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stadtblatt  / 23. Dezember 2020 12 BEKANNTMACHUNGEN 4.3.3 Besonderes Urnenwahlgrab 2.245,00 € 4.3.4 Baumgrab 2.237,00 € 4.3.5 Urnenwahlgrab in gärtnergepflegten Gemeinschaftsgrabfeldern 1.985,00 € 4.3.6 Baumgrab in gärtnergepflegten Gemeinschaftsgrabfeldern 1.141,00 € 4.4 Urnennischen mit einer Nutzungsdauer von 25 Jahren 4.4.1 Urnennischen in Mauern und Stelen 1.973,00 € 4.4.2 Urnennische im denkmalgeschützten Gebäudeteil des Krematoriums 3.421,00 € 4.5 Nebenland mit einer Nutzungsdauer von 25 Jahren je qm 661,00 € 4.6 Für den erneuten Erwerb von Nutzungsrechten anWahlgräbern sind die Gebühren der Nr.4.2 bis 4.5 anteilig nach der Dauer der Verlängerung zu Grunde zu legen. 5 Gebühren für andere Leistungen auf den Friedhöfen 5.1 Ausbettungen - zur Überführung nach auswärts 1.534,00 € 5.2 Ausbettung und Wiederbeisetzung der sterblichen Überreste 2.544,00 € 5.3 Beisetzung von Verstorbenen,die von auswärts zugeführt werden (Umbettungsfälle) 1.066,00 € 5.4 Tiefzuschlag in Höhe der Nr.2.3 auf die Leistungen der Nr.5.1 bis 5.3 373,00 € 5.5 Sonderleistungen: Sonstige im Gebührenverzeichnis nicht erfasste Leistungen werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet. 5.6 Zuschlag für Bestattungen an Samstagen 5.6.1 Erdbestattung - Samstagszuschlag 342,00 € 5.6.2 Feuerbestattung - Samstagszuschlag 110,00 € 5.6.3 Urnenbeisetzung - Samstagszuschlag 110,00 € 6 Verwaltungsgebühren 6.1 Genehmigungsgebühr für das Aufstellen von Grabzeichen oder Auflegen von Grabplatten 6.1.1 Grabmalgenehmigung 86,00 € 6.1.2 Kleinstgrabzeichen 50 v.H.aus Nr.6.1.1 43,00 € 6.2 Ausstellung eines Leichenpasses 35,00 € 6.3 Ausstellung einer Grabbescheinigung 37,00 € 6.5 Unbedenklichkeitsbescheinigung der Ortspolizeibehörde 20,00 € 6.6 Ausnahmegenehmigung nach § 33 Bestattungsgesetz 55,00 € Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Ba- den-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Sat- zung, mit Ausnahme der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh- migung oder die Bekanntmachung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürger- meister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg we- gen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung in der beschriebenen Art geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG Der Abwasserzweckverband Heidelberg plant den Neubau eines Dükers unter dem Neckar zur Abwasserüberleitung und zur Verlegung von Versorgungslei- tungen zwischen dem Klärwerk Süd im Stadtteil Wieblingen und dem Klärwerk Nord im Handschuhsheimer Feld. Des Weiteren ist eine energetische Verknüp- fung der beiden Klärwerksteile durch eine 20 KV-Leitung vorgesehen. Der ge- plante Düker soll nordwestlich des beste- henden Dükers verlaufen und mit einem Durchmesser DN 3.200 SB (da = 4 m) im unterirdischen Rohrvortrieb mit Voll- schnittmaschine hergestellt werden. Der geplante Rohrvortrieb hat eine Länge von etwa 445 m und unterquert den Schiff- fahrtskanal Wieblingen und die Altarme des Neckars. Die geplante Dükersohle liegt 10 m bis 25 m unter Gelände. Die Mindestüberdeckung beträgt rund 5,75 m unter der Neckarsohle. Der Neubau des Dükers dient u. a. der zu- künftigen Sicherstellung der Abwasser- überleitung. Der neue Düker ersetzt den vorhandenen alten Düker. Für die o. g. Vorhaben ist eine wasser- rechtliche Erlaubnis gemäß §§ 8 und 10 in Verbindung mit § 2 Abs.1,Ziff.3 und § 9 Abs. 1, Ziff. 4 und Abs. 2 Wasserhaushalts- gesetz (WHG) sowie §§ 28 und 43 Abs. 2 Wassergesetz Baden-Württemberg (WG) in Verbindung mit § 49 WHG erforderlich. Die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Unterlagen wurden beim Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie der Stadt Heidelberg einge- reicht. Die Stadt Heidelberg - Amt für Umwelt- schutz, Gewerbeaufsicht und Energie - führt als untereWasserbehörde ein förm- liches Erlaubnisverfahren gemäß § 93 Wassergesetz Baden-Württemberg (WG) durch. Die Öffentlichkeit ist nach Maß- gabe der §§ 93 Abs. 1 WG, 27a und 72 bis 76 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) sowie dem Gesetz zur Sicher- stellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssi- cherstellungsgesetz - PlanSiG) an dem Verfahren zu beteiligen. Das Vorhaben wird hiermit öffentlich be- kannt gemacht. Der Antrag liegt von Montag, dem 04.01.2021 bis einschließlich Donners- tag, dem 04.02.2021 bei der Stadt Hei- delberg, Amt für Umweltschutz, Ge- werbeaufsicht und Energie, Prinz Carl, Kornmarkt 1,69117 Heidelberg,Zimmer 2.07, 2. OG während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus. Aufgrund der aktuellen Lage bitten wir, die gebotenen Hygieneanforderungen einzuhalten. Im Übrigen gilt die Co- rona-Verordnung des Landes Baden- Württemberg in der jeweils geltenden Fassung. Diese ist unter https://www. baden-wuerttemberg.de/de/service/ak tuelle-infos-zu-corona/aktuelle-coro na-verordnung-des-landes-baden-wu erttemberg/ abrufbar. Wir bitten um eine Voranmeldung. Die- se soll dafür Sorge tragen, dass