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14. Juni 2023 9 ronische Wahlsystem sicherzustellen, dass das Stimmrecht nicht mehrfach ausgeübt werden kann. Die Speicherung der abgesandten Stimmen muss anonymisiert und so erfolgen, dass die Reihenfolge des Stimmeingangs nicht nachvollzogen werden kann. Die Wahlberechtigten müssen bis zur endgültigen Stimmabgabe die Möglichkeit haben, ihre Eingabe zu korrigieren oder dieWahl abzubrechen. Ein Absenden der endgültigen Stimmabgabe ist erst nach einer Bestätigung der vorgenommenen Eintragungen im Stimmzettel durch die Wählerin oder den Wähler zu ermöglichen. Die Übermittlung muss für die Wählerin oder den Wähler am Bildschirm erkennbar sein. Mit dem Hinweis über die erfolgreiche Stimmabgabe gilt diese als vollzogen. (5) Bei der Stimmeingabe darf es durch das verwendete elektronische Wahlsystem zu keiner Speicherung der Stimme des Wählers in dem von ihm hierzu verwendeten Computer kommen. Es muss gewährleistet sein, dass unbemerkte Veränderungen der Stimmeingabe durch Dritte ausgeschlossen sind. Auf dem Bildschirm muss der Stimmzettel nach Absenden der Stimmeingabe unverzüglich ausgeblendet werden. Das verwendete elektronische Wahlsystem darf die Möglichkeit für einen Papierausdruck der abgegebenen Stimme nach der endgültigen Stimmabgabe nicht zulassen. Die Speicherung der Stimmabgabe in der elektronischen Wahlurne muss nach einem nicht nachvollziehbaren Zufallsprinzip erfolgen. Die Anmeldung amWahlsystem, die Auswahl und Abgabe der Stimme sowie persönliche Informationen und IP-Adressen der Wahlberechtigten dürfen nicht protokolliert werden; ausgenommen ist die für eine logische Sekunde während des Wahlvorganges erforderliche kurzfristige Protokollierung und Zwischenspeicherung. (6) Eine Stimmabgabe auf von der Stadt kostenlos bereitgestellten digitalen Endgeräten ist während der regulären Öffnungszeiten in der Wahldienststelle oder an einem anderen von der Wahlleitung ausgewiesenen Ort möglich. § 24 Beginn und Ende der elektronischen Wahl (1) Beginn und Beendigung der elektronischen Wahl ist nur bei gleichzeitiger Autorisierung durch mindestens zwei berechtigte Personen zulässig. Berechtigte im Sinne von Satz 1 sind 1. die Mitglieder des Wahlausschusses und 2. die Wahlleitung einschließlich vertretender Personen; sie kann zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben dritte Personen hinzuziehen. (2) Zur Autorisierung des Beginns der Elektronischen Wahl wird das Wahlportal für die Stimmabgabe der Wahlberechtigten technisch geöffnet, sodass danach Stimmabgaben möglich sind. Sie soll am ersten Tag des Wahlzeitraums spätestens um 16:00 Uhr erfolgen. (3) Zur Autorisierung der Beendigung der Wahl wird das Wahlportal technisch geschlossen, sodass danach keine Stimmabgabe mehr möglich ist. Sie soll am letzten Tag des Wahlzeitraums spätestens um 16:00 Uhr erfolgen. § 25 Störungen der ElektronischenWahl (1) Ist die elektronische Stimmabgabewährend des Wahlzeitraums aus von der Stadt zu vertretenen technischen Gründen den Wahlberechtigten nicht möglich, kann die Wahlleitung im Einvernehmen mit dem Wahlausschuss die Wahlfrist verlängern. Die Verlängerung muss öffentlich bekannt gemacht werden. (2) Werden während der elektronischen Wahl Störungen bekannt, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können und ist eine mögliche Stimmenmanipulation ausgeschlossen, kann die Wahlleitung solche Störungen beheben oder beheben lassen und dieWahl fortsetzen; andernfalls ist die Wahl ohne Auszählung der Stimmen zu stoppen. Wird die Wahl fortgesetzt, ist die Störung und deren Dauer im Protokoll zur Wahl zu vermerken. ImFalle des Abbruchs der Wahl entscheidet die Wahlleitung im Einvernehmen mit dem Wahlausschuss über das weitere Verfahren. § 26 Anforderungen an die Informationssicherheit (1) Die elektronische Jugendgemeinderatswahl hat hinsichtlich der Grundwerte der Informationssicherheit (Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität) einen Schutzbedarf der Kategorie „hoch“. (2) Die Stadt kann sich bei der Durchführung der elektronischen Wahl externer Dienstleistungsunternehmen bedienen, insbesondere deren Online-Wahlsysteme einsetzen sowie Beratungs- und Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen. Sie sind vertraglich zur Einhaltung der Bestimmungen über die Anforderungen an die Informationssicherheit dieser satzungsmäßigenWahlordnung sowie zur Ermöglichung der Kontrolle der Sicherstellung des Datenschutzes und der Informationssicherheit durch die Stadt zu verpflichten. Die Erfüllung der Anforderungen ist auf Verlangen durch geeignete Unterlagen gegenüber der Stadt nachzuweisen. (3) Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses wird dasWählerverzeichnis mit personenbezogenenDaten in der städtischen IT-Umgebung verarbeitet, externe Dienstleistungsunternehmen erhalten für das elektronische Wahlverzeichnis nur eine pseudonymisierte Fassung. (4) BeimEinsatz eines Online-Wahlsystems eines externen Dienstleistungsunternehmens muss dieses sicherstellen, dass die sich aus dem nach Absatz 1 bestimmten Schutzbedarf ergebenden Anforderungen erfüllt werden und der von ihmhierfür genutzte Informationsverbund dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Es muss über ein schlüssiges Sicherheitskonzept verfügen. Art und Umfang der umzusetzenden Maßnahmen orientieren sich maßgeblich am IT-Grundschutz des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik. Die näheren technischen Spezifikationen sind in den nachfolgenden Absätzen 5 bis 8 aufgeführt. (5) Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses müssen sich alle für den Betrieb des Online-Wahlsystems notwendigen Komponenten in Deutschland befinden. Elektronische Wahlurne und elektronisches Wahlverzeichnis sind in einer ISO27001 zertifizierten IT-Umgebung zu betreiben. (6) Die IT-Umgebung muss vor Angriffen aus demNetz geschützt sein, insbesondere dürfen nur autorisierte Zugriffe zugelassen werden. Autorisierte Zugriffe sind insbesondere die Überprüfung der Stimmberechtigung, die Speicherung der Stimmabgabe zugelassener Wählerinnen und Wähler, die Registrierung der Stimmabgabe und die Überprüfung auf mehrfacher Ausübung des Stimmrechtes (Wahldaten). Es ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass Manipulation ausgeschlossen ist und dass im Falle des Ausfalles oder der Störung der IT-Umgebung keine Stimmen unwiederbringlich verloren gehen können. (7) Das Übertragungsverfahren der Wahldaten ist so zu gestalten, dass sie vor Ausspäh- oder Entschlüsselungsversuchen geschützt sind. Die Übertragungswege zur Überprüfung der Stimmberechtigung des Wählers sowie zur Registrierung der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis und die Stimmabgabe in die elektronische Wahlurne müssen so getrennt sein, dass keine Zuordnung des Inhalts der Wahlentscheidung zur Wählerin oder zumWähler möglich ist. (8) Die Datenübermittlungmuss verschlüsselt erfolgen, umunbemerkte Veränderungen der Wahldaten zu verhindern. Bei der Übertragung und Verarbeitung der Wahldaten ist zu gewährleisten, dass bei der Registrierung der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis kein Zugriff auf den Inhalt der Stimmabgabe möglich ist. § 27 Ungültige Stimmzettel (1) Durch technische Voreinstellungen wird festgelegt, dass ein Stimmzettel ungültig ist, wenn mehr Stimmen als zulässig vergeben werden, der Stimmzettel nicht gekennzeichnet ist oder das Auswahlfeld „ungültig wählen“ markiert wurde. Ein Stimmzettel ist darüber hinaus ungültig, wenn sich derWille derwählenden Person nicht zweifelsfrei ergibt oder der Stimmzettel