stadtblatt zum Blättern

stadtblatt  / 14. Oktober 2020 8 BEKANNTMACHUNG Satzung der Stadt Heidelberg über die Erhe- bung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung - EBS) vom 8.Oktober 2020 Auf Grund der §§ 2,26 Absatz 1 Satz 3,34, 38Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 und § 38 Absatz 4 des Kommu- nalabgabengesetzes vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7.November 2017 (GBl. S. 592, 593) geändert worden ist, in Ver- bindung mit § 4 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2020 (GBl. S. 259) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 8. Oktober 2020 folgende Satzung beschlossen: § 1 Erhebung des Erschließungsbeitrags Die Stadt Heidelberg erhebt Erschlie- ßungsbeiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes sowie nach Maßgabe dieser Satzung für öf- fentliche 1. zum Anbau bestimmte Straßen und Plätze (Anbaustraßen), 2. zum Anbau bestimmte, aus recht- lichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Wege (Wohnwege). § 2 Umfang der Erschließungsanlagen (1) Beitragsfähig sind die Erschlie- ßungskosten für 1. Anbaustraßen in bis zu einer Breite von a) Kleingartengebieten und Wochenendhausgebieten 6,0 m, b) Kleinsiedlungsgebieten und Ferienhausgebieten 10,0 m, bei nur einseitiger Bebaubarkeit 7,0 m, c) Dorfgebieten,reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten und Mischgebieten bei nur 14,0 m, einseitiger Bebaubarkeit 8,0 m, d) urbanen Gebieten,Kern- gebieten,Gewerbegebieten und anderen als den in den Buchstaben a) und b) genannten Sondergebieten 18,0 m, bei nur einseitiger Bebaubarkeit 12,5 m, e) Industriegebieten 20,0 m, bei nur einseitiger Bebaubarkeit 14,5 m, 2. Wohnwege bis zu einer Breite von 5,0 m. Die Art des Baugebiets ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungs- plans. Soweit ein Bebauungsplan nicht besteht oder die Art des Baugebiets nicht festlegt, richtet sich die Gebiets- art nach der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Nutzung. (2) Werden im Bauprogramm für An- baustraßen besondere flächenmäßi- ge Teileinrichtungen als Parkflächen (zum Beispiel Parkstreifen, Parkbuch- ten) oder für Anbaustraßen oder für Wohnwege besondere flächenmäßige Teileinrichtungen für Grünpflanzun- gen vorgesehen, so vergrößern sich die in Absatz 1 angegebenen Maße je Teil- einrichtung um 6 Meter. (3) Endet eine Anbaustraße mit einer Wendeanlage, so vergrößern sich die in Absatz 1 und 2 angegebenen Maße für den Bereich einer Wendeanlage auf das Anderthalbfache,mindestens aber um 8 Meter; dasselbe gilt für den Bereich der Einmündung in andere oder der Kreu- zung mit anderen Verkehrsanlagen. Erschließt eine Anbaustraße Grundstü- cke in Baugebieten unterschiedlicher Art,so gilt die größte der inAbsatz 1 an- gegebenen Breiten. (4) Die beitragsfähigen Erschließungs- kosten umfassen die anderweitig nicht gedeckten Kosten für 1. den Erwerb von Flächen für die Er- schließungsanlagen, die Ablösung von Rechten an solchen Flächen sowie für die Freilegung der Flächen, 2. die erstmalige endgültige Herstel- lung der Erschließungsanlagen ein- schließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und Beleuchtung und des Anschlusses der Straßen,Wege und Plätze an bestehende öffentliche Stra- ßen, Wege oder Plätze durch Einmün- dungen oder Kreuzungen, 3. die Übernahme von Anlagen als ge- meindliche Erschließungsanlagen, 4.die durch die Erschließungsmaßnah- me veranlassten Fremdfinanzierungs- kosten, 5. Ausgleichsmaßnahmen, die durch den Eingriff in Natur und Landschaft durch die Erschließungsanlagen verur- sacht werden, 6. den Wert, der aus dem Vermögen der Gemeinde bereitgestellten Sachen und Rechte; maßgebend ist der Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung, 7. die vom Personal der Gemeinde er- brachtenWerk- und Dienstleistungen. Zu den Kosten für den Erwerb der Flä- chen für die Erschließungsanlagen nach Satz 1 Nummer 1 gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetz- buchs auch der Wert nach § 68 Absatz 1 Nummer 4 des Baugesetzbuchs. Die Erschließungskosten umfassen auch die Kosten für in der Baulast der Stadt stehende Teile der Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Landes- oder Kreisstra- ße; bei der Fahrbahn sind die Erschlie- ßungskosten auf die Teile beschränkt, die über die Breite der anschließenden freien Strecken hinausgehen. § 3 Ermittlung der beitragsfähigen Erschließungskosten (1) Die beitragsfähigen Erschließungs- kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt. (2) Die beitragsfähigen Erschließungs- kosten werden für die einzelne Er- schließungsanlage ermittelt. Die Stadt kann abweichend von Satz 1 die bei- tragsfähigen Erschließungskosten für bestimmte Abschnitte einer Erschlie- ßungsanlage ermitteln oder diese Kos- ten für mehrere erstmals herzustellen- de Anbaustraßen und/oder Wohnwege, die für die städtebaulich zweckmäßige Erschließung der Grundstücke eine Ab- rechnungseinheit bilden, insgesamt ermitteln. § 4 Merkmale der endgültigen Herstellung der Anbaustraßen und der Wohnwege (1) Anbaustraßen sind endgültig her- gestellt, wenn ihre Flächen im Eigen- tum der Stadt Heidelberg stehen und sie neben den im Bauprogramm vorge- sehenen flächenmäßigen Teileinrich- tungen (Fahrbahn, Gehwege, Radwege, Grünpflanzungen, Parkflächen usw.) über betriebsfertige Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen verfügen. Die flächenmäßigen Teilein- richtungen sind endgültig hergestellt, wenn 1. Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Decke aus Asphalt, Beton, Pflaster oder Platten aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen; 2.Parkflächen eine Decke entsprechend Nummer 1 aufweisen; diese kann auch aus einer wasserdurchlässigen Deck- schicht (z. B. Rasenpflaster, Rasengit- tersteine,Schotterrasen) bestehen; 3. Grünpflanzungen gärtnerisch gestal- tet sind; 4. Mischflächen, die in ihrer gesamten Ausdehnung sowohl für den Fahr- als auch für den Fußgängerverkehr be- stimmt sind, in den befestigten Teilen entsprechend Nummer 2 hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Nummer 3 gestaltet sind. (2) Wohnwege sind endgültig herge- stellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Stadt Heidelberg stehen und sie entsprechend Absatz 1 ausgebaut sind. (3) Die Stadt kann im Einzelfall durch Satzung die Herstellungsmerkmale abweichend von den vorstehenden Be- stimmungen festlegen. § 5 Anteil der Stadt an den beitragsfähi- gen Erschließungskosten Die Stadt Heidelberg trägt 5 % der bei- tragsfähigen Erschließungskosten. § 6 Erschlossene Grundstücke,Abrech- nungsgebiet,Verteilung der umlage- fähigen Erschließungskosten (1) Durch eine Anbaustraße oder durch einen Wohnweg werden Grundstücke erschlossen,denen dieseAnlage diewe- gemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für ihre bestimmungsge- mäße Nutzung verlangt. Hinterlieger- grundstücke, die mit mehreren Anbau- straßen über einen befahrbaren oder unbefahrbaren Privatweg oder über einen Wohnweg verbunden sind, gel- ten als durch die nächstgelegene An- baustraße erschlossen. (2) Soweit sich im Einzelfall das Er- schlossensein durch eine Anbaustra- ße oder einen Wohnweg aufgrund von Festsetzungen des Bebauungsplans oder anderer Vorschriften auf eine Teil- fläche des Grundstücks beschränkt, wird nur diese Teilfläche als Grund- stücksfläche bei der Verteilung der Er- schließungskosten zugrunde gelegt. (3) Die durch eine Erschließungsanla- ge erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet.Werden die Er- schließungskosten für den Abschnitt einer Anbaustraße oder eines Wohn- wegs oder zusammengefasst für meh- rere Anbaustraßen und/oder Wohnwe- ge,die eineAbrechnungseinheit bilden, ermittelt und abgerechnet, so gelten der Abschnitt bzw. die Abrechnungs- einheit als Erschließungsanlage im Sinne des Satzes 1. (4) Die nach Abzug des Anteils der Stadt Heidelberg (§ 5) anderweitig nicht ge- deckten Erschließungskosten (umlage- fähige Erschließungskosten) werden auf die Grundstücke des Abrechnungs- gebiets in dem Verhältnis verteilt, in dem die Nutzungsflächen der einzel- nen Grundstücke zueinander stehen. (5) Für die Verteilung der umlagefähi- gen Erschließungskosten sind die Ver- hältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld maßgebend (Vertei- lungszeitpunkt). §7 Nutzungsflächen und Nutzungs- faktoren (1) Die Nutzungsfläche eines Grund- stücks ergibt sich durch Vervielfa- chung seiner Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wo- bei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (2) Bei der Verteilung der Erschlie- ßungskosten wird durch den Nut- zungsfaktor die unterschiedliche Nut- zung der Grundstücke nach Maß (§§ 8 bis 12) und Art (§ 13) berücksichtigt. Für Grundstücke, die durch weitere gleichartige Erschließungsanlagen er- schlossen werden, gilt darüber hinaus die Regelung des § 14. Soweit eine Sat- zung nach § 34 Absatz 4 des Baugesetz- buches Festsetzungen nach § 9 des Bau- gesetzbuches enthält, gelten diese als Festsetzungen eines Bebauungsplans im Sinne der §§ 8 bis 13 dieser Satzung. (3) Der Nutzungsfaktor beträgt entspre- chend demMaß der Nutzung 1.in den Fällen des § 11 Absatz 2 0,5, 2.bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,0, 3.bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25, 4.bei dreigeschossiger Bebaubarkeit1,5, 5.bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75, 6.bei sechs- und mehr- geschossiger Bebaubarkeit 2,0. § 8 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken,für die ein Bebau- ungsplan die Geschosszahl festsetzt (1) Als Geschosszahl gilt die im Bebau- BEKANNTMACHUNGEN

RkJQdWJsaXNoZXIy NTc3MjYx