14. Juni 2023 BEKANNTMACHUNGEN 8 § 11 Rechtsstellung der Jugendgemeinderäte, Entschädigung (1) Die Mitglieder des Jugendgemeinderates und die in gemeinderätliche Ausschüsse berufenen beratenden Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die Vorschriften der Gemeindeordnung über ehrenamtlich tätige Bürger und Bürgerinnen werden auf die Tätigkeit der Mitglieder des Jugendgemeinderates angewandt. (2) Die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit richtet sich nach der Ehrenamtsentschädigungssatzung vom 23. Juni 1977 (Heidelberger Amtsanzeiger vom 1. Juli 1977) in der jeweils geltenden Fassung. § 12 Jugendgemeinderatswahlen (1) Jugendgemeinderatswahlen werden zur Wahl der nach § 2 Absatz 1 zu wählenden Mitglieder des Jugendgemeinderates durchgeführt. Sie sollen in jedem zweiten Kalenderjahr beginnend ab 2023 stattfinden, jeweils in der Zeit zwischen dem 1. November und 31. Dezember. (2) Für die Jugendgemeinderatswahlen gelten die Vorschriften der §§ 12 bis 31 dieser Satzung. Im Übrigen finden ergänzend die Vorschriften der Gemeindeordnung vom 24. Juli 2000 (GBl. 2000, 581, ber. S. 698), des Kommunalwahlgesetzes vom 1. September 1983 (GBl. 1983, 429) sowie der Kommunalwahlordnung vom 2. September 1983 (GBl. 1983, 459) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung. § 13 Wahlgrundsätze (1) Die 30 jugendlichen Mitglieder werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl aus drei Gruppen nach den Grundsätzen der relativen Mehrheitswahl gewählt. (2) Die zur Wahl stehenden Personen sind in drei Gruppen eingeteilt: 1. Schüler und Schülerinnen eines Gymnasiums und des A-Zugs der IGH bilden die Gruppe der Gymnasien. 2. Schüler und Schülerinnen beruflicher Schulen und fachlicher Gymnasien bilden die Gruppe der beruflichen Schulen. 3. Schüler und Schülerinnen von Haupt-, Förder-, und Spezialschulen, von Realschulen und Werkrealschulen, des B- und C-Zugs der IGH, von Gemeinschaftsschulen und der freien Waldorfschule bilden die Gruppe der Sekundarstufe. (3) Die Wahlberechtigten haben jeweils zehn Stimmen, die gruppenübergreifend verteilt werden können. JederWahlbewerbung kann nur eine Stimme gegeben werden. (4) Die Wahl wird als internetbasierte Online-Wahl (elektronische Wahl) durchgeführt. § 14 Aktives und passives Wahlrecht (1) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Jugendlichen, die am letzten Tag des Wahlzeitraumes das 13. aber noch nicht das 20. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten ihre Hauptwohnung in Heidelberg haben. (2) Das aktive Wahlrecht kann nur ausüben, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. (3) Zur Wahl stehen nur Personen, die eine Wahlbewerbung abgegeben haben, dagegen finden Wahlvorschläge keine Berücksichtigung. § 15 Wahlorgane (1) Wahlorgane sind 1. die Wahlleitung und 2. der Wahlausschuss. (2) Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber können nicht Mitglied eines Wahlorgans sein. Niemand darf inmehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. § 16 Wahlleitung (1) Die Wahlleitung besteht aus dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin. Ihr obliegt die Leitung der Jugendgemeinderatswahl. Sie ist für alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Jugendgemeinderatswahl zuständig, soweit keine Zuständigkeit des Wahlausschusses nach § 17 Absatz 1 besteht. