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stadtblatt  / 19. August 2020 9 BEKANNTMACHUNGEN GEHWEGREINIGUNGSGEBÜHREN WERDEN FÄLLIG Die Abfallwirtschaft und Stadtreinigung Heidelberg weist darauf hin, dass die drit- te Rate der Gehwegreinigungsgebühren 2020 zum 15. August für alle gebühren- pflichtigen Anwesen fällig wird. Es wird gebeten,bei der Überweisung die Kunden- nummer und die Vertragskontonummer anzugeben. Für die Gehwegreinigungs- gebühren gibt es eine eigene Bankverbin- dung: Sparkasse Heidelberg, BLZ 672 500 20,Kontonummer 9054367 oder IBAN DE76 6725 0020 0009 0543 67. ORTSÜBLICHE BEKANNTMACHUNG Satzungüber die förmliche Festlegungdes Sanierungsgebiets „Heidelberg-Wieblingen“ Aufgrund von § 142 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.Novem- ber 2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Ba- den-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.Juli 2000 (GBl.S.581,ber. GBl.S.698),zuletzt geändert durch Artikel des Gesetzes vom 21.Mai 2019 (GBl.S.161,186), hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 23.07.2020 folgende Satzung beschlossen: § 1 Festlegung des Sanierungsgebietes und Verfahren (1) Das Gebiet, zwischen dem Bereich Kappesgärten, Neckarauer Straße, Edinger Stra- ße, Adlerstraße und Neckarhamm bis Hermann-Treiber-Straße, das sich über den Be- reich des historischen Ortskerns erstreckt,wird förmlich als Sanierungsgebiet „Heidel- berg-Wieblingen“ festgelegt. (2) Die genaue Abgrenzung des Sanierungsgebiets ergibt sich aus beigefügtem Lageplan (Anlage 1),der Bestandteil dieser Satzung ist. (Anlage 1) Ebenfalls Bestandteil dieser Satzung ist die Flurstücksliste (Anlage 2). (3) Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Damit finden die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 des Bau- gesetzbuches keine Anwendung. § 2 Sanierungsziele (1) Allgemeines Ziel ist die wesentliche Verbesserung und Umgestaltung städtebauli- cher Missstände im Sanierungsgebiet. (2) Im Sanierungsgebiet werden insbesondere folgende Ziele verfolgt: 1. Der historische Ortskern soll erhalten, erneuert und fortentwickelt, die Gestaltung des Ortsbildes verbessert und den Erfordernissen des Denkmalschutzes Rechnung ge- tragen werden. 2. Ortstypische Gebäude sollen erhalten und modernisiert werden, auch wenn sie nicht unter Denkmalschutz stehen. 3. Die bauliche Struktur soll nach den allgemeinen Anforderungen an das Ortsbild, den Klimaschutz und die Klimaanpassung, an das Naturschutzrecht sowie nach den sozia- len,hygienischen,wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entwickelt werden. 4. Die Siedlungsstruktur soll den Anforderungen an gesunde Lebens- und Arbeitsbedin- gungen der Bevölkerung entsprechen. (3) Konkretisierte Sanierungsziele können sich auch aus einem Sanierungskonzept er- geben. § 3 Vereinfachtes Verfahren und Genehmigungspflicht (1) Die Anwendung der §§ 152 bis 156a Baugesetzbuch wird gemäß § 142 Absatz 4 Bauge- setzbuch ausgeschlossen, weil sie für die Durchführung der Sanierung nicht erforder- lich ist und die Durchführung hierdurch voraussichtlich nicht erschwert wird (verein- fachtes Verfahren). (2) Im Geltungsbereich dieser Satzung bedürfen die in § 144 Absatz 1 und 2 BauGB ge- nannten Vorhaben und Rechtsvorgänge (unter anderem die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Rückbau von baulichen Anlagen) der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur aus den in § 145 Absatz 2 Baugesetzbuch genannten Gründen versagt werden. (3) Die Genehmigung ist bei der Stadt Heidelberg zu beantragen. § 4 Kategorisierung der Gebäude entsprechend ihrer Erhaltenswürdigkeit (1) Bei der Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung für die Errichtung,Än- derung, Nutzungsänderung oder den Rückbau von baulichen Anlagen kann es von Be- deutung sein,wie erhaltenswürdig oder ortsbildprägend die bauliche Anlage ist. (2) Die Gebäude im Geltungsbereich wurden weitgehend in Kategorien entsprechend ihrer Erhaltenswürdigkeit und Ortsbildprägung eingeordnet (Anlage 3). In Ausnahme- fällen kann im Rahmen der Einzelfallprüfung eine hiervon abweichende Einordnung vorgenommen werden: 1. Zur Kategorie 1 gehören erhaltenswerte ortsbildprägende Denkmale von städtebau- licher Bedeutung.Sie sind in Anlage 3 rot markiert. 2. Zur Kategorie 2 gehören erhaltenswerte ortsbildprägende Gebäude und Gebäudean- ordnungen, die einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart leisten.An diesen Gebäudenwurden keine oder nur geringe ortsbilduntypische Umbau- ten an Dach, Fassade oder Einfriedung vorgenommen. Sie sind in Anlage 3 braun mar- kiert. 3. Zur Kategorie 3 gehören ortsbildtypische Gebäude mit teilweise ortsbilduntypischen Merkmalen an Dach,Fassade oder Einfriedung.Sie sind in Anlage 3 orange markiert. 4.Zur Kategorie 4 gehören Bauten neuerer Zeit oder Gebäude,die durch Umbaumaßnah- men an Dach, Fassade oder Einfriedung mit ortsbilduntypischen Elementen und Mate- rialien stark verändert wurden, aber zum Teil mit ihrer Kubatur, der Gebäudestellung und der Dachform einen Beitrag zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart leisten.Sie sind in Anlage 3 gelb markiert. 5. Zur Kategorie 5 gehören Gebäude, die keinen oder nur einen geringen Beitrag zur Er- haltung der städtebaulichen Eigenart leisten.Sie sind in Anlage 3 blau markiert. § 5 Ortsbildprägung (1) Folgende Merkmale tragen insbesondere zur Ortsbildprägung bei: 1. in Grundfläche und Gebäudehöhe kleinteilige Gebäude mit maximal ein bis zwei Ge- schossen, 2. Gebäude, die sich bezüglich ihrer Stellung und ihres Volumens an den historischen Stadtgrundriss anpassen, 3. geneigte Dächer mit ortsbildtypischen Dachformen und ortsbildtypischer Neigung mit geringem Dachüberstand und Dacheindeckungen aus roten Ziegeln im Farbspekt- rum zwischen ziegelrot und rotbraun,deren Dachaufbauten ortsbildtypisch sind, 4.Lochfassaden mit überwiegendemWandanteil mit einer ortsbildtypischen Farb- und Materialwahl, 5. die ortsbildtypische Ausführung der Fenster und Türen (stehende Rechteckformate und geteilte Fensterflügel mit einer tiefen Laibung mit Sandsteingewänden oder (wenn kein Sandstein vorhanden) farblich abgesetzten Fenstergewände mit einer weitgehend symmetrischen Anordnung,hohe Tore), 6.ortsbildtypische Einfriedungen. (2) Das Ortsbild wird teilweise durch Scheunen geprägt und zwar durch: 1. deren Volumen und deren Stellung, die sich an den historischen Stadtgrundriss an- passen,und deren Anordnung um Höfe, 2. deren bauliche Elemente wie Natursteinmauern und Fachwerk und bestehende Öff- nungen (z.B.Scheunentor). (3) Das Ortsbild wird auch geprägt durch bestimmte Freiflächen und Plätze sowie durch bestimmte stadtbildprägende Ensembles, wie zum Beispiel die Parkanlage Hostig und die Elisabeth-von Thadden-Schule mit ihren parkartigen Freiflächen.

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