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stadtblatt  / 23. Dezember 2020 11 BEKANNTMACHUNGEN 1. SATZUNG zur Änderung der Friedhofsordnung 17.12.2020 Auf Grund der §§ 12 Absatz 2, 13 Absatz 1, 15 Absatz 1, 39 Absatz 2 und 49 Absatz 3 Num- mer 2 des Bestattungsgesetzes vom 21. Juli 1970 (GBl. S. 395, ber. S. 458), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 11. Februar 2020 (GBl. S. 37, 42) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekannt- machung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 3 des Ge- setzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 403) geändert worden ist, sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. November 2017 (GBl. S. 592, 593) geändert worden ist, hat der Ge- meinderat der Stadt Heidelberg am 17.12.2020 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Friedhofsordnung Die Friedhofsordnung vom 20. Dezember 2018 (Heidelberger Stadtblatt vom 27. Dezem- ber 2018) wird wie folgt geändert: 1. Dem § 3 Absatz 2 Satz 1 wird folgende Nummer 9 angefügt: „9.Sport- und Freizeitaktivitäten mit und ohne Spielgerät auszuüben.“ 2. § 20 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Grabmale aus Natursteinen – ausgenommen Findlinge und ähnliche Steine – sind an allen Seiten handwerklich zu bearbeiten. Industriell oder serienmäßig gefertigte Grabmale (Grabsteine, Skulpturen, Plastiken u.a.) können in Ausnahmefällen zugelas- sen werden, soweit eine handwerkliche Oberflächenstruktur und im Grabumfeld kein gleichartiges Grabmal vorhanden ist. Politur, Feinschliff, Satinierung, Ledern und jeg- liche sonstige Bearbeitung von Steinen,die eine politurähnliche Struktur schaffen,sind nicht zulässig.“ 3. § 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 Buchstabe i) wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. b) Der Nummer 3 wird folgender Buchstabe j) angefügt: „j) Sport- und Freizeitaktivitäten ausübt.“ c) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt: „9.entgegen § 25 Absatz 2 Satz 1 Grabmale und sonstige Grabausstattungen bei Wahlgrä- bern nach Ablauf oder nach vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechts nicht entfernt,“ d) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt amTag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Heidelberg,den 17.12.2020 Prof.Dr.Eckart Würzner, Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Ba- den-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beimZustandekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg wegen Gesetzwidrigkeit wider- sprochenhat oder wennnicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung die Rechts- aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Ver- fahrens- oder Formvorschrift unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung in der be- schriebenen Art geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. 2. SATZUNG zur Änderung der Bestattungsgebührensatzung vom 17.12.2020 Aufgrund der §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes vom 17.März 2005 (GBl. S. 206),das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7.November 2017 (GBl.S.592,593) geän- dert worden ist,und des § 4 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl.S.403) geändert worden ist,hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 17.12.2020 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Bestattungsgebührensatzung Die Anlage zur Bestattungsgebührensatzung (Bestattungsgebührenverzeichnis) vom 20. Dezember 2018 (Heidelberger Stadtblatt vom 27.Dezember 2018),die zuletzt durch Satzung vom 14. Februar 2019 (Heidelberger Stadtblatt vom 20. Februar 2019) geändert worden ist, erhält die aus demAnhang zu dieser Änderungssatzung ersichtliche Fassung. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1.Januar 2021 in Kraft. Heidelberg,den 17.12.2020 Prof.Dr.Eckart Würzner,Oberbürgermeister Gebührenverzeichnis zur Bestattungsgebührensatzung (Bestattungsgebührenverzeichnis - GebVerz-BGS) 1 Gebühren für alle Bestattungsarten 1.1 Benutzung der Betriebsräume 1.1.1 Benutzung der Leichenhalle 231,00 € Folgende Leistungen sind in Nr.1.1.1 enthalten: a) Übernahme des Sarges in der Leichenhalle (Tätigkeiten des Leichenhallenaufsehers) b) Kühlzellenbenutzung und Aufbahrung bis zur Beisetzung,Einäscherung oder Überführung nach auswärts 1.1.2 Benutzung des muslimischenWaschraumes (nur im Friedhof Pfaffengrund) 37,00 € 1.2 Benutzung der Feierhalle (einschl.gärtnerische Dekoration und Kranzständer in der Feierhalle) 1.2.1 Regelbenutzungszeit (30 Minuten) 341,00 € 1.2.2 Zuschlag für verlängerte Benutzungszeit (weitere 30 Minuten) 128,00 € 1.2.3 Benutzung des Abschiedsraumes am Krematorium 207,00 € 1.2.4 Beiwohnung bei der Feuerbestattung (Sargeinführung in den Verbrennungsofen) 44,00 € 1.3 Orgel- oder Harmoniumspiel durch einen Organisten des Friedhofsamtes Die Gebühr ist auch dann zu entrichten,wenn das städtische Instrument durch einen Dritten benutzt wird. 1.3.1 Honorar bei Regelbenutzungszeit gem.Nr.1.2.1 (einschl.Benutzung des Instruments) 66,00 € 1.3.2 Zuschlag bei verlängerter Benutzungszeit gem.Nr.1.2.2 (einschl.Benutzung des Instruments) 33,00 € 1.4 Bei Kindern unter 10 Jahre ermäßigen sich die Gebühren der Nr.1.1,1.2,2.1,2.2,2.3,3.1,3.2,5.1,5.2,5.3 und 5.4 um jeweils 50 v.H. 2 Gebühren für Erdbestattung 2.1 Erdbestattung im Reihen- oder Wahlgrab (auch Beisetzung im jüdischen Friedhof) 1.065,00 € Folgende Leistungen sind in Nr.2.1 enthalten: a) Verbringen des Sarges zum Grab und Versenken des Sarges mit 4 Sargträgern b) Ausheben und Schließen des Grabes c) Ausschlag des Grabes mit Grabmatten d) Verbringen des Blumenschmucks zum Grab innerhalb des Friedhofes e) Verwaltungsaufwand 2.2 Bereitstellung von 2 zusätzlichen Sargträgern 108,00 € 2.3 Zuschlag für Tiefbettung (nur inWahlgräbern möglich) 326,00 € 2.4 Zuschlag für Tiefumbettung innerhalb der Ruhezeit 1.425,00 € 3 Gebühren für Feuerbestattung und Urnenbeisetzung 3.1 Feuerbestattung inkl.Aschekapsel (gewerbliche Leistung - netto zzgl.Umsatzsteuer) 155,00 € 3.2 Feuerbestattung (hoheitliche Leistungen) 210,00 € Folgende Leistungen sind in Nr.3.2 enthalten: a) Annahme des Sarges b) Kühlraumbenutzung c) Verwaltungsaufwand (mit ortspolizeilicher Genehmigung der Feuerbestattung) 3.3 Urnen 3.3.1 Beisetzung einer Urne 212,00 € Folgende Leistungen sind in Nr.3.3.1 enthalten: a) Verbringen der Urne zum Grab/zur Urnennische und Versenken/Einstellen der Urne b) Öffnen und Schließen des Grabes bzw.der Urnennische c) Transport des Blumenschmucks innerhalb des Friedhofes 3.3.2 Versand einer Urne im Inland (gewerbliche Leistung - netto zzgl. Umsatzsteuer) 62,00 € 3.3.3 Beisetzung einer Urne von auswärts (Einäscherung erfolgte nicht in Heidelberg) Enthalten sind die in Nr.3.3.1 genannten Leistungen. 226,00 € 3.3.4 Umbettung einer Urne (innerhalb der Heidelberger Friedhöfe) 338,00 € 3.3.5 Ausbettung einer Urne zum Versand nach auswärts 180,00 € 4 Gebühren für Bestattungsplätze 4.1 Reihengräber - auf die Dauer der Ruhezeit (18 Jahre) 4.1.1 Reihengrab für Erwachsene und Kinder ab 10 Jahre 1.180,00 € 4.1.2 Reihengrab für Kinder unter 10 Jahre 650,00 € 4.1.3 Reihengrab in gärtnergepflegten Gemeinschaftsgrabfeldern 652,00 € 4.1.4 Urnenreihengrab 691,00 € 4.1.5 Anonymes Urnengrab 586,00 € 4.1.6 Besonderes Urnengrab - einschl.Namensplatte (nur Friedhof Kirchheim) 886,00 € 4.1.7 Urnenreihengrab innerhalb gärtnergepflegten Gemeinschaftsgrabfeldern 417,00 € 4.2 Wahlgräber für Erdbestattungen mit einer Nutzungsdauer von 25 Jahren 4.2.1 Einzelgrab in 1.Reihe 2.475,00 € 4.2.2 Jede weitere Grabstelle einer Grabstätte in 1.Reihe 2.600,00 € 4.2.3 Einzelgrab in 2.und 3.Reihe 2.200,00 € 4.2.4 Jede weitere Grabstelle einer Grabstätte in 2.und 3.Reihe 2.365,00 € 4.2.5 Einzelgrab in gärtnergepflegten Gemeinschaftsgrabfeldern 2.481,00 € 4.2.6 Jede weitere Grabstelle einer Grabstätte in gärtnergepflegten Gemeinschaftsgrabfeldern 2.680,00 € 4.3 Urnenwahlgräber mit einer Nutzungsdauer von 25 Jahren 4.3.1 Einzelgrab in 1.Reihe 1.985,00 € 4.3.2 Einzelgrab in 2.Reihe 1.800,00 €

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