die gebo- tenen Hygieneanforderungen gewahrt werden können. Die öffentliche Bekanntmachung über die Auslegung ist ebenfalls ab sofort sowie der zur Einsicht ausliegende An- trag mit Unterlagen ab dem 04.01.2021 auf der Internetseite der Stadt Heidel- berg https://www.heidelberg.de/hd/ HD/Rathaus/Oeffentliche+Bekanntma chungen+Umweltrecht.html einseh- bar. Jeder, dessen Belange durch das Vorha- ben berührt werden, wird darauf hinge- wiesen, dass 1. etwaige Einwendungen gegen das Vor- haben innerhalb der Auslegungsfrist und bis zu zwei Wochen danach, also vom 04.01.2021 bis einschließlich 18.02.2021 bei der Stadt Heidelberg – Amt für Um- weltschutz, Gewerbeaufsicht und Ener- gie, Prinz Carl - Kornmarkt 1, 69117 Hei- delberg – schriftlich oder elektronisch (E-Mail-Postfach: wasserbehoerde-ein wendungen@heidelberg.de) erhoben werden können. Vereinigungen, die auf Grund einer Aner- kennung nach anderen Rechtsvorschrif- ten befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 Landesverwal- tungsverfahrensgesetz (LVwVfG) einzu- legen, können innerhalb der o. g. Frist Stellungnahmen abgeben. Das Einwendungsschreiben bzw.die Stel- lungnahme müssen unterschrieben sein, den Namen und die vollständige Adres- se des Einwenders bzw. der Vereinigung enthalten. 2. über die rechtzeitig erhobenen Ein- wendungen und rechtzeitig abgegebe- nen Stellungnahmen von Vereinigungen in einem Erörterungstermin verhandelt wird und a) die Personen, die Einwe ndungen er- hoben haben oder die Verein igungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentli- che Bekanntmachung benachrichtigt werden können, b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Be- kanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind, 3.bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn ver- handelt werden kann. 4. nicht fristgemäß erhobene Einwen- dungen sowie Stellungnahmen von Ver- einigungen ausgeschlossen sind, sofern sie nicht auf besonderen privatrechtli- chen Titeln beruhen. Gleichförmige Eingaben (mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte) werden nach §§ 17, 18 und 19 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes behandelt. Danach ist bei solchen Anga- ben erforderlich, dass auf jeder mit min- destens einer Unterschrift versehenen Seite derjenige Unterzeichner,der die üb- rigen vertreten soll, mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist. Gleichförmige Eingaben, die diesen An- forderungen nicht entsprechen, können unberücksichtigt bleiben. Das gilt bei gleichförmigen Einwendungen auch in- soweit, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleser- lich angegeben haben. Kommt die untere Wasserbehörde der Stadt Heidelberg – Amt für Umwelt- schutz,Gewerbeaufsicht und Energie – zu der Entscheidung, dass ein Erörterungs- termin wegen der COVID-19-Pandemie nicht in persönlicher Anwesenheit statt- finden kann, ein Austausch aber sachge- recht ist, so findet stattdessen eine On- line-Konsultation gem. § 5 PlanSiG statt. Mit dem Einverständnis der zur Teilnah- me Berechtigten kann diese durch eine Telefon- oder Videokonferenz ersetzt werden. Alle dafür erforderlichen Infor- mationen für die Öffentlichkeit werden auf der Homepage der Stadt Heidelberg unter https://www.heidelberg.de/hd/ HD/Rathaus/Oeffentliche+Bekanntma chungen+Umwelt recht.html bekannt gegeben. Diejenigen, die Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden über die On- line-Konsultation schriftlich benach- richtigt. Bei Unterschriftslisten oder gleichlautenden Schreiben, auf denen ein Vertreter benannt wurde, wird nur dieser benachrichtigt. Zur Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere deren Weitergabe an den Vorhabenträger im Rahmen des Verfahrens, wird auf die D atenschutz- erklärung der Stadt Heidelberg verwie- sen. Diese kann unter https://www. heidelberg.de/hd,Lde/HD/service/Da tenschutz.html abgerufen wer-den. Heidelberg, den 23.12.2020 Stadt Heidelberg, Amt für Umwelt- schutz, Gewerbeaufsicht und Energie -untere Wasserbehörde- ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG Die Theater- und Orchesterstiftung Hei- delberg, vertreten durch die Gesellschaft für Grund- und Hausbesitz mbH, plant im Rahmen des Umbaus des Kultur- und Kongresshauses/Stadthalle in Heidel- berg den Neubau einer Technikzentra- le östlich der Stadthalle im Bereich des Montpellierplatzes.Der Neubau der Tech- nikzentrale ist nur als Untergeschoss ge- plant und wird wieder als Parkanlage überdeckt. Für die Herstellung einer Baugrube mit der Errichtung einer Bohrpfahlwand und des Baukörpers sowie von Zugankern aus Mikropfählen beantragte die Thea- ter- und Orchesterstiftung eine wasser- rechtliche Erlaubnis. Des Weiteren wird eine temporäre Wasserhaltungsmaß- nahme beantragt. Für die o. g. Vorhaben ist eine wasser- rechtliche Erlaubnis gemäß §§ 8 und 10 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, Ziff. 3 und § 9 Abs. 1, Ziff. 4 und Abs. 2 Ziff. 1 Wasserhaushaltsgesetz

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