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stadtblatt  / 8. Juli 2020 10 BEKANNTMACHUNGEN (2) Bestehen Zweifel darüber, welcher Ausschuss zuständig ist, so ist die Zu- ständigkeit des Haupt- und Finanzaus- schusses gegeben. § 6 Aufgabengebiete des Stadt- entwicklungs- und Bauausschusses Der Stadtentwicklungs- und Bauaus- schuss ist – sofern nicht der Konversi- onsausschuss zuständig ist – für folgende Aufgabengebiete zuständig: 1.Bauwesen,insbesondere a) Hochbauwesen (einschließlich Bau- unterhaltung und Instandsetzung von städtischen Gebäuden, Denkmälern und Brunnen), b) Tiefbauangelegenheiten (einschließ- lich Straßenreinigung und Stadtent- wässerung), c) Planungs- und Vermessungswesen, soweit nicht Angelegenheiten der Ver- kehrs- und Verkehrsnetzplanung be- troffen sind, d) Bauordnungswesen, soweit nicht die Oberbürgermeisterin/der Oberbürger- meister zuständig ist, e) Vergabe von Aufträgen über Bauleis- tungen sowie Architekten und Inge- nieurleistungen von mehr als 150 000 Euro,wobei es für Vorhaben des Finanz- haushaltes bis zu einer Auftragshöhe von nicht mehr als 750 000 Euro keiner erneuten Gremienbefassung und bei ei- ner Auftragshöhe über 750 000 Euro nur einer Information über den vergebenen Auftrag, das Submissionsergebnis und die Bieterreihenfolge bedarf, wenn je- weils eine Ausführungsgenehmigung vorliegt, die beabsichtigte Auftragsver- gabe den Rahmen der Ausführungsge- nehmigung einhält und in der Ausfüh- rungsgenehmigung keine gesonderte Zustimmung zur Auftragsvergabe vor- behalten wurde. 2. Erschließungs- und Kanalkostenbei- tragsangelegenheiten, 3. Gemeindliche Beteiligung, insbeson- dere a) Entscheidung über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 14 Absatz 2 BauGB, es sei denn, es han- delt sich um ein für die Stadt nicht wichtiges Vorhaben, b) Entscheidung über Maßnahmen im Rahmen der §§ 15, 37 Absatz 2, 145, 173 BauGB es sei denn, es handelt sich um ein für die Stadt nicht wichtiges Vor- haben, c) Kenntnisnahme von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB, soweit es sich um die Errichtung oder wesent- liche Änderung von Gebäuden handelt, die das Maß der Umgebungsbebauung deutlich überschreiten oder geeignet sind, den Gebietscharakter, das Stadt- bild oder die ökologische Situation er- heblich zu beeinträchtigen. 4. Vorberatung von Erwerb und Aus- schreibungen zum Verkauf von Grund- stücken mit nicht unerheblichen städte- baulichen Auswirkungen. 5. Angelegenheiten der Stadtentwick- lung, der Stadtumland- und Regional- planung und der Raumordnung, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist. § 7 Aufgabengebiete des Konversionsausschusses Der Konversionsausschuss ist für folgen- de Aufgabengebiete zuständig: Angelegenheiten der Planung, Konzep- tion, Umwidmung und Realisierung im Bereich der Konversionsflächen in Heidelberg (Patrick-Henry-Village, Mark-Twain-Village, Cambell Barracks mit NATO-Hauptquartier, US-Areal „Am Holbeinring“, US-Hospital, US-Flugplatz Pfaffengrund (Airfield), Patton Baracks mit Motorpool, Verwaltungsgebäude Rö- merstraße 104). Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus dem als Anlage beige- fügten „Plan der Konversionsflächen in Heidelberg“; der Plan ist Bestandteil der Hauptsatzung. Unter Berücksichtigung dieser räum- lichen Begrenzung ist der Konversions- ausschuss insbesondere zuständig für: 1. Angelegenheiten der Stadtentwick- lung, der Stadtumland- und Regional- planung und der Raumordnung, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist, 2. Angelegenheiten der Verkehrsinfra- struktur, 3. das Bauwesen (Hochbau- und Tief- bauangelegenheiten, städtebauliche Planungen, Vermessungswesen, Bau- ordnungswesen, soweit nicht die Ober- bürgermeisterin/der Oberbürgermeister zuständig ist), 4. das Landschaftswesen gemäß § 12 Nummer 3 (ohne Bestattungsangelegen- heiten), 5. die gemeindliche Beteiligung an Ver- fahren nach dem Baugesetzbuch ent- sprechend § 6 Nummer 3, 6. die Vorberatung von Erwerb und Aus- schreibungen zum Verkauf von Grund- stücken mit nicht unerheblichen städ- tebaulichen Auswirkungen gemäß § 6 Nummer 4, 7. Angelegenheiten des Umweltschutzes gemäß § 12 Nummer 2, 8. Finanzangelegenheiten gemäß § 5 Ab- satz 1 Nummer 8 b) bis e),g) und h) sowie i) und k), 9. die Vergabe von Aufträgen über Euro 150 000,00, wobei es für Vorhaben des Finanzhaushaltes bis zu einer Auftrags- höhe von nicht mehr als Euro 750 000,00 keiner erneuten Gremienbefassung und bei einer Auftragshöhe über Euro 750 000,00 nur einer Information über den vergebenen Auftrag, das Submis- sionsergebnis und die Bieterreihenfolge bedarf, wenn jeweils eine Ausführungs- genehmigung vorliegt, die beabsich- tigte Auftragsvergabe den Rahmen der Ausführungsgenehmigung einhält und in der Ausführungsgenehmigung keine gesonderte Zustimmung zur Auftrags- vergabe vorbehalten wurde, 10.die Wirtschaftsförderung, 11. weitere Finanzangelegenheiten ge- mäß § 5 Absatz 1 Nummer 9 bis 12, 12.die Vorberatung vonWeisungen durch den Gemeinderat für die Beschlussfas- sung in den Organen der Konversionsge- sellschaft Heidelberg mbH.“ § 8 Aufgabengebiete des Ausschusses für Kultur und Bildung Der Ausschuss für Kultur und Bildung ist für folgende Aufgabengebiete zuständig: 1.Kulturelle Angelegenheiten, 2. Angelegenheiten der Kreativwirt- schaft, 3. Angelegenheiten der städtischen Digi- talentwicklung, 4. Schulangelegenheiten, insbesondere Stellungnahmen zu Besetzungsvorschlä- gen der Auswahlkommission bei der Be- setzung von Schulleiterstellen, 5. Gewährung von Zuschüssen im Rah- men des Produktbereiche 21 (Schulträ- geraufgaben), 25 (Museen, Archiv, Zoo) und 26 (Theater, Konzerte, Musikschu- len), 27 (Volkshochschule, Bibliotheken, kulturpädagogische Einrichtungen) und 28 (sonstige Kulturpflege) von mehr als 5 000 Euro bis 50 000 Euro. § 9 Aufgabengebiete des Ausschusses für Soziales und Chancengleichheit Der Ausschuss für Soziales und Chancen- gleichheit ist für folgende Angelegenhei- ten zuständig: 1.Soziale Angelegenheiten, 2. Jugendangelegenheiten, soweit nicht Aufgabe des gesetzlichen Jugendhilfe- ausschusses, 3. Angelegenheiten der Integration und Chancengleichheit (Angelegenheiten zur Verhinderung und Beseitigung von Be- nachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft,des Geschlechts, der Religion oder Weltan- schauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität), 4. Gewährung von Zuschüssen im Rah- men des Produktbereichs 31 (Soziale Hil- fen) sowie der Produkte 11.14.02 (Gleich- stellung von Frau und Mann – externe Aufgabenwahrnehmung -, Überwindung von Problemen des sozialen Ausgleichs, der gesellschaftlichen Teilhabe und der gesellschaftlichen Integration aufgrund von Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, religiö- ser Anschauung, Alter, Behinderung(en) oder sexueller Identität), 11.14.08 (Kom- munale Integrationsförderung für Men- schen mit Migrationshintergrund) und 57.10.05.16 (Beschäftigungs- und Arbeits- förderung – Chancengleichheit am