötigt werden, zur Verminderung des Kreditbedarfes in Höhe der Verbesserungen zu verwenden. › Zur Sicherstellung der stetigen Aufgabenerfüllung ist ein Haushaltssicherungskonzept mit der Zielsetzung zu erstellen, das ordentliche Ergebnis der beiden Haushaltsjahre deutlich zu verbessern und bis zum Ende des Finanzplanungszeitraums ein ausgeglichenes Ergebnis zu erzielen. In das Konzept sind weiter Maßnahmen zur Stärkung der Eigenfinanzierungskraft der künftigen Haushalte mit dem Ziel der wesentlichen Reduzierung der für die Jahre 2025 - 2027 vorgesehenen Kreditaufnahmen aufzunehmen › Ein Konzept zur Stärkung der Liquidität sowie zur Vermeidung der zu den Jahresenden 2023 – 2027 prognostizierten ungenügenden Eigenmittel ist zu erstellen. › Die zu erstellenden Konzepte sind dem Regierungspräsidium bis zum 30.06.2024 vorzulegen. Ebenso ist bis zu diesem Datum über die aktuelle Entwicklung des Haushalts zu berichten. Haushaltssatzung und Haushaltsplan liegen in der Zeit vom 14. September 2023 bis einschließlich 22. September 2023 im Rathaus, Zimmer 2.24, während der Dienststunden Montag bis Donnerstag von 08.00 bis 16.00 Uhr, Freitag von 08.00 bis 13.00 Uhr zur Einsichtnahme offen. Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO: (4) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen. (5) Absatz 4 gilt für anderes Ortsrecht und Flächennutzungspläne entsprechend. ÖFFENTLICHE ERINNERUNG An die Zahlung folgender Forderungen wird erinnert: Abschluss- und Vorauszahlungen von Steuern, Gebühren und Beiträgen aus Erst- oder Nachveranlagungen nach den zugestellten Bescheiden bzw. Zahlungsaufforderungen, soweit die Zahlungsfrist bereits abgelaufen ist.Für Teilnehmer am SEPA–Lastschriftmandat gilt die „Öffentliche Erinnerung“ nicht. Ferner erinnert das Amt für Finanzen, Liegenschaften und Konversion daran, dass jeder Halter eines Hundes im Stadtkreis Heidelberg verpflichtet ist, innerhalb eines Monats nach Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerpflichtige Alter von drei Monaten erreicht hat sowie am Ende der Hundehaltung ebenfalls innerhalb eines Monats dies dem Amt für Finanzen, Liegenschaften und Konversion der Stadt Heidelberg, Abteilung Kasse und Steuern, Postfach 10 55 20, 69045 Heidelberg, Tel. 58-14 360 mitzuteilen. Die Bankverbindungen der Stadt Heidelberg entnehmen Sie bitte den Ihnen zugegangenen Abgabenbescheiden und Rechnungen. Stadt Heidelberg, Amt für Finanzen, Liegenschaften und Konversion Abteilung Kasse und Steuern

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