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stadtblatt  / 10. Februar 2021 6 BEKANNTMACHUNGEN Das Amt für Soziales und Senioren der Stadt Heidelberg sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/einen Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter (m/w/d) für Rechnungsangelegenheiten im Sachgebiet Verwaltung/EDV/Service im Umfang von 75 – 100 %. Die Bezahlung erfolgt in Entgeltgruppe 8 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD-V) beziehungsweise in Besoldungsgruppe A8 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW). Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbung mit aussagekräftigen Unterlagen inklusive einschlägiger Abschluss- und Arbeitszeugnisse bis spätestens 21. Februar 2021 online unter www.heidelberg.de/stellenausschreibungen. Hier finden Sie auch die detaillierte Stellenausschreibung mit den notwendigen Qualifikationen sowie weiteren Informationen. ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Landtag von Baden-Württemberg am 14.03.2021 1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl des Landtags von Baden-Württemberg für die Stadt Heidelberg wird in der Zeit vom Montag, 22.02.2021 bis Freitag, 26.02.2021 während der allgemeinen Öff- nungszeiten Montag von 8:00 – 12:00 Uhr, Dienstag von 8:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr, Mittwoch von 8:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr, Don- nerstag von 8:00 – 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr, Freitag von 8:00 – 12:00 Uhr beim Bürger- und Ordnungsamt, Wahldienststelle, Kurfürsten-Anlage 43-45 für Wahlberechtigte zur Einsicht- nahme bereitgehalten. Der Zugang zum Gebäude ist nicht rollstuhlgerecht. Jede/Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer/seiner Person imWählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte/ein Wahlberech- tigter die Richtigkeit und Vollständigkeit von anderen im Wählerverzeichnis ein- getragenen Personen überprüfen will, hat sie/er Tatsachen glaubhaft zu machen,aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Un- vollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegis- ter eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 bis 4 des Bundesmeldegesetzes eingetra- gen ist. Das Wählerverzeichnis wird im auto- matisierten Verfahren geführt. Die Ein- sichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerver- zeichnis eingetragen ist oder einen Wahl- schein hat. 2. Wahlberechtigte, die das Wählerver- zeichnis für unrichtig oder unvollstän- dig halten, können während der o.g. Ein- sichtsfrist, spätestens am 26. Februar 2021 bis 12.00 Uhr bei der Stadt Heidel- berg, Bürger- und Ordnungsamt, Wahl- dienststelle, Kurfürsten-Anlage 43-45, 69115 Heidelberg,Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift einge- legt werden. 3. Wahlberechtigte, die in das Wählerver- zeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 21. Februar 2021 eine Wahlbe- nachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung er- halten hat, aber glaubt,wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wähler- verzeichnis einlegen, wenn er nicht Ge- fahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wer- den und die bereits einenWahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, er- halten keine Wahlbenachrichtigung. 4.Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl imWahlkreis 34 Heidelberg durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) diesesWahlkrei- ses oder durch Briefwahl teilnehmen. 5.EinenWahlschein erhält auf Antrag 5.1 eine/ein in das Wählerverzeichnis ein- getragene Wahlberechtigte/ eingetrage- ner Wahlberechtigter, 5.2 eine/ein nicht in das Wählerverzeich- nis eingetragene Wahlberechtigte/ ein- getragener Wahlberechtigter, 5.2.1 wenn sie/er nachweist, dass sie/er ohne ihr/sein Verschulden › die Antragsfrist für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 11 Abs.2 der Landeswahlordnung (bis zum 21.Februar 2021),oder › die Einspruchsfrist gegen das Wähler- verzeichnis nach § 21 Abs.4 Satz 1 des Landtagswahlgesetzes (bis zum 26.Febru- ar 2021) oder › die Beschwerdefrist nach § 21 Abs.4 Satz 3 des Landtagswahlgesetzes (2 Tage nach Zustellung) versäumt hat, 5.2.2 wenn ihr/sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der in Ziffer 5.2.1 genannten Fristen entstanden ist, oder 5.2.3 wenn ihr/sein Wahlrecht im Ein- spruchs- oder Beschwerdeverfahren fest- gestellt und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses der Stadt