14. Juni 2023 BEKANNTMACHUNGEN 6 in der Sitzung und anschließend haben die Mitglieder des Jugendgemeinderates die Möglichkeit, Fragen und Empfehlungen an die Gemeinderatsmitglieder zu richten. 3. eigene Projekte des Jugendgemeinderates im Rahmen des Budgets zu Themen, die im Interesse der Heidelberger Jugendlichen liegen; hierzu können Anträge zur Umsetzung an den Oberbürgermeister und an den Gemeinderat gerichtet werden. (4) Die stimmberechtigten Mitglieder des Jugendgemeinderates sind zur regelmäßigen Mitarbeit im Gremium verpflichtet. Sie sind insbesondere verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Sie dürfen nur ausnahmsweise aus dringenden persönlichen, schulischen oder beruflichen Gründen einer Sitzung fernbleiben. Am Erscheinen verhinderte Mitglieder sollen der Geschäftsstelle rechtzeitig davon Mitteilung machen. § 2 Zusammensetzung (1) Der Jugendgemeinderat besteht aus 30 stimmberechtigten gewählten jugendlichen Mitgliedern, sechs beratenden Mitgliedern aus der Mitte des Gemeinderates und einem Mitglied aus dem Personenkreis der Kinderbeauftragten. Von den gewählten jugendlichen Mitgliedern sind zehn Mitglieder aus der Gruppe der Gymnasien, zehn aus der Gruppe der beruflichen Schulen und zehn aus der Gruppe der Sekundarstufe. (2) Die gemeinderätlichen Mitglieder und das Mitglied aus dem Personenkreis der Kinderbeauftragten werden vom Gemeinderat bestellt. Für jedesMitgliedwird auch ein stellvertretendes Mitglied bestellt, das im Falle einer Verhinderung an den Sitzungen teilnimmt. (3) Die Mitglieder des Gemeinderates der nicht im Jugendgemeinderat vertretenen Fraktionen, Gruppierungen und Einzelmitglieder können an den Sitzungen teilnehmen und haben Rederecht. § 3 Amtszeit, Ausscheiden und Nachrücken (1) Die Amtszeit der Jugendgemeinderatsmitglieder beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit beginnt mit dem ersten Zusammentreten des Jugendgemeinderates und endet mit der konstituierenden Sitzung des nächsten Jugendgemeinderates. (2) Jugendliche Mitglieder, die während der laufenden Amtszeit die Altersgrenze überschreiten, scheiden erst zum Ende der Amtsperiode aus. Dies gilt auch für Ersatzpersonen, die in den Jugendgemeinderat nachrücken. Andere Mitglieder, die während der laufenden Amtszeit aus ihrem Amt ausscheiden, verlieren zum selben Zeitpunkt ihre Mitgliedschaft im Jugendgemeinderat. (3) Ein Mitglied des Jugendgemeinderats kann aus wichtigem Grund sein Ausscheiden verlangen. Ein wichtiger Grund liegt zum Beispiel bei Krankheit, Wegzug oder Ausscheiden aus der Schule vor. (4) Verletzt ein jugendliches Mitglied seine Pflicht zur Sitzungsteilnahme nach § 1 Absatz 4 drei Mal hintereinander, so kann der Jugendgemeinderat mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder den Ausschluss dieses Mitgliedes beschließen. Das betroffene Mitglied hat bei dieser Abstimmung kein Stimmrecht. (5) Tritt ein jugendliches Mitglied des Jugendgemeinderats sein Amt nicht an, scheidet es während der Amtszeit aus oder wird es nach Absatz 4 ausgeschlossen, rückt die Ersatzperson innerhalb der betreffenden Gruppe in der sich aus § 28 Satz 3 ergebenden Reihenfolge nach. Falls eine solche Ersatzperson nicht vorhanden ist, rücken Personen aus den anderen Gruppen wie folgt nach: 1. Wenn aus der Gruppe der Gymnasien keine Ersatzpersonen zur Verfügung stehen, rücken die nächsten Personen aus der Gruppe der Sekundarstufe nach. 2. Wenn aus der Gruppe der beruflichen Schulen keine Ersatzpersonen zur Verfügung stehen, rücken die nächsten Personen aus der Gruppe der Gymnasien nach. 3. Wenn aus der Gruppe der Sekundarstufe keine Ersatzpersonen zur Verfügung stehen, rücken die nächsten Personen aus der Gruppe der beruflichen Schulen nach. Satz 2 gilt auch für den Fall, dass in einer Gruppe nicht genügend Personen zur Wahl stehen. (6) Lassen sich Sitze von jugendlichen Mitgliedern nicht im Nachrückverfahren gemäßAbsatz 5 besetzen, so bleiben die Sitze vakant. Eine Ergänzungswahl findet nicht statt. Die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder reduziert sich in dieser Zeit entsprechend. § 4 Vorsitz (1) Den Vorsitz im Jugendgemeinderat führt ein aus seiner Mitte gewähltes jugendliches Mitglied. (2) Mit dem Vorsitz sind insbesondere folgende Aufgaben verbunden: 1. Vertretung des Jugendgemeinderates gegenüber dem Gemeinderat und dessen Ausschüssen sowie gegenüber der Öffentlichkeit, 2. Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Sitzungen des Jugendgemeinderates und 3. Ausführung aller mit der Geschäftsführung des Jugendgemeinderates zusammenhängenden Tätigkeiten. (3) Der Jugendgemeinderat wählt aus seinerMitte eine erste und zweite Vertretung, die imVerhinderungsfall in dieser Reihenfolge die den Vorsitz führende Person vertreten. (4) Die den Vorsitz führende Person kann auf Antrag von fünf Mitgliedern des Jugendgemeinderates mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder abgewählt werden, wenn zugleichmit dieser Mehrheit eine neue vorsitzführende Person gewählt wird. Satz 1 gilt für die Vertretungen entsprechend. § 5 Geschäftsstelle Der Jugendgemeinderat wird bei seiner Arbeit durch eine Geschäftsstelle unterstützt, die der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin einrichtet. Die Unterstützung wird insbesondere für die Organisation und Durchführung von Sitzungen (zum Beispiel Einladung, Tagesordnung, Beschlussvorlagen, Informationen für die Sitzungsleitung und Protokoll), für die Kommunikation mit den städtischen Ämtern, für Budgetanträge und für die Ausarbeitung eigener Projekte geleistet. § 6 Budget (1) Der Gemeinderat bewilligt demJugendgemeinderat ein Budget für eigene Projekte und Geschäftskosten. (2) Zur Verwendung von Budgetmitteln kann der Jugendgemeinderat Anträge über die Geschäftsstelle an den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin richten. Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin wird anschließend die notwendige Entscheidung über die Mittelfreigabe herbeiführen. (3) Das Budget wird durch die Geschäftsstelle verwaltet. § 7 Stellung und Funktion imGemeinderat und in den gemeinderätlichen Ausschüssen (1) Der Jugendgemeinderat kann in die Sitzungen des Gemeinderates einen Vertreter oder eine Vertreterin entsenden; in Jugendangelegenheiten besteht dort ein Rede-, Anhörungs- und Antragsrecht. (2) Der Gemeinderat beruft als sachkundige Einwohner oder Einwohnerinnen je zwei Vertreter oder Vertreterinnen des Jugendgemeinderates als ständig beratende Mitglieder in den Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt und Mobilität, in den Ausschuss für Kultur und Bildung, in den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss, in den Ausschuss für Soziales und ChancenBürgerschaft, Gemeinderat und Verwaltung der Stadt Heidelberg trauern um Prof. Dr. med Dr. h.c. mult. Harald zur Hausen Träger des Nobelpreises für Medizin Träger des Großen Bundesverdienstkreuzes mit Stern Ehrenbürger der Stadt Heidelberg Prof. Dr. med Dr. h.c. mult. Harald zur Hausen hat mit seiner Forschung den Weg für neue Ansätze in der Vorbeugung und Behandlung von Krebserkrankungen bereitet. Seine Lebensleistung und sein Wirken kommen dem Wohl der Menschen in aller Welt zugute. Mit seinem Engagement hat er sich auch in bedeutender Weise um die Stadt Heidelberg als Wissenschaftsstandort und für deren Bürgerschaft verdient gemacht. Seinen besonderen Einsatz für Heidelberg hat der Gemeinderat mit der Verleihung des Ehrenbürgerrechts gewürdigt. Mit Hochachtung und in tiefer Dankbarkeit nehmen wir Abschied und werden ihm ein ehrendes Andenken bewahren. Unsere Gedanken sind bei seiner Familie. Stadtverwaltung Heidelberg Prof. Dr. Eckart Würzner Oberbürgermeister
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