Zusätze oder Vorbehalte enthält. (2) In Zweifelsfällen entscheidet der Wahlausschuss, ob eine Stimmabgabe vorliegt und ob die Stimmabgabe gültig ist. § 28 Verteilung der Sitze auf die einzelnen Bewerbungen In der einzelnen Gruppe gemäß § 13 Absatz 2 sind jeweils die zehn Wahlbewerbungen mit den höchsten Stimmenzahlen in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die nicht gewählten Wahlbewerbungen sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen als Ersatzpersonen für die Gruppe festzustellen. § 29 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses (1) Unmittelbar nach Beendigung der Elektronischen Wahl gemäß § 24, jedoch spätestens einen Tag nach Ende des Wahlzeitraums veranlasst die Wahlleitung die computerbasierte Auszählung der abgegebenen Stimmen, deren Ergebnis in einem von der Wahlleitung zu unterschreibenden Ausdruck (Stimmergebnis) dokumentiert wird. Auf der Grundlage des Stimmergebnisses wird das Wahlergebnis von der Wahlleitung ermittelt und schriftlich festgestellt. Die Auszählung ist öffentlich. (2) Die Wahlleitung stellt als Wahlergebnis fest: 1. die Zahl der Wahlberechtigten, 2. die Zahl der Personen, die gewählt haben nebst derWahlbeteiligung in Prozent, 3. die Zahlen der gültigen und der ungültigen Stimmzettel, 4. die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen, 5. die Zahlen der für die einzelnen Bewerbungen abgegebenen gültigen Stimmen, 6. die in den drei Gruppen jeweils gewählten Personen und 7. welche Bewerbungen in welcher Reihenfolge Ersatzpersonen sind. (3) Über die Wahlhandlung und die Auszählung wird von der Wahlleitung eine Niederschrift angefertigt, aus der alle wesentlichen Umstände hervorgehen müssen. Sie muss insbesondere enthalten: 1. den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der ElektronischenWahl, 2. besondere Vorkommnisse während der Wahlhandlung und dazu gefasste Beschlüsse, 3. den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, 4. besondere Vorkommnisse während der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses und dazu gefasste Beschlüsse, 5. das festgestellte Wahlergebnis; hierfür können die Unterlagen nach Absatz 1 als Anlage der Niederschrift beigefügt werden. 6. die Versicherung, dass die Vorschriften der §§ 26 bis 28 sowie der Absätze 1 und 2 eingehalten worden sind. (4) Die Wahlleitung übergibt ihre Wahlniederschrift unverzüglich der Person, die den Vorsitz imWahlausschuss ausübt. (5) Der Wahlausschuss hat die von der Wahlleitung erstellte Niederschrift auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu prüfen und dabei deren Feststellungen nachzuprüfen. Ergeben sich aus der Niederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, klärt er sie so weit wie möglich auf. Er kann fehlerhafte Entscheidungen abändern. Ungeklärte Bedenken werden in der Niederschrift vermerkt. Danach stellt er anhand des Stimmergebnisses nach Vornahme etwa erforderlicher Berichtigungen schriftlich als endgültiges Wahlergebnis fest: 1. die Zahl der Wahlberechtigten, 2. die Zahl der Personen, die gewählt haben nebst derWahlbeteiligung in Prozent, 3. die Zahlen der gültigen und der ungültigen Stimmzettel, 4. die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen, 5. die Zahlen der für die einzelnen Bewerbungen abgegebenen gültigen Stimmen, 6. die in den drei Gruppen jeweils gewählten Personen und 7. welche Bewerbungen in welcher Reihenfolge Ersatzpersonen sind. (6) Im Anschluss an die Ermittlung und Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses gibt die Person, die den Vorsitz im Wahlausschuss ausübt, deklaratorisch das endgültige Wahlergebnis mündlich bekannt. (7) Über die Sitzung des Wahlausschusses ist eine Niederschrift zu erstellen. Diese enthält: BEKANNTMACHUNGEN

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