Heidelberg bekannt geworden ist. Wahlscheine können von in das Wähler- verzeichnis eingetragenen Wahlberech- tigten bis zum 12. März 2021, 18:00 Uhr beim Bürger- und Ordnungsamt schrift- lich, mündlich (nicht fernmündlich) oder elektronisch beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Er- krankung oder aufgrund der Anordnung einer Absonderung nach dem Infektions- schutzgesetz,die einAufsuchen desWahl- raums nicht oder nur unter nicht zumut- baren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag , 15:00 Uhr gestellt werden. Versichert eine Wahlberechtigte/ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihr/ihm der beantragte Wahlschein nicht zuge- gangen ist, kann ihr/ihm bis zum 13.März 2021, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein er- teilt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetra- gene Wahlberechtigte können aus den in Ziff. 5.2.1 bis 5.2.3 genannten Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zumWahltag,15:00 Uhr,stellen. Wer den Antrag für eine andere/einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie/er dazu berechtigt ist. Eine Wahl- berechtigte/Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antrag- stellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Für die elektronische Beantragung der Briefwahlunterlagen hat die Stadtverwal- tung Heidelberg im Internet auf der Seite www.heidelberg.de/wahlen einen On- line-Antrag hinterlegt. Möglich ist auch eine Antragstellung mittels Mobilgeräten, durch Einscannen des auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufgedruck- ten QR-Codes (Sie werden dann direkt auf den eigenen vorausgefüllten Internet- wahlscheinantragweitergeleitet) oder per Mail an wahldienststelle@heidelberg.de. Bei der O nline-Antragstellung sind die vorgegebenen Angaben um die Wahlbe- zirksnummer und Wählernummer (An- gaben auf der Wahlbenachrichtigung) zu ergänzen. Bei der Antragstellung mittels Mobil- geräten (QR-Code) sind die vorgenannten Angaben um das Geburtsdatum zu ergän- zen. Bei einer Antragstellung per E-Mail sind folgende Angaben notwendig: › Familienname,Vorname,Geburtsdatum und Wohnanschrift (Straße,Hausnum- mer,Postleitzahl,Ort) sowie gegebenen- falls eine hiervon abweichende Versand- adresse. Die Stadtverwaltung bittet zu beachten, dass die Daten bei Antragstellung per E- Mail unverschlüsselt übermittelt werden. Antragstellerinnen und Antragsteller, die aus Datenschutzgründen eine sichere Übermittlung bevorzugen, sollten ihren Antrag per Post oder Telefax (58-49150) an die Stadtverwaltung richten. Beim Online-Antrag erfolgt die Daten- übermittlung über eine verschlüsselte SSL-Verbindung. Briefwahlunterlagen können für andere Wahlberechtigte nur beantragt werden, wenn hierfür deren schriftliche und un- terschriebene Vollmacht vorliegt. Elektro- nische Anträge können nur für die eigene Person gestellt werden. 6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahl- berechtigte › einen amtlichen Stimmzettel des Wahl- kreises, › einen amtlichen blauen Stimmzettel- umschlag und › einen amtlichen hellrotenWahlbrief- umschlag (versehen mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist) sowie die Bezeichnung der Dienst- stelle der Gemeinde,die denWahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle),und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk angegeben sind. › ein Merkblatt für die Briefwahl. Die Abholung der Unterlagen für eine an- dere/einen anderen ist nur möglich,wenn die Empfangsberechtigung durch schrift- liche Vollmacht nachgewiesen wird. Die/Der Wahlberechtigte, die/der ihre/ seine Briefwahlunterlagen beim Bürger- meisteramt selbst in Empfang nimmt, kann an Ort und Stelle die Briefwahl aus- üben. Wer durch Briefwahl wählt, kennzeich- net persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen (blauen) Stimm- zettelumschlag für die Briefwahl und klebt diesen zu, unterschreibt die auf Bürgerschaft, Gemeinderat und Verwaltung der Stadt Heidelberg trauern um Altstadtrat Alfred Jakob Herr Jakob war von September 2009 bis Juli 2019 Mitglied des Heidelberger Gemeinderates. In den 10 Jahren seiner Tätigkeit als Gemeinderat bei der Stadt Heidelberg hat er sich mit großer Hingabe und herausragendem Engagement für die Belange der Stadt und Region eingesetzt. In dankbarer Erinnerung nehmen wir Abschied von ihm. Unsere Gedanken sind bei seiner Familie. Stadt Heidelberg Prof. Dr. Eckart Würzner Oberbürgermeister

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