14. Juni 2023 BEKANNTMACHUNGEN 10 1. die Bezeichnung des Ausschusses, 2. die Namen und Funktionen seiner Mitglieder sowie den Namen der mit der Schriftführung betrauten Person, 3. Zeit und Ort der Sitzung, 4. den Umfang und das Ergebnis der Nachprüfung der Feststellungen der Wahlleitung und die dazu gefassten Beschlüsse, 5. das festgestellte endgültige Wahlergebnis; hierfür können die Unterlagen nach Absatz 5 Satz 5 als Anlage der Niederschrift beigefügt werden, 6. sonstige Beschlüsse, 7. die Versicherung, dass die Vorschriften der §§ 17 Absatz 4, 27 und 28 sowie des Absatzes 5 eingehalten worden sind. (8) Für die Administration der Wahlserver und insbesondere für die Auszählung und Archivierung der Wahl ist die Autorisierung durch mindestens zwei Berechtigte nach § 24 Absatz 1 notwendig. (9) Alle Datensätze der elektronischen Wahl sind in geeigneter Weise zu speichern. Alle Wahlunterlagen und alle Datensätze erhält die Wahlleitung nach Abschluss der Wahlen. Sie sind so lange sicher aufzubewahren, bis die jeweilige Wahl rechtswirksam abgeschlossen ist und der aus der nächsten Wahl hervorgegangene Jugendgemeinderat zusammengetreten ist. (10) Die Wahlleitung kann sich bei der Auszählung und der Archivierung eines externen Dienstleisters bedienen. (11) Es sind technische Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen, die den Auszählungsprozess für jede Wählerin und jeden Wähler jederzeit reproduzierbar machen. § 30 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigungen (1) Das endgültige Wahlergebnis wird von der Wahlleitung öffentlich bekannt gemacht mit den Angaben nach § 29 Absatz 5 Satz 5 Nummer 1 bis 7. Die gewählten Personen sind jeweils in der festgestellten Reihenfolge in den einzelnen Gruppen mit Familiennamen, Vornamen, Alter, Schule und Stimmenzahl aufzuführen. Die Ersatzpersonen werden nur mit Familiennamen und Vornamen in der festgestellten Reihenfolge aufgeführt. (2) In der Bekanntmachung ist anzugeben, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist gegen die Wahl Einspruch erhoben werden kann, in welchen Fällen dem Einspruch weitere Wahlberechtigte beitreten müssen und wie hoch die erforderliche Zahl ist. (3) Die Wahlleitung informiert die gewählten Bewerber und Bewerberinnen und fordert sie zur Annahme der Wahl in elektronischer Form innerhalb von zwei Wochen auf. § 31 Absage der Wahl und Wahlanfechtung (1) Wird während der Vorbereitung der Wahl ein offenkundiger, vor der Wahl nicht mehr behebbarer Mangel festgestellt, wegen dem die Wahl im Fall ihrer Durchführung in einem Wahlanfechtungsverfahren für ungültig erklärt werden müsste, so sagt der Wahlausschuss die Wahl ab. Die Wahlleitung macht dies öffentlich bekannt mit demHinweis, dass die Wahl zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden wird. (2) Eine Wahlprüfung im Sinne des § 30 des Kommunalwahlgesetzes findet nicht statt. (3) Für die Wahlanfechtung sind die Bestimmungen der §§ 31 bis 36 des Kommunalwahlgesetzes sinngemäß anwendbar mit der Maßgabe, dass in § 31 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 3 an die Stelle der Rechtsaufsichtsbehörde die Wahlleitung, in § 34 Absatz 1 Satz 1 an die Stelle des Gemeinderats die Wahlleitung und in § 36 an die Stelle des Gemeindewahlausschusses der Wahlausschuss tritt. § 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Jugendgemeinderatssatzung vom 6. Mai 2021 (Heidelberger Stadtblatt vom 19. Mai 2021) und die Jugendgemeinderatswahlordnung vom 28. April 2005 (Heidelberger Stadtblatt vom 18. Mai 2005), die zuletzt durch Satzung vom 6. Mai 2021 (Heidelberger Stadtblatt vom 19. Mai 2021) geändert worden ist, außer Kraft. Heidelberg, den 17.05.2023 Prof. Dr. Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung in der beschriebenen Art geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. ÖFFENTLICHE ERINNERUNG An die Zahlung folgender Forderungen wird erinnert: Abschluss- und Vorauszahlungen von Steuern, Gebühren und Beiträgen aus Erst- oder Nachveranlagungen nach den zugestellten Bescheiden bzw. Zahlungsaufforderungen, soweit die Zahlungsfrist bereits abgelaufen ist. Für Teilnehmer am SEPA–Lastschriftmandat gilt die „Öffentliche Erinnerung“ nicht. Ferner erinnert das Amt für Finanzen, Liegenschaften und Konversion daran, dass jeder Halter eines Hundes im Stadtkreis Heidelberg verpflichtet ist, innerhalb eines Monats nach Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerpflichtige Alter von drei Monaten erreicht hat sowie am Ende der Hundehaltung ebenfalls innerhalb eines Monats dies dem Amt für Finanzen, Liegenschaften und Konversion der Stadt Heidelberg, Abteilung Kasse und Steuern, Postfach 10 55 20, 69045 Heidelberg, Tel. 58-14 360 mitzuteilen. Die Bankverbindungen der Stadt Heidelberg entnehmen Sie bitte den Ihnen zugegangenen Abgabenbescheiden und Rechnungen. Stadt Heidelberg, Amt für Finanzen, Liegenschaften und Konversion (ehemals Kämmereiamt) Abteilung Kasse und Steuern ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG über die Auflegung der Vorschlagsliste für Schöffinnen und Schöffen der Geschäftsjahre 2024 bis 2028 Der Gemeinderat der Stadt Heidelberg hat in seiner Sitzung am 17. Mai 2023 die Vorschlagsliste für die Schöffinnen und Schöffen der Geschäftsjahre 2024 bis 2028 beschlossen. Nach § 36 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes wird die Vorschlagsliste von Montag, dem 19.06.2023 bis Sonntag, dem 25.06.2023 beim Bürger- und Ordnungsamt, Wahldienststelle, Kurfürsten-Anlage 43, 69115 Heidelberg, zu jedermanns Einsicht aufgelegt. Die Öffnungszeiten sind wir folgt: Montag und Freitag von 8:00 – 12:00 Uhr, Dienstag und Donnerstag von 8:00 – 16:00 Uhr, Mittwoch von 8:00 – 17:30 Uhr. Der Zugang zur Wahldienststelle ist nicht barrierefrei. Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auflegungsfrist, schriftlich oder zu Protokoll bei der vorgenannten Dienststelle mit der Begründung Einspruch erhoben werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die nach § 32 nicht aufgenommen werden durften oder nach den §§ 33 und 34 Gerichtsverfassungsgesetz nicht aufgenommen werden sollten. Der Wortlaut der §§ 32 bis 34 Gerichtsverfassungsgesetz kann mit der Vorschlagsliste für Schöffinnen und Schöffen eingesehen werden. Heidelberg, den 14.06.2023 Stadt Heidelberg Bürger- und Ordnungsamt BEKANNTMACHUNG Satzung der Stadt Heidelberg über die Veränderungssperre für den Bereich Altstadt – „Erweiterung des Universitätscampus Altstadt“ Nachdem der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 9. Dezember 2021 beschlossen hat, für den Bereich Altstadt - „Erweiterung des Universitätscampus Altstadt“ einen Bebauungsplan aufzustellen (ortsübliche Bekanntmachung im „stadtblatt“ am 22. Dezember 2021), hat er gemäß §§ 14 bis 16 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04.01.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6 vom 11.01.2023) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung der vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. GBl. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 07.02.2023 (GBl. S. 26, 42), am 17. Mai 2023 auch folgende Satzung beschlossen: § 1 Veränderungssperre Zur Sicherung der künftigen Planung im Geltungsbereich des Bebauungsplans Altstadt - „Erweiterung des Universitätscampus Altstadt“ wird eine Veränderungssperre angeordnet. § 2 Geltungsbereich der Veränderungssperre Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst folgendes Grundstück: Flurstück Nr. 1224. Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ergibt sich auch aus dem Lageplan, der Bestandteil dieser Satzung ist. § 3 Inhalt und Rechtswirksamkeit der Veränderungssperre Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen 1. Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch (das sind Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen) nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. § 4 Ausnahmen von der Veränderungssperre Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. § 5 Bestandsschutz gegenüber der Veränderungssperre Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden oder aufgrund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. § 6 Rechtskraft Die Satzung tritt am Tage ihrer ortsübli-
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