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Bestimmung desWahlzeitraumes (§ 18), 2. Wahlbekanntmachung (§ 19), 3. Erstellung des Wählerverzeichnisses (§ 20 Absatz 1), 4. Entscheidung über Berichtigungsanträge zum Wählerverzeichnis und über Widersprüche im Vorverfahren (§ 20 Absatz 2), 5. Bekanntmachung der zugelassenen Wahlbewerbungen (§ 21 Absatz 5), 6. Entscheidung über Widersprüche im Vorverfahren bei Zurückweisung von Wahlbewerbungen (§ 21 Absatz 6), 7. technische Vorbereitung der Wahl, 8. Auszählung der Stimmen und Feststellung des Wahlergebnisses (§ 29), 9. Bekanntmachung des Wahlergebnisses (§ 30). (2) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben kann dieWahlleitung eine bei der Stadt bedienstete Person zu ihrer ständigen allgemeinen Vertretung bestellen. (3) Für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl werden von der Wahlleitung Bedienstete der beimKinder- und Jugendamt dafür eingerichteten Wahldienststelle eingesetzt. Die Wahldienststelle übernimmt auch die Besorgung der laufenden Geschäfte der Jugendgemeinderatswahl. § 17 Wahlausschuss (1) Der Wahlausschuss besteht aus sechs Personen. Er hat folgende Aufgaben: 1. Zulassung der Bewerbungen nach Ablauf der Bewerbungsfrist (§ 21 Absatz 4), 2. Zuordnung der Wahlbewerbungen zu einer Gruppe (§ 21 Absatz 7), 3. Autorisierung von Beginn und Beendigung der elektronischenWahl (§ 24), 4. Entscheidung über Zweifelsfälle bei ungültigen Stimmzetteln (§ 27 Absatz 2), 5. Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses (§ 29 Absatz 5 bis 7), 6. Absage der Wahl (§ 31 Absatz 1). (2) Die Mitglieder des Wahlausschusses werden vom Gemeinderat bestellt. Dabei können Vorschläge des amtierenden Jugendgemeinderates berücksichtigt werden. Drei Mitglieder sollen dem Kreis der Wahlberechtigten angehören. Bei Personen, die eine Wahlbewerbung abgegeben haben, ist eine Bestellung unzulässig oder wird eine erfolgte Bestellung unwirksam. (3) Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte eine Person, die den Vorsitz und eine Person, die den stellvertretenden Vorsitz ausübt. Die übrigen Personen sind einfache Mitglieder. (4) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn außer der den Vorsitz ausübenden Person oder der den stellvertretenden Vorsitz ausübenden Person mindestens zwei einfache Mitglieder anwesend sind. Die Sitzungen des Wahlausschusses sind öffentlich. Im Übrigen gilt § 21 der Kommunalwahlordnung entsprechend. § 18 Wahlzeitraum Der Wahlzeitraum (erster und letzter Tag einer möglichen Stimmabgabe) wird für jede Wahl gesondert von der Wahlleitung bestimmt. Er beträgt immer jeweils sieben Tage. § 19 Wahlbekanntmachung Die Wahl wird spätestens zehn Wochen vor dem ersten Tag des Wahlzeitraumes von der Wahlleitung öffentlich bekanntgemacht (Wahlbekanntmachung). Die Wahlbekanntmachung enthält: 1. denWahlzeitraum, 2. den Beginn und das Ende der Bewerbungsfrist und 3. die wesentlichen Regelungen zur Wählbarkeit sowie zu den Erfordernissen an eine Bewerbung. § 20 Wählerverzeichnis (1) Alle im Wahlzeitraum wahlberechtigten Personenwerdenmit denAngaben aus demMelderegister in das Wählerverzeichnis eingetragen. Es wird am 21. Tag vor dem Beginn des Wahlzeitraums von der Wahlleitung abgeschlossen. Die Anzahl der wahlberechtigten Personen zum Stichtag ist aufzunehmen. (2) Für die Überprüfung des Wählerverzeichnisses gilt § 6 des Kommunalwahlgesetzes mit der Maßgabe, dass der Überprüfungszeitraum die Werktage vom 26. bis zum 22. Tag vor dem Beginn des Wahlzeitraums ist und über Berichtigungsanträge und über Widersprüche im Vorverfahren die Wahlleitung entscheidet. § 21 Bewerbungen (1) Bewerbungen zur Jugendgemeinderatswahl können innerhalb der Bewerbungsfrist in elektronischer Form bei der Wahldienststelle eingereicht und zurückgenommen werden. Die Bewerbungsfrist beginnt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wahl und endet vier Wochen nach