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stadtblatt  / 23. Dezember 2020 14 Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung in der beschriebenen Art geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. 2. SATZUNG zur Änderung der Entsorgungssatzung vom 17.12.2020 Auf Grund von § 46 Absatz 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg vom 3. Dezem- ber 2013 (GBl. S. 389), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. November 2018 (GBl. S. 439, 446) geändert worden ist, §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.Juli 2000 (GBl.S.581,ber.S.698),die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 403) geändert worden ist, und §§ 2, 8 Absatz 2 und 13 bis 17 des Kommunalabgabengesetzes vom 17.März 2005 (GBl.S.206),das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7.November 2017 (GBl.S.592,593) geändert worden ist,hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 17.12.2020 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Entsorgungssatzung zum 1.Januar 2021 § 9 Absatz 1 der Entsorgungssatzung vom 10. Dezember 2015 (Heidelberger Stadtblatt vom 16.Dezember 2015),die zuletzt durch Satzung vom 20.Dezember 2018 (Heidelberger Stadtblatt vom 27.Dezember 2018) geändert worden ist,wird wie folgt gefasst: „(1) Die Abfuhrgebühr beträgt 1.für geschlossene Gruben bei Leerung alle 4 Wochen 13,00 €/m³ 2.für geschlossene Gruben bei Leerung alle 6 Wochen 13,30 €/m³ 3.für geschlossene Gruben bei Leerung länger als 6 Wochen 13,46 €/m³ 4.für Kleinkläranlagen (Ausfaulgruben) 23,99 €/m³ 5.für Kleinkläranlagen (Absetzgruben) 29,84 €/m³“ Artikel 2 Änderung der Entsorgungssatzung zum 1.Januar 2022 § 9 Absatz 1 der Entsorgungssatzung vom 10. Dezember 2015 (Heidelberger Stadtblatt vom 16. Dezember 2015), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Satzung geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(1) Die Abfuhrgebühr beträgt 1.für geschlossene Gruben bei Leerung alle 4 Wochen 16,90 €/m³ 2.für geschlossene Gruben bei Leerung alle 6 Wochen 17,29 €/m³ 3.für geschlossene Gruben bei Leerung länger als 6 Wochen 17,49 €/m³ 4.für Kleinkläranlagen (Ausfaulgruben) 31,18 €/m³ 5.für Kleinkläranlagen (Absetzgruben) 38,79 €/m³“ Artikel 3 Inkrafttreten (1) Artikel 1 diese Satzung tritt am 1.Januar 2021 in Kraft. (2) Artikel 2 dieser Satzung tritt am 1.Januar 2022 in Kraft. Heidelberg,den 17.12.2020 Prof.Dr.Eckart Würzner,Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO: Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvor- schriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vorschriften über die Öffent- lichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Baden-Württem- berg wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung in der beschriebenen Art geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. 2. SATZUNG zur Änderung der Abwassersatzung vom 17.12.2020 Auf Grund von § 46 Absatz 4 des Wasserge- setzes für Baden-Württemberg vom 3. De- zember 2013 (GBl.S.389),das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. November 2018 (GBl. S. 439, 446) geändert worden ist, §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zu- letzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl.S.403) geändert worden ist, und §§ 2, 8 Absatz 2 und 13 bis 17 des Kom- munalabgabengesetzes vom 17. März 2005 (GBl.S.206),das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7.November 2017 (GBl.S.592, 593) geändert worden ist, hat der Gemein- derat der Stadt Heidelberg am 17.12.2020 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Abwassersatzung § 27 der Abwassersatzung vom 20. Dezem- ber 2018 (Heidelberger Stadtblatt vom 27. Dezember 2018), die zuletzt durch Sat- zung vom 28. März 2019 (Heidelberger Stadtblatt vom 3.April 2019) geändert wor- den ist,wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird die Angabe „1,36 €“ durch die Angabe „1,28 €“ ersetzt. 2. In Absatz 2 wird die Angabe „0,54 €“ durch die Angabe „0,44 €“ ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Heidelberg,den 17.12.2020 Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vor- schriften über die Öffentlichkeit der Sit- zung, die Genehmigung oder die Bekannt- machung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Baden-Würt- temberg wegen Gesetzwidrigkeit wider- sprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss be- anstandet hat oder wenn nicht die Verlet- zung der Verfahrens- oder Formvorschrift unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Ver- letzung in der beschriebenen Art geltend gemacht worden, so kann auch nach Ab- lauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. 5. SATZUNG zur Änderung der Sondernutzungsgebührensatzung vom 17.12.2020 Auf Grund des § 19Abs.2 des Straßengeset- zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1992 (GBl. S. 329, ber. S. 683), das zu- letzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 11. Februar 2020 (GBl. S. 37, 43) geändert wor- den ist, und § 4 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl.S.581,ber.S.698),die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 403) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 17.12.2020 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Satzungsänderung Dem § 4 Absatz 1 der Sondernutzungs- gebührensatzung vom 21. Dezember 2010 (Heidelberger Stadtblatt vom 29. Dezem- ber 2010), die zuletzt durch Satzung vom 23. Juli 2020 (Heidelberger Stadtblatt vom 29.Juli 2020) geändert worden ist,wird fol- gender Satz angefügt: „Abweichend von Nummer 4 (Aufstellen von Gegenständen zum Verkauf), Num- mer 5 (Aufstellen von Werbetafeln und Dekorationsgegenständen) und Nummer 7 (Aufstellen von Tischen und Stühlen für einen Gaststättenbetrieb) des Sondernut- zungsgebührenverzeichnisses beträgt die Gebühr für diese Sondernutzungen in der Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember 2021 in allen Bezirken und Kategorien 0 Euro.“ Artikel 2 Inkrafttreten,Außerkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) § 4 Absatz 1 Satz 3 der Sondernutzungs- gebührensatzung vom 21. Dezember 2010 (Heidelberger Stadtblatt vom 29. Dezem- ber 2010),der zuletzt durchArtikel 1 dieser Satzung geändert worden ist, tritt am 31. Dezember 2021 außer Kraft. Heidelberg,den 17.12.2020 Prof.Dr.Eckart Würzner, Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vor- schriften über die Öffentlichkeit der Sit- zung, die Genehmigung oder die Bekannt- machung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Baden-Würt- temberg wegen Gesetzwidrigkeit wider- sprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss be- anstandet hat oder wenn nicht die Verlet- zung der Verfahrens- oder Formvorschrift unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Ver- letzung in der beschriebenen Art geltend gemacht worden, so kann auch nach Ab- lauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. BEKANNTMACHUNGEN Interreligiöses Kalenderblatt Januar 2021 01.01. christlich Neujahrsfest – Hochfest der Gottesmutter Maria (r. k.) 06.01. christlich Epiphanias – Erscheinungsfest des Herrn / Heilige Drei Könige Weitere Informationen unter www.heidelberg.de/kalender-der-religionen

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