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stadtblatt  / 8. Juli 2020 9 BEKANNTMACHUNGEN b) sonstigen wichtigen Angelegenhei- ten,die für die Stadt unmittelbar raum- oder entwicklungsbedeutsam sind oder das wirtschaftliche, soziale und kultu- relle Wohl ihrer Einwohnerinnen/Ein- wohner nachhaltig berühren. 2. Weisungen für die Beschlussfassung in den Organen der Stadtwerke Heidel- berg GmbH, der Stadtwerke Heidelberg Netze GmbH, der Stadtwerke Heidelberg Energie GmbH, der Heidelberger Stra- ßen- und Bergbahn GmbH, der Gesell- schaft für Grund- und Hausbesitz mbH und der Konversionsgesellschaft Heidel- berg mbH. 3.Weisungen für die Beschlussfassung in den Organen von Vereinen, wirtschaft- lichen Unternehmen oder sonstigen rechtlich selbständigen privatrechtli- chen Einrichtungen an denen die Stadt mit mehr als 25 % beteiligt ist,bei a) Änderungen des Gesellschaftsvertra- ges, der Satzung oder entsprechenden Grundnormen der Einrichtung, b) Einwilligung in die Verfügung über Anteile oder Teile von Anteilen, auch soweit es sich um Anteile an Beteili- gungsgesellschaften handelt, c) Beitritt zur und Auflösung der Ein- richtung, d) Ernennung und Abberufung von Li- quidatoren, e) Geltendmachung von Ersatzansprü- chen gegen Mitglieder des Aufsichts- rats oder des entsprechenden Organs der Einrichtung. D.Sonstige Angelegenheiten 1. Entscheidungen, welche die Stadträ- tinnen/die Stadträte im Rahmen ihrer Tätigkeit betreffen, 2. Bestellung von Mitgliedern des Be- zirksbeirats, einer oder eines ehrenamt- lichen Bürgerbeauftragten und Entsen- dung ehrenamtlich tätiger Bürgerinnen/ Bürger als städtische Vertreterinnen/ Vertreter in die Organe rechtlich selb- ständiger Einrich-tungen sowie in Bei- räte, Kommissionen und vergleichbare Gremien, 3. Angelegenheiten der Stadtentwick- lung, der Stadtumland- und Regional- planung, der Raumordnung, des Klima- schutzes, der Umwelt und der Mobilität, die für die Stadt von besonderer Bedeu- tung sind, 4. Anträge auf Enteignung zugunsten der Stadt und Stellungnahme zu Enteig- nungsanträgen Dritter mit einemGegen- standswert von mehr als 500 000 Euro, 5. Benennung von bewohnten Stadttei- len (Ortsteilen) sowie der innerhalb die- ser dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen,Wege,Plätze und Brücken, 6. Regelungen und privatrechtliche all- gemeine Bedingungen für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen. III. Ausschüsse § 4 Bildung der Ausschüsse (1) Es werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet: 1.der Haupt- und Finanzausschuss, 2. der Stadtentwicklungs- und Bauaus- schuss, 3.der Konversionsausschuss, 4.der Ausschuss für Kultur und Bildung, 5. der Ausschuss für Soziales und Chan- cengleichheit, 6.der Umlegungsausschuss, 7. der Ausschuss für Klimaschutz, Um- welt und Mobilität, 8.der Sportausschuss, 9. der Ausschuss für Wirtschaft und Wis- senschaft. Der Haupt- und Finanzausschuss, der Stadtentwicklungs- und Bauausschuss, der Konversionsausschuss,derAusschuss für Kultur und Bildung, der Ausschuss für Soziales und Chancengleichheit, der Umlegungsausschuss, der Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt und Mobilität, der Sportausschuss und der Ausschuss für Wirtschaft und Wissenschaft bestehen aus der Oberbürgermeisterin/dem Ober- bürgermeister als Vorsitzender/Vorsit- zenden und je 16 Mitgliedern des Ge- meinderates; der Umlegungsausschuss besteht aus der Oberbürgermeisterin/ dem Oberbürgermeister als Vorsitzen- der/Vorsitzenden und sechs Mitgliedern des Gemeinderats. Außerdem besteht als beschließender Ausschuss: 10. der Jugendhilfeausschuss, nach den Vorschriften des Achten Buches Sozial- gesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe, dem Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg und der Satzung der Stadt Heidelberg für das Jugendamt. (2) Ein Viertel aller Mitglieder eines be- schließenden Ausschusses kann eine Angelegenheit dem Gemeinderat zur Be- schlussfassung unterbreiten, wenn sie für die Gemeinde von besonderer Bedeu- tung ist. Lehnt der Gemeinderat eine Be- handlung ab, weil er die Voraussetzung für die Verweisung als nicht gegeben ansieht, entscheidet der zuständige Aus- schuss (vgl.