Ar- beitsmarkt, Förderung eines gelingen- den Berufseinstiegs) von mehr als 5 000 Euro bis 50 000 Euro. § 10 Aufgabengebiete des Jugendhilfeausschusses Der Jugendhilfeausschuss ist zuständig für: 1. Aufgaben der öffentlichen Jugendhil- fe nach dem Achten Buch Sozialgesetz- buch - Kinder und Jugendhilfe und nach anderen Rechtsvorschriften sowie Auf- gaben der öffentlichen Jugendhilfe, die dem Jugendamt durch Beschluss des Ge- meinderates übertragen wurden (vgl. § 2 der Satzung für das Jugendamt der Stadt Heidelberg), 2. die Gewährung von Zuschüssen im Rahmen des Produktbereichs 36 (Kinder-, Jugend- und Familienhilfe) von mehr als 5 000 bis 50 000 Euro. § 11 Aufgabengebiete des Umlegungsausschusses Der Umlegungsausschuss hat die sich aus dem Baugesetzbuch in Verbindung mit der hierzu ergangenen Durchführungs- verordnung des Landes ergebenden Zu- ständigkeiten. Der Umlegungsausschuss ist auch zuständig für die Durchführung von vereinfachten Umlegungsverfahren. § 12 Aufgabengebiete des Ausschusses für Klimaschutz,Umwelt und Mobilität Der Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt und Mobilität ist für folgende Aufgaben- gebiete zuständig: 1.Angelegenheiten des Klimaschutzes, 2. Angelegenheiten des Umweltschutzes im Bereich der gemeindlichen Selbstver- waltung,insbesondere: a) Forst- und Jagdwesen, b) Natur- und Artenschutz, c) Energieversorgung und Energie- dienstleistungen, d) Abfallbeseitigung und Abfallverwer- tung, e) Wasserversorgung und Abwasserbe- seitigung, f) Angelegenheiten der Umweltfachpla- nung, g) Gesundheitsförderung, h) Vorberatung gemeindlicher Stel- lungnahmen im Rahmen gesetzlich vorgesehener Anhörungen, sofern um- weltrelevante Fragen berührt sind, i) Vorberatung gemeindlicher Rechts- mittel gegen umweltrelevante Vorha- ben außerhalb des Stadtgebietes, die die Planungshoheit der Stadt berühren. 3. Landschaftswesen (einschließlich Be- stattungsangelegenheiten), 4. Angelegenheiten der Verkehrs- und Verkehrsnetzplanung, 5. Angelegenheiten der Sicherheits- und Ordnungsverwaltung, soweit verkehrli- che Angelegenheiten betroffen sind und soweit nicht die Oberbürgermeisterin/ der Oberbürgermeister zuständig ist (In- formationsrechte). § 13 Aufgabengebiete des Sportausschusses Der Sportausschuss ist zuständig für fol- gende Aufgabengebiete: 1.Angelegenheiten des Sports, 2. Gewährung von Zuschüssen für In- vestitionen im Rahmen des Produktbe- reichs 42 (Sport und Bäder) von mehr als 5 000 Euro bis 50 000 Euro. § 14 Aufgabengebiete des Ausschusses für Wirtschaft und Wissenschaft Der Ausschuss für Wirtschaft und Wis- senschaft ist zuständig für folgende Auf- gabengebiete: 1. Wirtschaftliche Angelegenheiten und Wirtschaftsförderung. 2. Angelegenheiten der Wissenschaft, insbesondere solche, die das Verhältnis der Stadt zu den Hochschulen betreffen. IV. Oberbürgermeisterin/ Oberbürgermeister § 15 Zuständigkeit der Oberbürgermeisterin/ des Oberbürgermeisters Der Oberbürgermeisterin/Dem Oberbür- germeister werden folgende Aufgaben zur dauernden selbständigen Erledigung übertragen, soweit sie nicht in der ge- setzlichen Zuständigkeit der Oberbür- germeisterin/des Oberbürgermeisters sind und sofern sie nicht von besonderer Bedeutung für die Stadt sind: A.Personalangelegenheiten 1. Ernennung und Entlassung von Beam- tinnen/Beamten der Besoldungsgruppe A 1 bis A 13 g BBesO, von Beamtinnen/ Beamten im Vorbereitungsdienst sowie Einstellung nicht nur vorübergehende

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