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stadtblatt  / 8. Juli 2020 11 BEKANNTMACHUNGEN Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit und Entlassung von Beschäftig- ten der Entgeltgruppe 1 bis 12 TVöD und von Auszubildenden, 2. Einstellung und Entlassung des künst- lerischen Personals der Städt.Bühne und der Mitglieder des Städt.Orchesters, 3. Entscheidungen über die ehrenamtli- che Tätigkeit von Bürgerinnen/Bürgern, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist, 4. Vermehrung oder Hebung von Stellen ohne Erlass einer Nachtragssatzung. B.Finanzangelegenheiten 1. Ausführung des Haushaltsplans und Bewirtschaftung der Haushaltsmittel – einschließlich der Aufnahme von Kas- senkrediten im Rahmen des Höchst- betrags der Haushaltssatzung – soweit nicht nach dieser Satzung für einzelne Entscheidungen der Gemeinderat oder ein beschließender Ausschuss zuständig ist, 2.Verfügungen über Gemeindevermögen bis zumWert von 150 000 Euro, 3. Gewährung von Darlehen bis 50 000 Euro, 4. Gewährung von Investitionszuschüs- sen im Rahmen des Produktbereiches 42 (Sport und Bäder) bis 5 000 Euro, Ge- währung von Zuschüssen im Rahmen des Produkts 11.14.02 (Gleichstellung von Frau und Mann), der Produktbereiche 25 (Museen, Archiv, Zoo), 26 (Theater, Kon- zerte,Musikschulen),27 (Volkshochschu- len, Bibliotheken, kulturpädagogische Einrichtungen), 28 (Sonstige Kulturpfle- ge),31 (Soziale Hilfen) und 36 (Kinder-,Ju- gend- und Familienhilfe) bis 5 000 Euro und im Übrigen bis 50 000 Euro, 5. Bestellung von Sicherheiten, Übernah- me von Bürgschaften und Verpflichtun- gen aus Gewährverträgen für Unterneh- men,die sich zu 100 % im Besitz der Stadt befinden, bis zum Betrag von 1 000 000 Euro; ohne betragliche Höchstgrenze bei Gläubigerwechsel durch Umschuldung des bereits verbürgten Darlehens, 6. Kreditaufnahmen zur Umschuldung; Kreditaufnahmen für Investitionen im Rahmen der Haushaltssatzung bis zum Betrag von 1 000 000 Euro, 7. Verzicht auf Ansprüche der Stadt und Niederschlagung solcher Ansprüche bis zum Betrag von 50 000 Euro, 8. Stundung städtischer Ansprüche mit Hinweis auf § 43 Absatz 5 GemO, 9. Klagen der Stadt gegen Dritte, sofern der Streitwert nicht mehr als 100 000 Euro beträgt, sowie der Abschluss von Vergleichen imRahmen von Rechtsstrei- tigkeiten, sofern der Wert des Nachge- bens 50 000 Euro nicht überschreitet und sofern nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 8 der Haupt- und Finanzausschuss zustän- dig ist, 10. Übernahme von Ausfallhaftungen nach den gesetzlichen Vorschriften über die Wohnungsbauförderung, 11. Rechtsgeschäfte nach § 3 Absatz 2 Buchstabe B Nummer 5, sofern der Jah- reswert der Leistung oder das jährliche Entgelt nicht mehr als 12 000 Euro bei Jagdpachten, im Übrigen nicht mehr als 24 000 Euro beträgt, 12. Überplanmäßige und außerplan- mäßige Aufwendungen, Auszahlungen oder Verpflichtungsermächtigungen bis zu einem Betrag von nicht mehr als 50 000 Euro sowie Maßnahmen, durch die überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendungen, Auszahlungen oder Ver- pflichtungsermächtigungen bis zu die- sem Betrag entstehen können, 13. Über- oder außerplanmäßige Auszah- lungen oder Verpflichtungsermächti- gungen im Finanzhaushalt bei Mehrjah- resvorhaben, sofern durch die Zahlung die genehmigten Gesamtkosten im Rahmen der Ausführungsgenehmigung nicht überschritten werden, 14. Vergabe von Aufträgen bis zum Höchstbetrag von 150 000 Euro, 15. selbständige Erhebung des Erschlie- ßungsbeitrags für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschlie- ßungsanlagen (Kostenspaltung). C.Sonstige Angelegenheiten 1. Gemeindliche Beteiligung, insbeson- dere a) Entscheidung über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 14 Absatz 2 BauGB, wenn nicht der Stadtentwicklungs- und Bauausschuss gem.§ 6 Nummer 3 a) zuständig ist, b) Entscheidung über Maßnahmen im Rahmen der §§ 15, 37 Absatz 2, 145, 173 BauGB, wenn nicht der Stadtentwi- cklungs- und Bauausschuss gem. § 6 Nummer 3 b) zuständig ist, c) Kenntnisnahme von Vorhaben nach den §§ 31,33 bis 35 BauGB,soweit es sich nicht um die Errichtung oder wesent- liche Änderung von Gebäuden handelt, die das Maß der Umgebungsbebauung deutlich überschreiten oder geeignet sind, den Gebietscharakter, das Stadt- bild oder die ökologische Situation er- heblich zu beeinträchtigen. 