§ 39 Absatz 3 GemO). (3) Anträge, die nicht vorberaten worden sind, sind auf Antrag des Vorsitzenden oder einer Fraktion oder eines Sechstels aller Mitglieder des Gemeinderates den zuständigen beschließenden Ausschüs- sen zur Vorberatung zu überweisen. (4) Der Gemeinderat kann allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen und Be- schlüsse der beschließenden Ausschüs- se, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben. § 5 Aufgabengebiete des Haupt- und Finanzausschusses (1) Der Haupt- und Finanzausschuss ist - sofern nicht der Konversionsausschuss zuständig ist - für folgende Aufgabenge- biete zuständig: 1. Angelegenheiten der allgemeinen Ver- waltung und der Sicherheits- und Ord- nungsverwaltung, soweit nicht verkehr- liche Angelegenheiten betroffen sind und soweit nicht die Oberbürgermeiste- rin/der Oberbürgermeister zuständig ist (Informationsrechte), 2. Personalangelegenheiten, insbeson- dere a) Vorberatung des Stellenplans, b) Ernennung und Entlassung von Be- amtinnen/Beamten der Besoldungs- gruppen A 13 h und A 14 BBesO sowie Einstellung, nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit und Entlassung von Beschäf- tigten der Entgeltgruppen 13 bis 14 TVöD - im Einvernehmen mit der Ober- bürgermeisterin/ dem Oberbürger- meister (§ 24 Absatz 2 GemO), c) Information vor der nicht nur vorü- bergehenden Übertragung der Dienst- aufgaben einer Amtsleiterin/eines Amtsleiters und bei sonstigen wichti- gen Personalangelegenheiten, 3. Wahlsachen, Statistiken und Zählun- gen, 4.Rechnungsprüfungsangelegenheiten, 5.Fremdenverkehr, 6. Klagen der Stadt gegen Dritte, sofern der Streitwert mehr als 100 000 Euro be- trägt, sowie der Abschluss von Verglei- chen im Rahmen von Rechtsstreitigkei- ten, sofern der Wert des Nachgebens 50 000 Euro übersteigt, 7. Führung von Rechtsstreitigkeiten mit Gebietskörperschaften - ausgenommen Streitigkeiten wegen sozial- oder ju- gendhilferechtlicher Ansprüche - und mit diesen verbundenen Gesellschaf- ten, Einlegung von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen des Verwaltungsge- richtshofes sowie Führung von Rechts- streitigkeiten in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung für die Stadt un- terhalb der Wertgrenzen der Nummer 7, sofern sie nicht in der gesetzlichen Zu- ständigkeit der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters oder des Gemeinde- rates sind, 8.Finanzangelegenheiten,insbesondere a) Vorberatung der Haushaltssatzung und des Jahresabschlusses einschließ- lich Rechenschaftsbericht, b) Verfügungen über Gemeindevermö- gen imWert von mehr als 150 000 Euro bis 500 000 Euro, c) Gewährung von Darlehen und Zu- schüssen von mehr als 50 000 Euro bis 500 000 Euro, d) Bestellung von Sicherheiten, Über- nahmevonBürgschaftenundVerpflich- tungen aus Gewährverträgen sowie die- sen gleichkom¬mende Rechtsgeschäfte über 1 000 000 Euro bei Unternehmen die sich zu 100 % im Besitz der Stadt be- finden, im Übrigen bis zum Betrag von 500 000 Euro, e) Kreditaufnahmen für Investitionen im Betrag von mehr als 1 000 000 Euro, f) Verzicht auf Ansprüche der Stadt und Niederschlagung solcher Ansprüche im Betrag von mehr als 50 000 Euro bis 150 000 Euro, g) Rechtsgeschäfte nach § 3 Absatz 2 Buchstabe B Nummer 5, sofern der Jah- reswert