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stadtblatt  / 4. November 2020 8 BEKANNTMACHUNGEN ALLGEMEINVERFÜGUNG der Stadt Heidelberg zur Eindämmung der Verbreitung von COVID-19/Corona-Virus SARS-CoV2 vom 26.10.2020 Zur Abwendung einer weiteren Ausbrei- tung von COVID-19/SARS-CoV-2/Coro- na-Virus erlässt die Stadt Heidelberg als zuständige Ortspolizeibehörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG),§ 1 Absatz 6 der Verordnung des So- zialministeriums über die Zuständigkei- ten nach dem IfSG (IfSGZustV),§ 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgeset- zes (LVwVfG) folgende Allgemeinverfügung: 1. Die Allgemeinverfügung der Stadt Heidelberg zur Eindämmung der Ver- breitung von COVID-19/Corona-Virus SARS-CoV2 vom 15.10.2020 wird aufge- hoben. 2. Abweichend von § 9 der Gaststätten- verordnung der Landesregierung und der Sperrzeitverordnung der Stadt Hei- delberg vom 24. Juli 2018 beginnt für alle Gaststättenbetriebe (Schank- und Speisewirtschaften) und für öffentliche Vergnügungsstätten (einschließlich der Spielhallen, Spielbanken und Wettver- mittlungsstellen) im gesamten Stadtge- biet Heidelberg die Sperrzeit täglich um 23:00 Uhr .Die Sperrzeit endet jeweils um 6:00 Uhr. 3.Freitags und samstags jeweils von 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr des Folgetages gilt im ge- samten Stadtgebiet Heidelberg ein Verbot für den Verkauf und die Abgabe von al- koholischen Getränken , einschließlich des Gassenschanks im Sinne von § 7 Ab- satz 2 des Gaststättengesetzes. 4. Ausnahmen von den Regelungen der Ziffern 2 und 3 erteilt das Bürger- und Ordnungsamt aus wichtigem Grund im Einzelfall. 5. Für den Fall der Nichtbeachtung der Vorgaben der Ziffern 2 und 3 dieser Verfü- gung wird die Anwendung des unmittel- baren Zwangs angedroht. 6. Die Regelungen dieser Allgemeinver- fügung treten, sobald der 7-Tages-Inzi- denzwert von 50 Neuinfektionen bezo- gen auf 100.000 Einwohner mindestens 7 Tage lang für den Stadtkreis Heidelberg unterschritten wird, am Folgetag außer Kraft. Maßgeblich hierfür sind die Veröf- fentlichungen des Gesundheitsamtes des Rhein-Neckar-Kreises. 7. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 LVwVfG einen Tag nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. 8. Die Entscheidung ergeht von Amts we- gen im öffentlichen Interesse gebühren- frei. Hinweise Es gilt die aktuelle Corona-Verordnung der Landesregierung in der jeweils ak- tuell gültigen Fassung. Mit dieser Allge- meinverfügung werden weitergehende Maßnahmen für das Stadtgebiet Heidel- berg angeordnet. Dies lässt die Corona- Verordnung der Landesregierung gemäß § 20 CoronaVO zu. Diese Allgemeinverfügung ist kraft Ge- setzes sofort vollziehbar nach § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG, so- dass Widerspruch und Anfechtungskla- ge keine aufschiebende Wirkung haben. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe kann gemäß § 80 Absatz 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung von Wider- spruch und Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG handelt ord- nungswidrig, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrig- keit kann gemäß § 73 Abs.2 IfSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000,- Euro geahndet werden. Begründung I. Bei dem Coronavirus (SARS-CoV-2) han- delt es sich um ein sehr leicht über- tragbares Virus. Es kann auch durch Personen übertragen werden, die nicht erkennbar krank sind oder nur leichte Erkrankungssymptome zeigen. Ein di- rekter Kontakt mit infizierten Personen ist daher unbedingt zu vermeiden.Damit soll einer unkontrollierbaren und nicht mehr einzudämmenden flächenhaften Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV 2) entgegengewirkt werden. Insbesonde- re ältereMenschen und solchemit vorbe- stehenden Grunderkrankungen sind von schweren Krankheitsverläufen betroffen und können an der Krankheit sterben. Da weder eine Impfung in den nächsten Monaten noch derzeit eine spezifische Therapie zur Verfügung stehen, müssen alle Maßnahmen ergriffen werden, um die Ausbreitung zu verlangsamen, damit die Belastung für das Gesundheitswesen reduziert und die medizinische Versor- gung sichergestellt werden kann. Laut Faktenblatt Coronavirus des Ge- sundheitsamtes des Rhein-Neckar-Krei- ses zum Stand 26.10.2020 beträgt die 7-Tage-Inzidenz für die Stadt Heidelberg aktuell 83,0.Die Gesamtzahl der Fälle be- läuft sich auf 809; sieben Personen sind bisher am Coronavirus verstorben. II. Das Bürger- und Ordnungsamt der Stadt Heidelberg ist gemäß § 1 Abs. 6 der Ver- ordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektions- schutzgesetz (IfSGZustV) vom 19.07.2007 in der ab 29.Mai 2020 bis 1.April 2021 gel- tenden Fassung als Ortspolizeibehörde zuständig für die Anordnung von Maß- nahmen nach § 28 Abs.1 Satz 1 IfSG. Im Falle des § 