diesem Zeitpunkt um 12:00 Uhr. (2) Die Bewerbungen haben den Familiennamen, den Vornamen, den Tag der Geburt und die Anschrift (Hauptwohnung) sowie für alle Schüler und Schülerinnen eine formlose Bestätigung der besuchten Schule zu enthalten. Sie können die bisherigen Erfahrungen in politischen Gremien, in Vereinen und in der Jugendarbeit, die Ziele für die Arbeit im Jugendgemeinderat sowie ein Lichtbild enthalten. (3) Bei mängelbehafteten Bewerbungen ist, soweit möglich, innerhalb der Bewerbungsfrist Gelegenheit zur Behebung der Mängel einzuräumen. (4) Über die Zulassung der Bewerbungen entscheidet der Wahlausschuss unverzüglich nach Ablauf der Bewerbungsfrist. (5) Die zugelassenen Bewerbungen werden von der Wahlleitung unter Angabe von Familiennamen, Vornamen, Jahr der Geburt und besuchter Schule in alphabetischer Reihenfolge unverzüglich öffentlich bekannt gemacht. (6) Eine Bewerbung ist zurückzuweisen, wenn sie eine nicht wählbare Person enthält, die Form oder die Frist nicht gewahrt ist oder sie nicht die nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Angaben enthält oder Angaben nicht lesbar sind. Die Zurückweisung wird unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Über den Widerspruch gegen die Zurückweisung entscheidet die Wahlleitung. (7) Die zugelassenen Wahlbewerber und Wahlbewerberinnen werden vom Wahlausschuss in die drei Gruppen gemäß § 13 Absatz 2 eingeteilt. Wahlbewerber und Wahlbewerberinnen, die keiner Gruppe angehören, werden vom Wahlausschuss einer Gruppe zugeordnet. Richtlinie hierfür soll die zuletzt besuchte Schule sein. (8) Gehen bei einer Gruppeweniger gültige Bewerbungen ein als Sitze im Jugendgemeinderat für diese Gruppe vorhanden sind, so werden diese aus den anderen Gruppen nach der Regelung des § 3 Absatz 5 Satz 2 besetzt. § 22 Wahlbenachrichtigung und Wahlunterlagen (1) Alle wahlberechtigten Personen erhalten spätestens sieben Tage vor demBeginn des Wahlzeitraumes eine Wahlbenachrichtigung. Diese enthält die Angabe des Wahlzeitraums und die Wahlunterlagen. (2) Die Wahlunterlagen umfassen: 1. Informationen zum Ablauf der Wahlen und zur Nutzung des Wahlportals, 2. Informationen zu den eingesetzten Authentifizierungsmöglichkeiten der wahlberechtigten Personen, 3. die persönlichen Zugangsdaten für das Wahlportal (Login-Kennung und Passwort). (3) Wer imWählerverzeichnis eingetragen ist, dessen Wahlunterlagen jedoch unzustellbar waren oder durch schriftlichen Antrag glaubhaft versichert, keine, falsche oder unvollständige Wahlunterlagen erhalten zu haben, erhält gegen Vorlage eines Personal- oder Schülerausweises ab dem sechsten Kalendertag vor dem ersten Tag bis zum vorletzten Tag des Wahlzeitraumes bei der Wahlleitung die Wahlunterlagen persönlich. § 23 Stimmabgabe (1) Das Wahlportal ermöglicht der wahlberechtigten Person die Stimmabgabemittels Aufruf eines elektronischen Stimmzettels. (2) Die Authentifizierung der wahlberechtigten Person erfolgt durch das Einloggen am Wahlportal mit den individuellen Zugangsdaten, über das die wählende Person per sicherem Link zur Überprüfung der Wahlberechtigung an das digitale Wählerverzeichnis weitergeleitet wird. (3) Die Stimmabgabe erfolgt persönlich und unbeobachtet in elektronischer Form, was durch die wahlberechtigte Person elektronisch zu bestätigen ist. Die zu wählende Person muss eindeutig als gewählt gekennzeichnet werden. (4) Die elektronischen Stimmzettel sind entsprechend den in den Wahlunterlagen und im Wahlportal enthaltenen Anleitungen elektronisch auszufüllen und abzusenden. Dabei ist durch das verwendete elekt-
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