2. Anträge auf Enteignung zugunsten der Stadt und Stellungnahme zu Ent- eignungsanträgen Dritter bis zu einem Gegenstandswert von 50 000 Euro, 3. Erteilung von Weisungen für die Be- schlussfassung über alle übrigen Ange- legenheiten in den Organen von recht- lich selbständigen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, Vereinen, wirtschaftli- chenUnternehmen oder sonstigen recht- lich selbständigen privatrechtlichen Einrichtungen, sofern weder Gemeinde- rat noch Haupt- und Finanzausschuss zuständig sind. V. Beigeordnete § 16 Zahl der Beigeordneten (1) In der Zeit 1. vom 1. November 2013 bis zum 30. Sep- tember 2020 werden vier 2.vom 1.Oktober 2020 bis zum 31.Oktober 2021 werden fünf 3.ab dem 1.November 2021 werden vier hauptamtliche Beigeordnete bestellt. (2) Die / Der erste Beigeordnete führt die Amtsbezeichnung „Erste Bürgermeiste- rin“/„Erster Bürgermeister“,die weiteren Beigeordneten führen die Amtsbezeich- nung „Bürgermeisterin“/„Bürgermeis- ter“. VI. Stadtbezirke und Bezirksbeiräte § 17 Einrichtung von Stadtbezirken und Bildung von Bezirksbeiräten (1) In den StadtteilenAltstadt,Bahnstadt, Bergheim, Boxberg, Emmertsgrund, Handschuhsheim, Kirchheim, Neuen- heim, Pfaffengrund, Rohrbach, Schlier- bach, Südstadt, Weststadt, Wieblingen und Ziegelhausen werden Stadtbezirke eingerichtet und in ihnen Bezirksbeiräte gebildet. (2) Die Stadtbezirke umfassen die Stadt- teile in den Grenzen,wie sie in § 1 der Sat- zung über die Stadtteilgrenzen der Stadt Heidelberg vom 2. Oktober 2003 festge- legt sind. (3) Den Bezirksbeiräten gehören in Stadt- bezirken mit weniger als 5 000 Wahlbe- rechtigten 10, in Stadtbezirken mit 5 000 bis 10 000 Wahlberechtigten 14 und in Stadtbezirken mit mehr als 10 000 Wahl- berechtigten 18 im Stadtbezirk wohnen- dewählbare Bürgerinnen/Bürger als Mit- glieder an. (4) Die Sitze im Bezirksbeirat werden auf die Wählervereinigungen unter Berück- sichtigung des Abstimmungsergebnisses im Stadtbezirk bei der letzten regelmäßi- genWahl zum Gemeinderat verteilt. VII. Schlussbestimmungen § 18 Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit Notwendige Sitzungen des Gemeindera- tes können unter den Voraussetzungen des § 37a GemO ohne persönliche Anwe- senheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden. In einer Sitzung nach Satz 1 dürfen Wahlen im Sinne von § 37 Absatz 7 GemO nicht durchgeführt werden. § 19 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Hauptsatzung der Stadt Heidelberg vom 20. Februar 1992 (Heidelberger Amts- anzeiger vom 27. Februar 1992) mit allen späteren Änderungen außer Kraft. Heidelberg,den 18.06.2020 Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeord- nung für Baden-Württemberg oder auf- grund dieses Gesetzes beim Zustande- kommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung, ist ge- mäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeord- nung für Baden-Württemberg unbe- achtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeinde- ordnung für Baden-Württemberg wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung die Rechtsauf- sichtsbehörde den Beschluss beanstan- det hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift un- ter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schrift- lich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung in der beschriebenen Art gel- tend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jeder- mann diese Verletzung geltend machen. Haupt- und Finanzaus- schuss: Donnerstag, 9. Juli, 17.30 Uhr,Großer Rathaussaal, Marktplatz 10 Migrationsbeirat: Dienstag, 14. Juli, 17 Uhr,Neuer Sitzungs- saal,Marktplatz 10 Bezirksbeirat Emmerts- grund: Dienstag, 14. Juli, 18 Uhr,Neuer Bürgerhaus Bürgersaal, Forum 1 Konversionsausschuss: Mittwoch, 15. Juli, 17.45 Uhr, Neuer Sitzungssaal, Markt- platz 10 Bezirksbeirat Boxberg: Don- nerstag, 16. Juli, 18 Uhr,Neuer Emmerstgrund Bürgerhaus Bürgersaal, Forum 1 Tagesordnungen unter www.gemeinderat. heidelberg.de Nächste öffentliche Gremiensitzungen Impressum Herausgeber Stadt Heidelberg, Amt für Öffentlichkeitsarbeit Marktplatz 10, 69117 Heidelberg 06221 58-12000 oeffentlichkeitsarbeit@ heidelberg.de Amtsleitung Achim Fischer (af) Redaktion Eberhard Neudert-Becker (neu), Christian Beister (chb), Christia- ne Calis (cca), Christina Euler (eu), Timm Herre (tir), Claudia Kehrl (ck), Nathalie Pellner (pen), Carina Troll (cat) Druck und Vertrieb Rhein-Neckar-Zeitung GmbH Vertrieb-Hotline 0800 06221-20 Hotline der Stadt Heidelberg 06221 58-10580 oder 115 Lob und Kritik 06221 58-11580 Stadt Heidelberg online www.heidelberg.de

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