der Leistung oder das jährliche Entgelt mehr als 12 000 Euro bei Jagd- pachten, im Übrigen mehr als 24 000 Euro bis 150 000 Euro beträgt, h) Erteilung von Ausführungsgenehmi- gungen für Vorhaben des Finanzhaus- haltes im Betrag von mehr als 150 000 Euro bis 750 000 Euro, i) Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendun- gen, Auszahlungen oder Verpflich- tungsermächtigungen von mehr als 50 000 Euro bis 250 000 Euro sowie zu Maßnahmen, durch die überplanmä- ßige oder außerplanmäßige Aufwen- dungen, Auszahlungen oder Verpflich- tungsermächtigungen in dieser Höhe entstehen können, j) Vergabe von Aufträgen über 150 000 Euro, soweit nicht der Stadtentwi- cklungs- und Bauausschuss oder der Konversionsausschuss zuständig sind, wobei es für Vorhaben des Finanzhaus- haltes bis zu einer Auftragshöhe von nicht mehr als 750 000 Euro keiner er- neuten Gremienbefassung und bei ei- ner Auftragshöhe über 750 000 Euro nur einer Information über den vergebenen Auftrag, das Submissionsergebnis und die Bieterreihenfolge bedarf, wenn je- weils eine Ausführungsgenehmigung vorliegt, die beabsichtigte Auftragsver- gabe den Rahmen der Ausführungsge- nehmigung einhält und in der Ausfüh- rungsgenehmigung keine gesonderte Zustimmung zur Auftragsvergabe vor- behalten wurde, k) Zustimmung zumAbschluss vonMo- dernisierungsvereinbarungen sowie Ordnungs- und Erschließungsmaß- nahmeverträgen, die die Gesellschaft für Grund- und Hausbesitz mbH im Rahmen ihrer Funktion als Sanierungs- trägerin der Stadt Heidelberg mit den jeweiligen Grundstückseigentümern abschließt, im Betrag von mehr als 100 000 Euro, l) Annahme von Spenden,Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen bis zu 10 000 Euro im Einzelfall. 9.Wichtige Angelegenheiten der Sonder- vermögen der Stadt mit Ausnahme der Feststellung des Jahresabschlusses - und wichtige Angelegenheiten der von der Stadt zu verwaltenden Treuhandvermö- gen, insbesondere örtliche Stiftungen, in ausschließlicher Zuständigkeit, 10.Entscheidung a) über die Ausübung des gemeindli- chen Vorkaufsrechts nach §§ 24 ff. des Baugesetzbuches (BauGB), soweit der Kaufpreis mehr als 50 000 beträgt, b) sowie die Nichtausübung bei Objek- ten von besonderer Bedeutung für die Stadt, 11. Anträge auf Enteignung zugunsten der Stadt und Stellungnahme zu Enteig- nungsanträgen Dritter mit einemGegen- standswert von mehr als 50 000 Euro bis 500 000 Euro, 12. Weisungen für die Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung in den Organen von recht- lich selbständigen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, Vereinen, wirtschaft- lichen Unternehmen oder sonstigen rechtlich selbständigen privatrechtli- chen Einrichtungen, an denen die Stadt mit mehr als 50 % beteiligt ist, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist, 13. Weisungen für die Beschlussfassung in den Organen von Vereinen, wirt- schaftlichen Unternehmen oder sonsti- gen rechtlich selbständigen privatrecht- lichen Einrichtungen,an denen die Stadt bis zu 25 % beteiligt ist,bei a) Änderungen des Gesellschaftsvertra- ges, der Satzung oder entsprechender Grundnormen der Einrichtung, b) Einwilligung in die Verfügung über Anteile oder Teile von Anteilen, auch soweit es sich um Anteile an Beteili- gungsgesellschaften handelt, c) Beitritt zur Einrichtung und Auflö- sung der Einrichtung, d) Ernennung und Abberufung von Li- quidatoren, e) Geltendmachung von Ersatzansprü- chen gegen Mitglieder des Aufsichts- rates oder des entsprechenden Organs der Einrichtung, 14. Angelegenheiten des Betriebsaus- schusses der Eigenbetriebe „Stadtbe- triebe Heidelberg“, „Städtische Betei- ligungen“ und „Theater und Orchester Heidelberg“.

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