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stadtblatt  / 14. Oktober 2020 9 BEKANNTMACHUNGEN ungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl zulässig, ist die höchste Zahl der Voll- geschosse maßgebend. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. Als Ge- schosse gelten Vollgeschosse im Sinne der Landesbauordnung in der im Zeit- punkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Fassung. (2) Überschreiten Geschosse nachAbsatz 1 die Höhe von 3,5 Meter, so gilt als Ge- schosszahl die Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grund- stücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5; mindestens jedoch die nach Absatz 1 maßgebende Geschosszahl; das Ergeb- nis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch an- zuwenden, wenn der Bebauungsplan neben der Zahl der Vollgeschosse auch eine Baumassenzahl und/oder die Höhe baulicher Anlagen festsetzt. § 9 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken,für die ein Be- bauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt (1) Weist der Bebauungsplan keine Zahl der Vollgeschosse, aber eine Baumas- senzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl ge- rundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die voraus- gehende volle Zahl abgerundet werden. (2) Ist eine größere als die nach Absatz 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so er- gibt sich die Geschosszahl aus der Tei- lung dieser Baumasse durch die Grund- stücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wo- bei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch an- zuwenden, wenn der Bebauungsplan neben einer Baumassenzahl auch die Höhe baulicher Anlagen festsetzt. § 10 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken,für die ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festsetzt (1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung weder durch die Zahl der Vollgeschosse noch durch eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 1.3,0 für die imBebauungsplan als Klein- siedlungsgebiete (WS),reineWohngebie- te (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausge- biete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und 2. 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI), urbane Gebiete (MU) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die voraus- gehende volle Zahl abgerundet werden. Setzt der Bebauungsplan die Art der baulichen Nutzung nicht fest, ist das Grundstück der Gebietsart nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zuzuordnen,die der Ei- genart seiner näheren Umgebung ent- spricht; ist eine Zuordnung nicht mög- lich, ist das Grundstück Satz 1 Nummer 2 zuzuordnen. (2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung weder durch die Zahl der Vollgeschosse noch durch eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Traufhöhe (Schnittpunkt der senkrechten, trauf- seitigen Außenwand mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl das festge- setzte Höchstmaß der Höhe der bauli- chen Anlage geteilt durch 1. 2,7 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohn- gebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wo- chenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) und 2.3,5 für die imBebauungsplan als Dorf- gebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kern- gebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI), urbane Gebiete (MU) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die voraus- gehende volle Zahl abgerundet werden. Setzt der Bebauungsplan die Art der baulichen Nutzung nicht fest, ist das Grundstück der Gebietsart nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zuzuordnen,die der Ei- genart seiner näheren Umgebung ent- spricht; ist eine Zuordnung nicht mög- lich, ist das Grundstück Satz 1 Nummer 2 zuzuordnen. (3) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß Absatz 1 oder 2 in eine Ge- schosszahl umzurechnen. (4) Weist der Bebauungsplan sowohl die zulässige Firsthöhe als auch die zulässi- ge Traufhöhe der baulichen Anlage aus, soistdieTraufhöhegemäßAbsatz2und3 in eine Geschosszahl umzurechnen. § 11 Sonderregelungen für Grundstücke in beplanten Gebieten (1) Grundstücke, auf denen nur Stell- plätze hergestellt oder nur Garagen errichtet werden können, gelten als eingeschossig bebaubar. Ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans mehr als ein Garagengeschoss zuläs- sig oder im Einzelfall genehmigt, so ist die jeweils höhere Geschosszahl an- zusetzen. Als Geschosse gelten neben Vollgeschossen im Sinne der Landes- bauordnung (in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungs- plan geltenden Fassung) auch Unterge- schosse in Garagen- und Parkierungs- bauwerken. Die §§ 8 bis 10 finden keine Anwendung. (2) Auf Gemeinbedarfs- oder Grünflä- chengrundstücke in beplanten Gebie- ten, deren Grundstücksflächen auf- grund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einemuntergeordnetenTeil mit Gebäuden überdeckt werden sol- len oder überdeckt sind (zum Beispiel Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Klein- gartengelände), wird ein Nutzungsfak- tor von 0,5 angewandt. Die §§ 8 bis 10 finden keine Anwendung. (3) Beitragsrechtlich nutzbare Grund- stücke, die von den Bestimmungen der §§ 8 bis 10 und § 11 Absatz 1 und 2 nicht erfasst sind, gelten als eingeschossig bebaubar,wenn auf ihnen keine Gebäu- de oder nur Anlagen zur Ver- und Ent- sorgung der Baugebiete errichtet wer- den dürfen. § 12 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken,für die keine Planfestsetzungen i.S.der §§ 8 bis 11 bestehen (1) In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für die ein Bebauungs- plan keine den §§ 8 bis 11 entsprechen- de Festsetzungen enthält,ist 1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen, 2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken in der näheren Umge- bung überwiegend vorhandenen Geschosse maßgebend. Als Geschosse gelten Vollgeschosse im Sinne der Landesbauordnung in der im Verteilungszeitpunkt (§ 6 Absatz 5) gel- tenden Fassung. Sind auf einem Grund- stück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl vor- handen, ist die höchste Zahl der Vollge- schosse maßgebend. § 8 Abs. 2 gilt ent- sprechend. (2) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss im Sinne der Landesbauordnung sowie in Fällen, in denen eine Geschosszahl nach den Be- sonderheiten des Bauwerks nicht fest- stellbar ist,ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung der tatsächlich vorhan- denen Baumasse entsprechend § 8 Ab- satz 2. (3) Abweichend von Absatz 1 und 2 fin- den die Regelungen des § 11 für die Grundstücke entsprechende Anwen- dung, 1. auf denen nur Stellplätze oder Gara- gen hergestellt werden können, 2. die als Gemeinbedarfs- oder Grünflä- chengrundstücke entsprechend § 11 Ab- satz 2 tatsächlich baulich genutzt sind. § 13 Artzuschlag (1) Für Grundstücke,dienachdenFestset- zungen eines Bebauungsplans oder nach der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Nutzungsart in einem Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet sowie einem Son- dergebiet mit den Nutzungsarten „Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, Messe, Ausstellung und Kongresse, Hafengebiet“ liegen, sind die in § 7 Absatz 3 genannten Nut- zungsfaktoren um 0,5 zu erhöhen, wenn in einem Abrechnungsgebiet (§ 6 Absatz 3) außer diesen Grundstücken auch andere Grundstücke erschlossen werden. (2) EinArtzuschlag entfällt für die unter § 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 3 Nummer 2 fallenden Grundstücke. § 14 Mehrfach erschlossene Grundstücke (1) Für Grundstücke, die durch weite- re voll in der Baulast der Stadt stehen- de Anbaustraßen erschlossen werden (zum Beispiel Eckgrundstücke, Grund- stücke zwischen zwei Anbaustraßen), wird die nach den §§ 6 bis 13 ermittel- te Nutzungsfläche des Grundstücks bei einer Erschließung durch zwei Anbau- straßen zur Hälfte, durch drei Anbau- straßen zu einem Drittel, durch vier und mehr Anbaustraßen mit dem ent- sprechend ermittelten Bruchteil zu- grunde gelegt. Das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet; Nachkomma- stellen werden ab 0,5 auf die nächstfol- gende volle Zahl aufgerundet und Nach- kommastellen, die kleiner als 0,5 sind, werden auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Grund- stücke,die durchweitereWohnwege er- schlossen werden. (3) Durch Anwendung von Absatz 1 darf die Beitragsbelastung der nicht durch weitere Anbaustraßen erschlossenen Grundstücke im Abrechnungsgebiet 150 % des Betrags nicht überschreiten, der auf sie entfiele,wenn den mehrfach erschlossenen Grundstücken die Er- mäßigung nach Absatz 1 nicht gewährt würde. Wird die Grenze überschritten, ist der Anteil der Erschließungskosten, der diese Grenze überschreitet, von den mehrfach erschlossenen Grundstücken in dem Verhältnis zu tragen, in dem der Ansatz ihrer Nutzungsflächen nach Ab- satz 1 vermindert wird. (4) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleiben solche Erschließungsan- lagen unberücksichtigt,für die Beiträge oder Beträge einer Beitragsablösung für ihre erstmalige Herstellungweder nach dem geltenden Recht noch nach den Bestimmungen des Bundesbaugesetz- buches oder Baugesetzbuchs und ver- gleichbarer früherer landesrechtlicher Vorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden dürfen. § 15 Vorauszahlungen (1) Die Stadt kann für Grundstücke, für die ein Erschließungsbeitrag noch nicht entstanden ist, Vorauszahlun-

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