1 Abs. 6a Satz 1 IfSGZustV ist bei einer epidemischen Lage von na- tionaler Tragweite im Sinne des § 5 IfSG und des Überschreitens eines Schwel- lenwertes von 50 neu gemeldeten SARS- CoV-2-Fällen pro 100.000 Einwohner in den vorangehenden sieben Tagen (7-Ta- ge-Inzidenz) innerhalb eines Stadt- oder Landkreises bis zum Ablauf des 31. Mai 2021 abweichend von Absatz 6 Satz 1 das Gesundheitsamt für Maßnahmen nach §§ 16, 17, 28 und 31 IfSG zur Bekämpfung dieses Infektionsgeschehens zuständig. Allerdings wurde das Vorliegen der Vo- raussetzungen des Absatzes 6a bisher nicht gemäß Absatzes 6c vom Landes- gesundheitsamt gegenüber den betrof- fenen Behörden festgestellt, sodass sich die Zuständigkeit weiterhin nach § 1 Ab- satz 6 richtet. Zu der Begründung im Einzelnen: Zu den Ziffern 2 und 3: Mit Schreiben vom 23.10.2020 hat das Mi- nisterium für Soziales und Integration angeordnet, dass die zuständigen Be- hörden die Einführung einer Sperrstun- de um 23 Uhr für Gastronomiebetriebe einschließlich eines generellen Außen- abgabeverbotes von Alkohol zu verfü- gen haben, wenn die 7-Tages-Inzidenz von 50/100.000 Einwohnern bezogen auf einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt überschritten wird. Da sich der- zeit die 7-Tages-Inzidenz im Stadtgebiet Heidelberg negativ entwickelt und die Eingriffsschwelle von 50 überschritten wurde, erscheint es somit geboten, für das Stadtgebiet Heidelberg und die Be- völkerung Maßnahmen anzuordnen, die über die Beschränkungen der landeswei- ten Verordnung hinausgehen. Die Einführung einer Sperrstunde für Gastronomiebetriebe ab 23 Uhr dient insbesondere dazu, dem nächtlichen Ausgehverhalten der Bevölkerung ein steuerbares zeitliches Ende zu setzen.Die Einsatzkräfte des KOD haben festgestellt, dass mit fortscheitender Stunde die Al- koholisierung und damit einhergehend die Enthemmung der Besucherinnen und Besucher von Gastronomiebetrieben zu- nimmt. Dies führt zu einer stetigen Ver- schlechterung der Einhaltung von Hygie- ne- und Infektionsschutzregeln, weshalb eine zeitliche Begrenzung der Möglich- keit zumAusgehen notwendig ist. Das parallele Außenabgabeverbot von Al- kohol ab 23 Uhr dient dazu, Ausweichre- aktionen des Publikums zu verhindern, nachdem eine Bewirtung in den zuvor ge- öffneten Lokalitäten endet. Ziel ist es da- bei, den Konsum alkoholischer Getränke im öffentlichen Raum, wobei die Verlet- zung von Hygiene und Infektionsschutz- regeln zu erwarten ist,zu verhindern und dadurch die Verbreitung des SARS-CoV-2- Virus möglichst einzudämmen. Um eine ungewollte Lücke bei der Beschaffungvon alkoholischen Getränken zu vermeiden, ist ebenfalls ein Verbot des sogenannten „Gassenausschanks“ nach § 7 Abs.2 GastG erforderlich. Mildere,gleich geeigneteMittel kommen nicht in Betracht. Insbesondere reichen derzeit, wie das oben dargestellte aktu- elle Infektionsgeschehen zeigt, die sich aus der Corona-Verordnung angeordne- ten Beschränkungen nicht aus, um eine schnelle Ausbreitung des SARS-CoV-2- Virus zu verhindern. Zu Ziffer 5: Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Landesverwal- tungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) ist der unmittelbare Zwang nach § 26 LVwVG vor seiner Anwendung anzudro- hen. Mildere Mittel als die Anwendung des unmittelbaren Zwangs, wie z.B. das Zwangsgeld, kommen nicht in Betracht, um die Beschränkungen umgehend durchzusetzen und damit die weitere Verbreitung von COVID19 wirksam zu verhindern. Zu Ziffer 6: Der zeitliche Geltungsbereich für diese Allgemeinverfügung ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mit einer auflösen- den Bedingung versehen. Das Infekti- onsgeschehen wird hierbei laufend eva- luiert. Maßgebend für die Beurteilung sind die Veröffentlichungen des Gesund- heitsamtes des Rhein-Neckar-Kreises. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieseAllgemeinverfügung kann in- nerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadt Heidelberg mit Sitz in Heidelberg erhobenwerden. Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister BEKANNTMACHUNG Berichtigung der Bekanntmachung der 2. Satzung zur Änderung der Ob- dachlosenunterkunftssatzung vom 8. Oktober 2020 Die Bekanntmachung der 2. Satzung zur Änderung der Obdachlosenunterkunfts- satzung vom 8. Oktober 2020 im Heidel- berger Stadtblatt vom 21.Oktober 2020 ist wie folgt zu berichtigen: § 13 Absatz 2 Nummer 3 lautet richtig wie folgt: „3.Wohnanlage Kirchheimer Weg 67 6,50 € /qm“ Heidelberg,den 28.10.2020 Dr.Eckart Würzner,Oberbürgermeister ORTSÜBLICHE BEKANNTMACHUNG Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit örtlichen Bau- vorschriften Kirchheim - REWE Im Franzosengewann Der Gemeinderat der Stadt Heidelberg hat in öffentlicher Sitzung am 17.Dezem- ber 2019 gemäß § 12 Absatz 2 Baugesetz-

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