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stadtblatt  / 19. August 2020 8 ORTSÜBLICHE BEKANNTMACHUNG Aufstellung des Bebauungsplans Kirch- heim– Kindertagesstätte Stettiner Straße Der Gemeinderat der Stadt Heidelberg hat in öffentlicher Sitzung am 23. Juli 2020 gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen, für den Bereich am nördlichen Rand des Siedlungskerns von Kirchheim, im Umgriff von zwei verschie- denen rechtskräftigen Bebauungsplänen, einen Bebauungsplan aufzustellen. Der nördliche Teil des Plangebiets liegt im Umgriff des rechtskräftigen Bebauungs- plans „Beiderseits des Kirchheimer Weges 2.Änderung nördlich der Stettiner Straße“ (Datum der Rechtskraft 06.05.1977), der südliche Teil des Plangebiets liegt im Um- griff des rechtskräftigen Bebauungsplans „Kirchheim Nord“ (Datum der Rechtskraft 07.02.1959). Begrenzt wird das Plangebiet durch die Anlagen des Kleingartenvereins Stettiner Straße e.V. im Norden, durch die Verkehrsfläche der Schwetzinger Straße im Osten, durch die Wohnbebauung der Op- pelner Straße 67, der Schwetzinger Straße 149 und 151 im Süden und durch dieWohn- bebauung der Oppelner Straße 59 sowie die Freifläche entlang der Stettiner Straße im Westen. Die Grenze des Geltungsbereichs des Be- bauungsplans ist dem abgedruckten Lage- plan zu entnehmen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2Absatz 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Beschleunigtes Verfahren gemäß § 13 a BauGB Der Bebauungsplan wird als Bebauungs- plan der Innenentwicklung im beschleu- nigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchgeführt.Auf die Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2Absatz 4 BauGB wird verzichtet. Ziele der Planung Mit dem Bebauungsplan soll die Möglich- keit zur Errichtung einer Kindertagesstät- te geschaffen werden. Heidelberg,den 29.Juli 2020 Stadt Heidelberg Stadtplanungsamt BEKANNTMACHUNG Jahresabschluss 2019 Heidelberg Marketing GmbH Die Gesellschafterversammlung der Heidelberg Marketing GmbH hat am 27.07.2020 den Jahresabschluss 2019 fest- gestellt.Das Ergebnis beträgt 0 €. Der Jahresabschluss ist in der Zeit vom 24. August bis 04. September 2020 montags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr und freitags von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr in der Neuenheimer Landstraße 5, 69120 Heidelberg, öffentlich ausgelegt. Auf- grund der Corona-Pandemie bitten wir, dass Interessentinnen und Interessen- ten ihren Besuch vorab telefonisch unter 06221/5840201 anmelden und die erforder- lichen Hygiene-Regeln einhalten sowie Mund-Nasenschutz tragen. Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes hat zu keinen Einwän- den geführt. ORTSÜBLICHE BEKANNTMACHUNG Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Weststadt – An der Montpellierbrücke Der Gemeinderat der Stadt Heidelberg hat in öffentlicher Sitzung am 23.07.2020 ge- mäß § 12 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen, für den Bereich Weststadt – An der Montpellierbrücke ein Bebauungs- planverfahren einzuleiten. Die Grenze des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist dem abgedruckten La- geplan zu entnehmen. Der Einleitungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2Absatz 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Ziele der Planung Mit der Aufstellung des vorhabenbezo- genen Bebauungsplans sollen die pla- nungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudeensembles mit Büro- und Einzel- handelsflächen, Wohngebäuden und Ser- viced Appartements geschaffen werden. Heidelberg,den 28.07.2020 Stadt Heidelberg Stadtplanungsamt BEKANNTMACHUNG Gemäß § 5 des Straßengesetzes für Ba- den-Württemberg wird die im Planaus- zug markierte Teilfläche des Kranichwegs (Flurstück 3554) nach Abschluss der Bau- arbeiten im Zuge des Neubaus des Nah- versorgungszentrums am Kranichplatz gemäß den Bestimmungen des vorhaben- bezogenen Bebauungsplan Pfaffengrund „Nahversorgungsmarkt Kranichweg“ zum 31.07.2019 als Gemeindestraße dem öffentlichen Geh- und Fahrverkehr gewid- met. BEKANNTMACHUNGEN Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Widmung ist der Widerspruch zulässig.DerWiderspruch kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Stadt Heidelberg (Tiefbauamt -, Gaisberg- straße 7, 69115 Heidelberg, Zimmer 510) eingelegt werden. Heidelberg,den 19.08.2020 Der Oberbürgermeister ORTSÜBLICHE BEKANNTMACHUNG Satzungsbeschluss für den Bebauungs- plan mit örtlichen Bauvorschriften „Südstadt Konversion Teil 3: Campbell Barracks“ Der Gemeinderat der Stadt Heidelberg hat in öffentlicher Sitzung am 17.12.2019 ge- mäß § 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) den Bebauungsplan „Südstadt Konversion Teil 3: Campbell Barracks“ sowie die örtlichen Bauvorschriften ge- mäß § 74 der Landesbauordnung (LBO) in Verbindung mit § 4 GemO als Satzung be- schlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 BauGB ortsüblich be- kannt gemacht. Die Grenze des Geltungsbereichs des Be- bauungsplans mit örtlichen Bauvorschrif- ten ist dem abgedruckten Lageplan zu entnehmen. Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvor- schriften gemäß § 10 Absatz 3 des Bauge- setzbuchs (BauGB) in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften, die Begrün- dung und die zusammenfassende Erklä- rung imTechnischen Bürgeramt der Stadt Heidelberg einsehen und Auskunft über den Inhalt erhalten. Eine Einsichtnahme in die o.g.Satzung im Technischen Bürgeramt ist in der Regel nach vorheriger terminlicher Abspra- che unter denTelefonnummern 06221 – 58 25150 und 58 25160 oder per E-Mail unter bauberatung@heidelberg.de möglich. Dienstags in der Zeit von 11 bis 12.30 Uhr und donnerstags in der Zeit von 15 bis 17 Uhr ist die Einsichtnahme auch ohne Ter- minabsprache möglich. Ort: Technisches Bürgeramt, Verwaltungsgebäude Prinz Carl,EG Kornmarkt 1,69117 Heidelberg telefonische Erreichbarkeit: Montag 8.00 bis 12.00 Uhr Dienstag 8.00 bis 16.00 Uhr Mittwoch 8.00 bis 16.00 Uhr Donnerstag 8.00 bis 17.30 Uhr Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr Gemäß § 215 Absatz 1 BauGB werden un- beachtlich 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvor- schriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennut- zungsplans und 3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Heidelberg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachver- halts geltend gemacht worden sind. Hinweise: Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB wird hin- gewiesen. Danach erlöschen Entschädi- gungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeige- führt wird. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vor- schriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Be- kanntmachung der Satzung ist gemäß § 4 Absatz 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Ba- den-Württemberg wegen Gesetzwidrig- keit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekannt- machung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begrün- den soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung in der be- schriebenen Art geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Heidelberg,den 11.08.2020 Stadt Heidelberg Stadtplanungsamt

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