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stadtblatt  / 13. März 2019 10 HAUSHALTSSATZUNG 2019/2020 Aufgrund von § 79 in Verbindung mit § 146 der Gemeindeordnung für Baden-Württem- berg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2018 (GBl. S. 221) hat der Gemeinderat am 20. Dezember 2018 folgende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2019/2020 beschlossen: 2019 2020 § 1 Der Haushaltsplan wird festgesetzt € € 1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen 1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 662.762.060 657.380.100 1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 651.859.035 668.297.985 1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis von 10.903.025 -10.917.885 1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 0 0 1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0 0 1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis von 0 0 1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis von 10.903.025 -10.917.885 2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen 2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 655.822.980 650.337.080 2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 595.593.175 610.739.265 2.3 Zahlungsmittelüberschuss des Ergebnishaushalts von 60.229.805 39.597.815 2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 14.795.150 14.229.900 2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 99.689.400 108.906.820 2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelbedarf aus Investitionstätigkeit von -84.894.250 -94.676.920 2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelbedarf von -24.664.445 -55.079.105 2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 30.429.025 41.030.885 2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 15.833.800 23.461.800 2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss aus Finanzierungstätigkeit von 14.595.225 17.569.085 2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestandes, Saldo des Finanzhaushalts von -10.069.220 -37.510.020 3. mit dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) von 25.777.025 28.470.885 4. mit dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen von Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen aus 2019 gelten weiter bis zum Erlass der Haushaltssatzung für 2021. 37.634.820 41.638.200 § 2 Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 25.000.000 25.000.000 § 3 Die Hebesätze für die Realsteuern werden festgesetzt 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe ( Grundsteuer A ) auf 400 v. H. 400 v. H. b) für die Grundstücke ( Grundsteuer B ) auf 470 v. H. 470 v. H. 2. Gewerbesteuer auf 400 v. H. 400 v. H. der Steuermessbeträge. Heidelberg,den 20.Dezember 2018 Prof.Dr.Eckart Würzner,Oberbürgermeister Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat mit Schreiben vom 27.Februar 2019 die Ge- setzmäßigkeit der vom Gemeinderat am 20. Dezember 2018 beschlossenen Haus- haltssatzung der Stadt Heidelberg für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 bestätigt. Die in § 1 Nr.3 der Haushaltssatzung festge- setzten Gesamtbeträge der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 25.777.025 € für das Haushalts- jahr 2019 und 28.470.885 € für das Haus- haltsjahr 2020 wurden genehmigt. Die Genehmigung der Kreditermächti- gung wurde mit folgenden Auflagen ver- bunden: BEKANNTMACHUNGEN 1. Die Kreditermächtigungen für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 dürfen für den Fall, dass einzelne, in den Finanz- haushalten der beiden Jahre veranschlag- te Investitionen oder Investitionsförde- rungsmaßnahmen ›› nicht durchgeführt oder erheblich reduziert oder ›› in anderer Trägerschaft bzw.sonst außerhalb des städtischen Haushalts durchgeführt werden, anteilig nicht aus- geschöpft werden und zwar in Höhe der auf diese Maßnahme entfallenden kredit- finanzierbaren Kosten (Gesamtkosten ab- züglich objektbezogene Deckungsmittel). Neue Verpflichtungen aus kreditähnli- chen Rechtsgeschäften sind grundsätz- lich auf die Gesamtkreditermächtigung anzurechnen. Soweit Ausnahmen von der danach bestehenden Anrechnungspflicht geboten sind, wird darüber im Rahmen der zu den kreditähnlichen Rechtsge- schäften notwendigen Genehmigung nach § 87 Abs. 5 GemO entschieden wer- den. Im Übrigen sind mögliche Verbesserun- gen durch Mehreinzahlungen oder Min- derauszahlungen im Finanzhaushalt, soweit sie nicht zur Kompensation von Mindereinzahlungen und unabweisba- ren Mehrauszahlungen benötigt werden, zur Verminderung des Kreditbedarfes in Höhe der Verbesserungen zu verwenden. 2. Die Stadt Heidelberg wird aufgefordert, jährlich über den Stand und die Maßnah- men zum Abbau des prognostizierten De- fizits der Sonderrechnung Bahnstadt bis zum Auslaufen der Sonderrechnung zu berichten. Von dem in § 1 Nr.4 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2019 festgesetz- ten Gesamtbetrag der Verpflichtungs- ermächtigungen (37.634.820 €) wurde der genehmigungspflichtige Teilbetrag in Höhe von 27.341.000 € genehmigt; für das Haushaltsjahr 2020 wurde der in voller Höhe genehmigungspflichtige Gesamt- betrag in Höhe von 41.638.200 € ebenfalls genehmigt. Die in § 2 der Haushaltssatzung festge- setzten Höchstbeträge der Kassenkredi- te von jeweils 25.000.000 € je Haushalts- jahr sind genehmigungsfrei. Haushaltssatzung und Haushaltsplan liegen in der Zeit vom 14. März 2019 bis einschließlich 22. März 2019 im Rathaus, Zimmer 2.24, während der Dienststun- den Montag bis Donnerstag von 08.00 bis 16.00 Uhr, Freitag von 08.00 bis 13.00 Uhr zur Einsichtnahme offen. Hinweis nach § 4 Abs.4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vor- schriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Be- kanntmachung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Ba- den-Württemberg wegen Gesetzwidrig- keit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntma- chung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begrün- den soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung in der be- schriebenen Art geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG Die Weisse Flotte Heidelberg GmbH & Co. KG beantragt die Erteilung einer wasser- rechtlichen Erlaubnis zum Errichten und Betrieb einer Landestelle für Personen- schiffe im Bereich der Stadthalle, linkes Neckarufer, Neckar-km 24,682. Die neu erbaute Landestelle soll die vorhandene Landestelle ersetzen. Es handelt sich um eine Landestelle im Sinne des § 14 Abs. 1 Ziff. 1 Wassergesetz Baden-Württemberg (WG), deren Errich- tung und Betrieb einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 Wasserhaushaltsge- setz (WHG) bedarf. Die zur Durchführung des Verfahrens er- forderlichen Unterlagen wurden beim Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie der Stadt Heidelberg einge- reicht. Der Antrag liegt von Donnerstag, den 21.03.2019 bis einschließlich Dienstag, den 23.04.2019 bei der Stadt Heidelberg, Amt für Umweltschutz, Gewerbeauf- sicht und Energie, Prinz Carl, Korn- markt 1, 69117 Heidelberg, Zimmer 2.07, 2. OG während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus. Jeder,dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, wird darauf hingewie- sen,dass 1. etwaige Einwendungen gegen das Vor- haben innerhalb der Auslegungsfrist und bis zu zwei Wochen danach, also vom 21.03.2019 bis einschließlich 07.05.2019 bei der Stadt Heidelberg – Amt für Um- weltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie – schriftlich oder zur Niederschrift erho- ben werden können. Vereinigungen, die auf Grund einer An- erkennung nach anderen Rechtsvor- schriften befugt sind,Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 Landesver- waltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) ein- zulegen, können innerhalb der o. g. Frist Stellungnahmen abgeben. Das Einwendungsschreiben bzw. die Stel- lungnahme müssen unterschrieben sein und die vollständige Adresse des Einwen- ders bzw.der Vereinigung enthalten. 2. über die rechtzeitig erhobenen Ein- wendungen und rechtzeitig abgegebe- nen Stellungnahmen von Vereinigungen in einem Erörterungstermin verhandelt wird und a) die Personen, die Einwendungen er- hoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von demErörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Be- kanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind, 3. bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem

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